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Familienrecht und Unterhaltsrecht | 23.06.2017

Abänderung Unterhalts­titel

Anwalt zur Frage: Kann ein schweizerischer Unterhalts­vertrag in Deutschland abgeändert werden?

OLG Hamm schafft mit Entscheidung Klarheit

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank Baranowski

Kann ein schweizerischer Unterhalts­vertrag, mit dem sich der Kindesvater zur Zahlung eines weit über den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle liegenden Unterhaltes verpflichtet hat, nach dem Umzug des Kindes nach Deutschland abgeändert werden? Wenn ja, welches Recht findet Anwendung und wie hat eine solche Anpassung zu erfolgen? Ist bei der Änderung maßgeblich auf die Tabellen­sätze der Düsseldorfer Tabelle abzustellen oder kann unter Wahrung der Grundlagen des Unterhalts­vertrags nur eine Anpassung an die Kaufkraft­unterschiede zwischen der Schweiz und Deutschland erfolgen?

Das OLG Hamm schuf nunmehr mit seiner Entscheidung vom 6. Juni 2017 in dem Verfahren II-11 UF 206/16 Klarheit.

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Schweizerischer Unterhaltsvertrag geändert

Im Ergebnis änderte der Senat den schweizerischen Unterhalts­vertrag für die Zeit ab Juli 2015 ab und verpflichtete den Kindesvater, Kindes­unterhalt in Höhe von 160 % des Mindest­unterhalts nach § 1612a Abs.1 S.3 BGB der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, jeweils abzüglich des halben Kindergelds für ein zweites Kind, zu zahlen. Weiterhin wurde der Kindesvater verpflichtet, sich zusätzlich an den Kosten der privaten Kranken­versicherung mit monatlich 104,37 Euro zu beteiligen.

Kindesvater begehrt Reduzierung des Unterhaltes

Die Beteiligten stritten über die Höhe des Kindes­unterhalts, den der Antragsteller ab Juli 2015 für den Antrags­gegner zu zahlen hat. Der am 6. Januar 2005 geborene Antrags­gegner - nach Angaben seiner Mutter deutscher Staats­angehörige - ist der Sohn des Antrag­stellers, der schweizerischer Staats­angehöriger ist. Die Kindes­eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet, lebten aber bis zum Jahr 2008 zusammen mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Antrags­gegner verblieb nach der Trennung in der Obhut seiner Mutter, die deutsche Staats­angehörige ist. Ende Juni 2015 zog die Kindes­mutter mit dem Antrags­gegner und seinem Bruder nach Deutschland um. Ihr Wohnsitz befindet sich seither in Olpe.

Der Antragsteller lebte zunächst weiterhin in der Schweiz und ist inzwischen verheiratet. Er war als Geschäfts­führer bei einer Firma in der Schweiz beschäftigt. Zum 11. Oktober 2016 gab er seinen - gut bezahlten - Arbeits­platz auf und zog nach Florida, USA, wo er als Selbständiger - in der Rechtsform der LLC (limited liability Company) – einen Betrieb führt. Sein Unternehmen hat sich auf den Verkauf, die Wartung und die Reparatur von Garagen­toren und Garagen­toren-Antrieben spezialisiert.

Am 24. Septeber 2008 schlossen die Kindes­eltern einen „Unterhalts­vertrag„, in dem sich der Antragsteller u. a. verpflichtete, für das betroffene Kind bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr Kindes­unterhalt in Höhe von monatlich 1.300 CHF, bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr in Höhe von monatlich 1.400 CHF und danach „bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (...)“ in Höhe von monatlich 1.500 CHF zu zahlen. Die Unterhalts­verpflichtung wurde mit einem Beschluss der örtlichen Vormundschafts­kommission, das den Unterhalts­vertrag der Eltern genehmigte, verbindlich.

Im Jahr 2013 betrieben die Kindes­eltern ein behördliches Verfahren über eine Anpassung des Unterhalts. Zu diesem Zweck legte der Antragsteller der Sozial­behörde Einkommens­nachweise vor. Danach hätte er statt monatlich 1.400 CHF nur monatlich 1.364 CHF zahlen müssen. Er verzichtete aber auf eine dementsprechende Anpassung des Unterhalts­vertrags. Der Antragsteller beantragte beim Amtsgericht Hamm (§ 28 AuslUG) die Abänderung des schweizerischen Unterhalts­titels ab Juli 2015 mit dem Ziel, Kindes­unterhalt nur noch nach der zehnten Einkommens­gruppe der Düsseldorfer Tabelle zahlen zu müssen. Dies mit der Begründung, dass auf das Unterhalts­verhältnis zwischen den Beteiligten nach dem Umzug nach Deutschland deutsches Recht anzuwenden sei. Der Antrags­gegner habe keinen höheren Unterhalts­bedarf als den des Höchst­satzes der Düsseldorfer Tabelle.

