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Erbrecht | 19.05.2016

Testament

Anwalt erklärt: Richtige Auslegung des Testaments führt nicht immer zur korrekten Umsetzung des Letzten Willen im Sinne des Erblassers

Gemeinnützige Privat­stiftung sollte als Alleinerbin eingesetzt werden

(Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 19.08.2015, Az. 27 VI 230/14)

Ein tierlieber und vermögender Mensch ordnete alles rechtzeitig und (fast) richtig: er verfasste ein Testament, als Alleinerbin wurde eine gemeinnützige Privat­stiftung eingesetzt, die das gesamte Vermögen des Erblassers erhalten sollte, sofern seine drei Katzen und ein Hund nach seinem Ableben auf einem konkret bezeichneten Anwesen der Stiftung weiterleben konnten. Die Privat­stiftung beantragte einen Erbschein, durch den sie als Alleinerbin ausgewiesen werden sollte.

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Tiere wurden nicht wie im Testament vereinbart von der Stiftung betreut

Die Stiftung stellte fest, dass der Hund des Erblassers unter einem „Schutz­vertrag“ bei einer anderen Organisation untergebracht worden war, während die drei Katzen bei einer benachbarten Familie lebten. Obwohl bei der Stiftung durchaus die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Tiere aufzunehmen, sah man bei dieser Sachlage davon ab, dies zu tun, denn man meinte, die Tiere seien bei den unterschiedlichen Personen gleichfalls gut versorgt.

Nachlassgericht erteilte Erbschein nicht

Dieses Thema kam im Rahmen des Erbscheins­antrags zur Sprache. Daraufhin wies das Nachlass­gericht (AG Lüdinghausen, 19.8.2015 – 27 VI 230/14) den Erbscheins­antrag zurück, weil es nach dem Willen des Erblassers Aufgabe der Stiftung gewesen sei, sich um die Tiere zu bekümmern, und zwar auf dem bezeichneten Anwesen der Stiftung. Die Durchführung dieses Erblasser­willens war Bedingung für die Erben­stellung der Stiftung.

Weil die Stiftung nach Über­prüfung des Sach­verhaltes erklärt hatte, die Tiere nicht übernehmen zu wollen, vereitelte die Stiftung damit selbst den Eintritt der rechtlichen Bedingung für ihre Einsetzung als Erbin.

Mein Tipp:

Bei dieser Sachlage tritt das ein, was der Erblasser gerade vermeiden wollte: er wird beerbt von den gesetzlichen Erben, und das, was ihm das wichtigste war – seine testamentarischen Anordnungen für das Wohlergehen seiner Tiere - findet jedenfalls so, wie er es sich gewünscht hat, nicht statt. Sein Bemühen, die Tiere durch eine über-persönliche Organisation – die Stiftung – unabhängig von einzelnen Menschen über die nächsten Jahre schützen zu lassen, war erfolglos.

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Was hätte geholfen?

Bei vielen testamentarischen Regelungen empfiehlt es sich, darüber nachzudenken, ob zu dem eigentlichen Haupt­gedanken vorsorglich eine Reserve­position aufgebaut werden soll, also zum Beispiel: falls der Erbe A wegfällt, wird Frau Z als Ersatzerbin eingesetzt. Entsprechend für den Fall der Einsetzung eines Testaments­voll­streckers: es sollte unbedingt ein „Ersatz­spieler“ auf der Reservebank des Testaments sitzen.

Bestellung eines Testamentsvollstreckers wäre hilfreich gewesen

Und in der Situation hier wäre es hilfreich gewesen, für den Fall, dass die benannte Stiftung entweder das Erbe ausschlägt oder aus anderen Gründen die Bedingung nicht erfüllt, eine andere Lösung vorzusehen. Beispiels­weise könnte man daran denken, einen Testaments­voll­strecker zu bestellen mit der Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere gut untergebracht sind; dafür müsste ihm durch Anordnung des Erblassers aus dem Nachlass ein angemessener Etat zur Verfügung gestellt werden. Und natürlich müsste/n – da dann die ursprünglich benannte Stiftung gerade nicht zur Erbin geworden ist – ein oder mehrere andere Personen oder Institutionen als Erbe/Erben eingesetzt werden.

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