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Erbrecht | 01.06.2016

Gemeinsames Testament

Anwalt zur Frage: Besteht ein lebzeitiges Anfechtungs­recht eines Ehegatten beim gemeinsamen Testament?

Entscheidend ist Testier­fähigkeit des Erblassers

„Wenn man vom Rathaus zurückkommt, weiß man mehr“ – dasselbe gilt für den Rückweg vom Gericht, beispiels­weise im nachfolgenden, zunächst sehr komplex erscheinenden Erbrechts­fall.

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Erblasser und Ehefrau errichten ein formgerechtes gemeinschaftliches Testament

Die Ehefrau F und der spätere Erblasser E waren verheiratet. Sie errichteten ein formgerechtes gemein­schaftliches Testament, in dem sie als Schluss­erben den Neffen der Ehefrau N und dessen Ehefrau FN einsetzten.

Später, als er im Pflege­zentrum lebte, verfasste der Erblasser E allein zwei weitere handschriftliche Testamente, in denen er die Adoptiv­tochter AT der Schwester S seiner Frau zur Alleinerbin einsetzte. Als Betreuerin des E war die Schwester der Ehefrau S eingesetzt, deren Adoptiv­tochter AT war Ersatz­betreuerin.

Testament wurde von der Adoptivtochter angefochten

Als erstes verstarb die Ehefrau F. Die Adoptiv­tochter AT - handelnd namens und im Auftrag des überlebenden Ehegatten E - griff im Nachlass­verfahren nach der Ehefrau das gemeinschaft­liche Testament der Ehegatten mit einer Anfechtung an.

Adoptivtochter beantrage Erbschein

Nach dem späteren Tod des E ging AT wiederum mit der Anfechtung gegen das gemeinschaft­liche Testament der Ehegatten vor. Auf der Basis der später von E allein verfassten Testamente beantragte sie, durch Erbschein als Alleinerbin des E ausgewiesen zu werden.

Demgegenüber beantragten der Neffe N und dessen Ehefrau FN wegen der Verfügungen im gemeinschaft­lichen Testament, als Erben je zu ein halb einen Erbschein zu erhalten.

Sowohl das Nachlass­gericht als auch das OLG Bamberg (22.5.2015 – 4 W 16/14) folgten den Anträgen des Neffen und seiner Ehefrau, während die Anträge der Adoptiv­tochter zurück­gewiesen worden.

Erblasser war nicht mehr testierfähig

Die vom Nachlass­gericht durchgeführten Unter­suchungen ergaben, dass der Erblasser, als er die handschriftlichen Testamente verfasste, wegen einer vaskulären Demenz mit einer mittelgradig bis schweren Ausprägung nicht testierfähig war. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige ermittelte dies aus den ihm vorgelegten Kranken­akten. Demzufolge waren die eigenen Testamente des E rechtlich unbeachtlich.

Die erste Erklärung der Anfechtung, von der Adoptiv­tochter im Namen des E erklärt, war wirkungslos, weil dem Erblasser E seinerzeit aus Rechts­gründen gar kein Anfechtungs­recht zustand.

Ein Anfechtungs­recht des E nach dem Tod der Ehefrau bestand gesetzlich nur im Hinblick auf die einseitigen Verfügungen der vorverstorbenen Ehefrau wie auch im Hinblick auf deren wechsel­bezügliche Verfügungen. Hier ging es aber um die Einsetzung des Neffen und dessen Ehefrau – diese Verfügung der beiden Ehegatten F und E wurde von den Gerichten nach dem vorliegenden gemeinsamen Testament als nicht wechselbezüglich eingeordnet.

Diese – rechtlich: einseitige – testamentarische Verfügung des E hätte der Erblasser jederzeit nach § 2253 BGB frei widerrufen können. Deswegen gab es keinen Grund, dem Erblasser ein Anfechtungs­recht hierfür einzuräumen.

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Zweite Anfechtung der Adoptivtochter war ebenfalls unwirksam

Die zweite Anfechtungs­erklärung der AT war ebenfalls unwirksam, weil nach dem Gesetz die Adoptiv­tochter nicht anfechtungs­berechtigt war. Eine derartige Berechtigung hat gemäß § 2080 Abs. 1 BGB alleine die Person, der es unmittelbar zugutekommt, wenn die angegriffene letztwillige Verfügung wegfällt. Die eigen­händigen Testamente des E waren unbeachtlich wegen dessen fehlender Testier­fähigkeit. Es kam demzufolge auf das gemeinschaft­liche Testament an. Wenn dieses durch Anfechtung vernichtet worden wäre, wäre gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Adoptiv­tochter der Schwester der Ehefrau stand jedoch nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser. Die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser konnte deswegen nicht zu einem Erbrecht der Adoptiv­tochter führen.

Deswegen hatte sie kein Anfechtungs­recht.

Demzufolge blieb es bei den Regelungen im gemeinschaft­lichen Testament der Ehegatten.

Anwaltstipp:

Will man in einer mit Zweifeln behafteten Situation sicher­stellen, dass ein zu errichtendes Testament eines Erblassers nicht durch ein später im Rechts­streit über den Erbschein nachlaufendes Gutachten eines Sachverständigen wegen Testier­unfähigkeit entfällt, sollte man eine derartige Begutachtung gewissermaßen vorziehen: es wird ein Termin vereinbart mit einem Psychiater oder Neurologen (nur diese Fachleute sind anerkanntermaßen im Stande, die Geschäfts­fähigkeit und/oder Testier­fähigkeit eines Menschen verbindlich fest­zustellen), diese/r führt einen entsprechenden anerkannten Test mit dem Erblasser durch und unmittelbar danach wird der Notar für die Beurkundung aufgesucht.

Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn die Neurologin oder Psychiaterin unter Anwendung der einzuhaltenden Regeln fachgerecht bestätigen können, dass der Erblasser an diesem Tag testierfähig ist.

Wenn nach dem Ableben des Erblassers von interessierter Seite dennoch ein Erbscheins­verfahren mit anderer Ziel­richtung eingeleitet und in diesem Verfahren Kranken­unterlagen des Erblassers Gegenstand der Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen werden, kann den nachlaufenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters das konkret und zeitnah eingeholte eigene Gutachten entgegengesetzt werden. Da die Testier­fähigkeit grund­sätzlich zunächst vermutet und von demjenigen, der etwas anderes behauptet, widerlegt werden muss, könnte ein derartiges zeitnahes Gutachten in jedem Falle erhebliche Zweifel an anders lautenden Behauptungen eines späteren Sachverständigen begründen. Diese Zweifel könnten ausreichend sein, dass das Gericht zur grund­sätzlichen Annahme „Testier­fähigkeit“ zurückkehrt und damit dem Testament zur Durch­setzung verhilft.

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