Der Kindes­mutter signalisierte außer­gerichtlich ihre Bereitschaft zur Abänderung auf einen Unterhalts­betrag von monatlich 1.000 Euro. Im gerichtlichen Verfahren beantragte sie für ihren Sohn, den Abänderungs­antrag des Vaters zurück­zuweisen. Dies mit der Behauptung, dass der Junge einen deutlich über die Höchst­beträge nach der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Unterhalts­bedarf habe.

Das Amtsgericht änderte unter Aufhebung eines zunächst gegen den Antragsteller ergangenen Versäumnis­beschlusses den behördlich genehmigten Unterhalts­vertrag der Eltern des Antrags­gegners teilweise ab. Danach sollte der Kindesvater ab Juli 2015 noch Kindes­unterhalt von monatlich 856 Euro zahlen. Im Übrigen wies das Amtsgericht das Abänderungs­begehren des Antrag­stellers zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Düsseldorfer Tabelle für die Abänderung nicht maßgeblich sei, sondern unter Wahrung der Grundlagen des Unterhalts­vertrags vom 24. September 2008 nur eine Anpassung an die Kaufkraft­unterschiede zwischen der Schweiz und Deutschland im Verhältnis von 1 : 0,611 (von Eurostat mitgeteilte Daten) zu erfolgen habe. Danach schulde der Antragsteller dem Antrags­gegner immer noch monatlich rund 856 Euro (= 1.400 CHF x 0,611).

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens den beim Amtsgericht gestellten Abänderungs­antrag weiter verfolgte. Im Ergebnis setzte er sich mit seiner Argumentation durch, wonach maßgeblich auf die Tabellen­sätze der Düsseldorfer Tabelle abzustellen ist, auch wenn er darüber hinaus für die Kosten der Kranken­versicherung des Antrags­gegners in Höhe von monatlich 104,37 Euro aufzukommen hat.

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Zuständigkeit deutsches Gericht

Für das vorliegende Abänderungs­verfahren sind die deutschen Gerichte international zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob das Luganer Über­einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels­sachen vom 30. Oktober 2007 (ABI. EU 2009 Nr. L 147, S. 5; im Folgenden: LugÜ - dort Art. 5 Nr. 2 Buchstabe a) oder Art. 3 Buchstabe b) EuUntVO (Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen und die Zusammen­arbeit in Unterhalts­sachen vom 18. Dezember 2008; ABI. EU 2009 Nr. L7, S. 1) zur Anwendung gelangt, da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach beiden Normen gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Juli 2014 - XII ZB 661/12 -, FamRZ 2014, 1536).

Abänderbarkeit schweizerischer Unterhaltsvertrag

Der schweizerische Unterhalts­vertrag kann in Deutschland abgeändert werden, weil er - was im Abänderungs­verfahren inzident zu prüfen ist - hier anerkannt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB662/13 -, BGHZ 203, 372, FamRZ 2015, 479 m.w.N.). Der Unterhalts­vertrag ist für das Kind mit der Genehmigung durch die Kindes­schutz­behörde verbindlich geworden (Art. 287 Abs. ZGB der Schweiz). Er stellt in der Schweiz einen Voll­streckungs­titel dar, der in Deutschland sowohl gem. Art. 48, 17, 23 ff. der EuUntVO als auch gem. Art. 57, 38 ff. des LugÜ anzuerkennen wäre.

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Kind kann auf Abänderung in Anspruch genommen werden

Der Antragsteller hat zu Recht den Antrags­gegner auf Abänderung in Anspruch genommen, auch wenn der abzuändernde Unterhalts­vertrag zwischen den Kindes­eltern geschlossen worden ist. Beteiligte eines unterhalts­rechtlichen Abänderungs­verfahrens können grund­sätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist. Wenn in einem Abänderungs­verfahren zum Kindes­unterhalt hinsichtlich der Verfahrens­führungs­befugnis nicht an die formelle Partei­stellung des Kindes im Erst­verfahren angeknüpft werden kann, hängt seine Verfahrens­führungs­befugnis davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhalts­entscheidung für und gegen das Kind wirkt, wobei diese Frage nach dem Recht des Entscheidungs­staates zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 662/13 -, BGHZ 203, 372, FamRZ 2015, 479 m.w.N.).

