Kosten für einen Notar sind gesetzlich geregelt
Die Kosten der Tätigkeit eines Notars sind gesetzlich geregelt. Soweit der Notar im Rahmen seiner Amtstätigkeit – zum Beispiel einer Unterschriftsbeglaubigung oder der wunschgemäßen Erstellung eines Erbvertrages nach den Wünschen der Vertragsparteien – tätig wird, ist er deswegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Auftraggeber vorab über die Kosten und deren Höhe zu belehren (KG, 21.10.2011 – 9 W 195/10).
Und wie immer, wenn es rechtliche Grundsätze gibt, gibt es dazu auch Ausnahmen
In einem Fall, über den das Kammergericht zu entscheiden hatte (30.6.2015 – 9 W 103/14), hatten die späteren Kostenschuldner den Notar mit der Frage aufgesucht, „ob sie ein notariell beurkundetes Ehegattentestament errichten sollten. Ohne dass diese Frage beantwortet war und ohne zu erwähnen, dass hierfür Kosten in Höhe von 852,69 Euro anfallen würden, übersandte er ihnen mit ihrem Einverständnis einen Testamentsentwurf.“
Im Rahmen des Rechtsstreits trugen die Eheleute weiter vor, „keinen Entwurf in Auftrag gegeben zu haben und die geltend gemachten Kosten jedenfalls nicht zu schulden, weil sie hierüber nicht belehrt worden“ seien.
Gegen die Kostenrechnung des Notars legten die Kostenschuldner rechtzeitig Beschwerde ein, der das Kammergericht im Ergebnis folgte.
Für die Entstehung einer Gebühr kommt es nicht auf den Zweck an
In der Begründung führte das Gericht zunächst aus, dass die Einwendung der Kostenschuldner, der Notar „habe die Entwürfe zu dem Zweck übersenden wollen, dass sie sich informieren können“, nicht durchgreife, „denn für die Entstehung der Gebühr kommt es nicht darauf an, für welche Zwecke der Entwurf angefordert wird.“
Das Gericht hob dennoch die Kostenrechnung des Notars auf, weil dieser Rechnung ein Schadensersatzanspruch der Eheleute in gleicher Höhe gegenüberstehe, mit dem diese auch die Aufrechnung erklärt hatten.
Hier habe es sich um einen Fall der planenden Beratung – in Abgrenzung zur gestaltenden Beratung – gehandelt.
In diesen Fall war die Übersendung eines kostenpflichtigen Entwurfs - amtspflichtwidrig
„Eine planende Beratung wird dem Notar übertragen, wenn die Ansuchenden noch nicht genau wissen, wie und mit welchem Inhalt sie die Angelegenheit regeln wollen; demgegenüber steht bei der so genannten gestaltenden Beratung das Ziel fest und sind sich die Beteiligten nur über den einzuschlagenden Weg noch nicht schlüssig.
Wissen die Beteiligten noch nicht einmal, ob ein notariell beurkundetes Testament für sie zweckmäßig ist, ist das Ansinnen des Notars im Rahmen der planenden Beratung, ihnen einen – kostenpflichtigen – Entwurf zukommen zu lassen, amtspflichtwidrig, wenn er die Beteiligten nicht über die dafür entstehenden Kosten informiert hat. Das folgt vorliegend auch daraus, dass der von dem Kostengläubiger (= Notar) übersandte Entwurf den Kostenschuldnern bei der Klärung der Frage, ob sie überhaupt ein gemeinsames Ehegattentestament brauchen, in keiner Weise helfen konnte.“
Gericht sah Notarhaftungsanspruch als gegeben an
Weil der Notar die nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall ausnahmsweise notwendige Belehrung für die Kosten des Entwurfs nicht vorab erteilt hatte, obwohl er bei der hier gegebenen besonderen Konstellation dazu verpflichtet gewesen wäre, sah das Gericht einen Notarhaftungsanspruch gegeben, dessen Höhe sich in Höhe des Schadens der Eheleute belief, also in Höhe der eigenen Rechnung des Notars.
Demzufolge wurde die Kostenrechnung durch das Gericht aufgehoben. Die Eheleute mussten keine Zahlung an den Notar leisten.
MEIN TIPP:
Streitigkeiten dieser Art lassen sich für jedermann unproblematisch vermeiden, wenn man als Besteller zunächst einmal klärt, welche Kosten entstehen.
Im Supermarkt sind die Preise der Artikel ausgezeichnet, so transparent ist das Kostenrecht aufgrund der Komplexität der Sachverhalte bedauerlicherweise nicht – aber niemand kann es dem Rechtsunkundigen, der gerade nach Rechtsrat fragt (!), auch nur im geringsten übel nehmen, wenn er in diesem Zusammenhang zugleich und vorab die Frage nach der Kostenhöhe stellt. Das gilt erst recht in einem Fall wie hier, in dem nach den Urteilsgründen die anfragenden Eheleute sich „in angespannter finanzieller Lage“ befanden.
Jeder Dienstleister sollte dafür dankbar sein, wenn der Abnehmer der Dienstleistung vorab die für ihn nicht erkennbare Höhe des Preises klären will, denn dies zeigt, dass der Mandant redlich ist und sich nicht – ungewollt – finanziell übernehmen will.
Deswegen meine dringende Empfehlung:
Klären Sie von sich aus auch bei der Einholung von Rechtsrat – wie sicherlich ansonsten überall in Ihrem Leben – vorab durch eine entsprechende Frage an Ihren Vertragspartner die Höhe der zu Ihren Lasten anfallenden Kosten, um sich späteren Streit, Stress und unnötige Kostenbelastungen zu ersparen.