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Erbrecht | 27.06.2016

Notar-Kosten

Anwalt zur Frage: Muss der Notar seinen Auftrag­geber vorab über die Höhe der Kosten informieren?

Notar ist grund­sätzlich nicht verpflichtet, die Auftrag­geber vorab über die Kosten und deren Höhe zu belehren

(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 9 W 103/14)

Wer einen Gegenstand erwerben will – sei es ein Pfund Butter oder ein Haus – weiß, dass er dafür einen Kaufpreis bezahlen muss. Auch derjenige, der eine Dienst­leistung in Anspruch nimmt wie zum Beispiel einen Haarschnitt, weiß, dass er dafür bezahlen muss. Wird über die Höhe des Preises vorab nicht gesprochen, gelten die Regelungen, die sich zum Beispiel aus einer aushängenden Preisliste des Friseurs ergeben.

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Kosten für einen Notar sind gesetzlich geregelt

Die Kosten der Tätigkeit eines Notars sind gesetzlich geregelt. Soweit der Notar im Rahmen seiner Amts­tätigkeit – zum Beispiel einer Unter­schrifts­beglaubigung oder der wunschgemäßen Erstellung eines Erb­vertrages nach den Wünschen der Vertrags­parteien – tätig wird, ist er deswegen grund­sätzlich nicht verpflichtet, die Auftrag­geber vorab über die Kosten und deren Höhe zu belehren (KG, 21.10.2011 – 9 W 195/10).

Und wie immer, wenn es rechtliche Grundsätze gibt, gibt es dazu auch Ausnahmen

In einem Fall, über den das Kammer­gericht zu entscheiden hatte (30.6.2015 – 9 W 103/14), hatten die späteren Kosten­schuldner den Notar mit der Frage aufgesucht, „ob sie ein notariell beurkundetes Ehegatten­testament errichten sollten. Ohne dass diese Frage beantwortet war und ohne zu erwähnen, dass hierfür Kosten in Höhe von 852,69 Euro anfallen würden, übersandte er ihnen mit ihrem Ein­verständnis einen Testaments­entwurf.“

Im Rahmen des Rechts­streits trugen die Eheleute weiter vor, „keinen Entwurf in Auftrag gegeben zu haben und die geltend gemachten Kosten jedenfalls nicht zu schulden, weil sie hierüber nicht belehrt worden“ seien.

Gegen die Kosten­rechnung des Notars legten die Kosten­schuldner rechtzeitig Beschwerde ein, der das Kammer­gericht im Ergebnis folgte.

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Für die Entstehung einer Gebühr kommt es nicht auf den Zweck an

In der Begründung führte das Gericht zunächst aus, dass die Einwendung der Kosten­schuldner, der Notar „habe die Entwürfe zu dem Zweck übersenden wollen, dass sie sich informieren können“, nicht durchgreife, „denn für die Entstehung der Gebühr kommt es nicht darauf an, für welche Zwecke der Entwurf angefordert wird.“

Das Gericht hob dennoch die Kosten­rechnung des Notars auf, weil dieser Rechnung ein Schadens­ersatz­anspruch der Eheleute in gleicher Höhe gegenüberstehe, mit dem diese auch die Aufrechnung erklärt hatten.

Hier habe es sich um einen Fall der planenden Beratung – in Abgrenzung zur gestaltenden Beratung – gehandelt.

In diesen Fall war die Übersendung eines kostenpflichtigen Entwurfs - amtspflichtwidrig

„Eine planende Beratung wird dem Notar übertragen, wenn die Ansuchenden noch nicht genau wissen, wie und mit welchem Inhalt sie die Angelegenheit regeln wollen; demgegenüber steht bei der so genannten gestaltenden Beratung das Ziel fest und sind sich die Beteiligten nur über den einzuschlagenden Weg noch nicht schlüssig.

Wissen die Beteiligten noch nicht einmal, ob ein notariell beurkundetes Testament für sie zweckmäßig ist, ist das Ansinnen des Notars im Rahmen der planenden Beratung, ihnen einen – kosten­pflichtigen – Entwurf zukommen zu lassen, amtspflichtwidrig, wenn er die Beteiligten nicht über die dafür entstehenden Kosten informiert hat. Das folgt vorliegend auch daraus, dass der von dem Kosten­gläubiger (= Notar) übersandte Entwurf den Kosten­schuldnern bei der Klärung der Frage, ob sie überhaupt ein gemeinsames Ehegatten­testament brauchen, in keiner Weise helfen konnte.“

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Gericht sah Notarhaftungsanspruch als gegeben an

Weil der Notar die nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall aus­nahmsweise notwendige Belehrung für die Kosten des Entwurfs nicht vorab erteilt hatte, obwohl er bei der hier gegebenen besonderen Konstellation dazu verpflichtet gewesen wäre, sah das Gericht einen Notar­haftungs­anspruch gegeben, dessen Höhe sich in Höhe des Schadens der Eheleute belief, also in Höhe der eigenen Rechnung des Notars.

Demzufolge wurde die Kosten­rechnung durch das Gericht aufgehoben. Die Eheleute mussten keine Zahlung an den Notar leisten.

MEIN TIPP:

Streitig­keiten dieser Art lassen sich für jedermann unproblematisch vermeiden, wenn man als Besteller zunächst einmal klärt, welche Kosten entstehen.

Im Supermarkt sind die Preise der Artikel ausgezeichnet, so transparent ist das Kostenrecht aufgrund der Komplexität der Sach­verhalte bedauerlicherweise nicht – aber niemand kann es dem Rechts­unkundigen, der gerade nach Rechtsrat fragt (!), auch nur im geringsten übel nehmen, wenn er in diesem Zusammenhang zugleich und vorab die Frage nach der Kostenhöhe stellt. Das gilt erst recht in einem Fall wie hier, in dem nach den Urteils­gründen die anfragenden Eheleute sich „in angespannter finanzieller Lage“ befanden.

Jeder Dienst­leister sollte dafür dankbar sein, wenn der Abnehmer der Dienst­leistung vorab die für ihn nicht erkennbare Höhe des Preises klären will, denn dies zeigt, dass der Mandant redlich ist und sich nicht – ungewollt – finanziell übernehmen will.

Deswegen meine dringende Empfehlung:

Klären Sie von sich aus auch bei der Einholung von Rechtsrat – wie sicherlich ansonsten überall in Ihrem Leben – vorab durch eine entsprechende Frage an Ihren Vertrags­partner die Höhe der zu Ihren Lasten anfallenden Kosten, um sich späteren Streit, Stress und unnötige Kosten­belastungen zu ersparen.

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