Vorliegend wirkt der Unterhalts­vertrag gem. Art. 287 Abs.1 des schweizerischen ZGB dann, wenn er von der Vormundschafts­behörde genehmigt worden ist, für das Kind. Schon seinem Wortlaut nach ist er für das Kind geschlossen worden. Gem. Art. 289 Abs.1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhalts­beiträge (allein) dem Kind zu und wird durch Leistung an den betreuenden Elternteil nur erfüllt.

Anwendung deutschen Rechts

Auf das vorliegende Abänderungs­verfahren ist sowohl das deutsche Verfahrens­recht als auch das materielle deutsche Unterhalts­recht anzuwenden. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung für die den Abänderungs­regelungen des deutschen Rechts (§ 238 FamFG bzw. § 323 ZPO) unterliegenden Abänderungs­verfahren zwar ausgesprochen, dass das dem abzuändernden Titel zugrunde­liegende Sachrecht - sei es inländisches oder ausländisches Recht – nicht ausgetauscht werden könne, sondern auch für Art und Höhe der anzupassenden Unterhalts­leistung weiterhin maßgeblich bleibe. Dies beruhe insbesondere darauf, dass die deutschen Abänderungs­vorschriften weder eine von der bisherigen Unterhalts­bemessung unabhängige Neu­festsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse zuließen, die bereits in dem abzuändernden Titel eine Bewertung erfahren hätten. Insoweit gelte nichts anderes, als wenn in der abzuändernden Erst­entscheidung eines deutschen Gerichts bei Auslands­bezug ein unzutreffendes Unterhalts­statut angewandt worden wäre; auch dies könnte in einem Abänderungs­verfahren wegen der Bindung an die Grundlagen des abzuändernden Titels nicht ohne weiteres korrigiert werden (BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 662/13 -, BGHZ 203, 372, FamRZ 2015, 479 m.w.N.).

Eine solche Bindungs­wirkung habe das Amtsgericht angenommen, allerdings zu Unrecht. Denn die zitierte Rechtsprechung des BGH bezieht sich auf solche Fälle, in denen das Unterhalts­statut aus Sicht des Kollisions­rechts im Abänderungs­staat seit dem Erlass der Erst­entscheidung un­verändert geblieben ist. Ginge es hier um die erstmalige Festsetzung von Kindes­unterhalt wäre gemäß Art. 3 Abs. 1des Haager Protokolls über das auf Unterhalts­pflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (im Folgenden: HUP, ABI. EU 2009 Nr. L331, S. 19) bzw. Art. 4 Abs. 1 des Haager Über­einkommens über das auf Unterhalts­pflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (im Folgenden: HUÜ, BGBl. 1986 II S. 837) deutsches Recht anzuwenden. Die streitige Frage, welches der beiden vorgenannten Haager Über­einkommen im Verhältnis zur Schweiz Anwendung findet (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 26.06.2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366), kann deshalb unbeantwortet bleiben, weil nach beiden Normen jeweils deutsches Sachrecht zur Anwendung käme (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 661/12-, FamRZ 2014, 1536).

Nach beiden Über­einkommen wechselt aber auch das Unterhalts­statut mit dem Aufenthalts­wechsel des unterhalts­berechtigten Kindes: Art. 3 Abs.2 HUP bzw. Art. 4 Abs.2 HUÜ. Vorliegend ist der Antrags­gegner von der Schweiz nach Deutschland umgezogen und lebt nun dauerhaft hier. Das zog einen Wechsel des Unterhalts­statuts nach sich.

Die Frage, ob das mit dem Abänderungs­begehren befasste Gericht auch dann noch an das in der Erst­entscheidung angewandte Unterhalts­statut gebunden ist, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung ein vom Internationalen Privatrecht des Abänderungs­staates beachteter echter Statuten­wechsel eingetreten ist, hat der BGH in seiner früheren Rechtsprechung offengelassen. Sie wird jetzt mit der weit überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verneint. Im Verhältnis der durch das HUP oder das HUÜ als dem gemeinsamen Kollisions­recht gebundenen Staaten ließe sich ein abweichendes Ergebnis schon deshalb nicht recht­fertigen, weil auch das ausländische Ausgangs­gericht - wenn es über die Abänderung selbst zu entscheiden hätte - dem Statuten­wechsel nach Art. 3 Abs. 2 HUP bzw. Art. 4 Abs.2 HUÜ Rechnung zu tragen und vom Zeitpunkt des Aufenthalts­wechsels an deutsches Sachrecht als neues Unterhalts­statut anzuwenden hätte.

Auch Vertrauens­schutz­aspekte stehen dem Austausch des anzuwendenden Sachrechts im Falle eines echten Statuten­wechsels nicht zwingend entgegen. Dem berechtigten Vertrauen eines Beteiligten in den Bestand einer rechtskräftigen (ausländischen) Unterhalts­entscheidung kann auch auf dem Boden des neuen Unterhalts­statuts angemessen Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 662/13 -, BGHZ 203, 372, FamRZ 2015, 479 m.w.N.).

Abänderung des schweizerischen Unterhaltsvertrags nach § 239 FamFG

Der prozessuale Rahmen für die Abänderung sowohl inländischer als auch ausländischer voll­streckbarer Vergleiche und öffentlicher Urkunden in Deutschland wird durch § 239 FamFG gesetzt. Der Wechsel des Unterhalts­statuts geht im vorliegenden Fall auch in tatsächlicher Hinsicht mit veränderten Umständen einher, welche die Bedürfnisse oder die Leistungs­fähigkeit eines der Beteiligten wesentlich beeinflussen. Zumindest weichen die Lebens­haltungs­kosten in Deutschland erheblich von denen in der Schweiz ab. Das reicht für die Zulässigkeit des Abänderungs­begehrens gem. § 239 Abs.1 S.2 FamFG aus.

Im Ergebnis hat sodann eine freie Neu­festsetzung des Unterhalts nach dem gegen­wärtig maßgeblichen Unterhalts­statut stattzufinden. Die abzuändernde Entscheidung dient bei einem Statuten­wechsel lediglich als Grundlage für das Bestehen der Unterhalts­pflicht überhaupt und als Vergleichs­maßstab bei der Beurteilung der Frage, ob eine Änderung des Titels angezeigt ist. Denn allein das aktuell anwendbare Unterhalts­statut soll grund­sätzlich über die Bedürftigkeit des Berechtigten und die wirtschaftliche Leistungs­fähigkeit des Verpflichteten entscheiden. Diese Aspekte hängen aber wiederum von den tatsächlichen Umständen ab. Deshalb wäre es ungereimt, die Bewertung der Tatsachen nicht dem gewandelten Unterhalts­statut zu unterstellen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2015 - 13 UF 825/14 -, FamRZ 2015, 1618).

Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Gem. § 1610 Abs.1 BGB bestimmt sich das Maß des zu leistenden Unterhalts nach der Lebens­stellung des Berechtigten (angemessener Unterhalt). Ein Kind hat bis zum Abschluss der Ausbildung noch keine Lebens­stellung in diesem Sinn. Es ist wirtschaftlich unselbstständig und von seinen Eltern abhängig. Deshalb muss die Lebens­stellung des Kindes von der seiner Eltern abgeleitet werden. Dabei kommt es entscheidend auf die Einkommens- und Vermögensv­erhältnisse der Eltern an. In Durch­schnitts­fällen wird in der Praxis der Regelbedarf eines Kindes, vor allem eines minderjährigen Kindes, als normaler durchschnittlicher Lebens­bedarf einkommens­abhängig nach Tabellen und Leitlinien bemessen. Bei den Regel­bedarfs­sätzen der Tabellen und Leitlinien handelt es sich um Pauschalen, die den gesamten Lebens­bedarf abdecken. In den Sätzen der Tabelle sind alle Lebens­haltungs­kosten, insbesondere die Kosten für Nahrung, Wohnung, Kleidung, Körper­pflege, Schul­ausbildung, Unterrichts­material (soweit die Kosten nicht von der öffentlichen Hand getragen werden), Ferien, musische und sportliche Interessen sowie Taschengeld pauschal enthalten (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhalts­recht, 9. Auflage 2015, § 2 Rn 200, 216, 326).

Beteiligung an privater Krankenversicherung

Der nach diesen Maßstäben zu ermittelnde Unterhalts­bedarf des Antrags­gegners übersteigt nicht den Tabellen­satz der zehnten Einkommens­gruppe der Düsseldorfer Tabelle (4.700 Euro bis 5.100 Euro). Die Tabellen­sätze gehen allerdings davon aus, dass das minder­jährige Kind in der gesetzlichen Familien­versicherung gegen Krankheit mit­versichert ist. Ist dies aus­nahmsweise nicht der Fall, z. B. bei Richtern, Beamten, Soldaten und Selbstständigen, hat der Bar­unterhalts­schuldner zusätzlich auch für die Kosten der Kranken­versicherung des Kindes aufzukommen. Dies wird in der Düsseldorfer Tabelle (Anm. A9) und in Nr. 11.1 der Hammer Leitlinien ausdrücklich klargestellt (vgl. auch Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn 327).

Der Antrags­gegner ist bei einer Kranken­kasse in der Schweiz versichert, an die ein Monats­beitrag von umgerechnet 77,61 Euro zu zahlen ist. Weiterhin ist eine Selbst­beteiligung in Höhe von 350 CHF jährlich vereinbart. Nach Angaben der Kindes­mutter fallen für den Antrags­gegner regelmäßig pro Jahr höhere Behandlungs­kosten als - umgerechnet- 350 CHF an, so dass monats­durchschnittlich - und in Euro umgerechnet - zusätzliche Krankheits­vorsorge­kosten in Höhe von 26,76 Euro entstehen. Der Antragsteller ist deshalb neben der Zahlung des Tabellen­unterhalts verpflichtet, für die Kosten der Kranken­versicherung in Höhe von monatlich insgesamt 104,37 Euro aufzukommen.

Im Jahr 2015 verfügte der Antragsteller über ein um Steuern und Vorsorge­aufwendungen bereinigtes Erwerbs­einkommen in Höhe von monatlich 8.248,34 CHF. Das ergibt sich aus dem sog. „Lohnausweis„ des Antrag­stellers für das Jahr 2015, Steuer­bescheinigungen sowie Belegen über Beiträge für die Kranken­vorsorge und die ergänzende Alters­vorsorge.

Wechsel in die Selbständigkeit rechtfertigt keine weitere Reduzierung

Eine wesentliche Ver­änderung der Höhe dieses Erwerbs­einkommens kann für das Jahr 2016 nicht fest­gestellt werden. Aus den überreichten Verdienst­bescheinigungen vom 1. Januar 2016 bis zum 11. Oktober 2016 ergibt sich zwar schon ein Brutto­einkommen (einschließlich Dienstwagen und Gewinn­beteiligung) von insgesamt knapp 142.000 CHF. Im November und Dezember 2016 bezog der Antragsteller aber in den USA noch kein Geschäfts­führer­gehalt, so dass er im ganzen Jahr 2016 kein höheres Einkommen erzielt hat als im Jahr 2015.

Auf einen Einkommens­rückgang kann sich der Antragsteller gegenüber dem Antrags­gegner aber auch nicht berufen, so dass das im Jahr 2015 erzielte Einkommen jedenfalls für die Jahre 2016 und 2017 un­verändert fortzuschreiben ist. Denn bei Aufgabe eines Arbeits­platzes zugunsten der Übernahme einer selbständigen Erwerbs­tätigkeit, die sich nachteilig auf die Einkünfte auswirkt, ist zu prüfen, ob der Unterhalts­pflichtige eine sich daraus ergebende Leistungs­unfähigkeit oder Leistungs­minderung selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Wer seine Leistungs­unfähigkeit freiwillig herbeigeführt hat, kann sich nur dann darauf berufen, wenn er dabei nicht leichtfertig gehandelt und somit nicht gegen Treu und Glauben verstoßen hat.

Ergibt sich durch die freiwillige berufliche Ver­änderung voraus­sehbar eine rückläufige Entwicklung der Einkünfte, ist bereits bei Prüfung der unterhalts­bezogenen Leicht­fertigkeit zu klären, ob der Unterhalts­pflichtige in geeigneter Weise durch Rück­lagen­bildung oder Kredit­aufnahme sicher­gestellt hat, dass er seine Unterhalts­verpflichtungen in der Übergangs­zeit auch bei geringeren Einkünften erfüllen kann. Konnte er eine solche Vorsorge treffen, ist das Unterlassen unterhalts­bezogen leichtfertig. Er kann sich dann nicht auf die geringeren Einkünfte berufen und muss den Unterhalt - jedenfalls zunächst - in unveränderter Höhe weiter zahlen (vgl. Wendl/Dose, Unterhalts­recht, 9. Auflage 2015, § 1 Rn 743, 753). Mangels entgegen­stehender Erkenntnisse ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Lage war, entsprechende Vor­kehrungen zur Sicherung des Kindes­unterhalts zu treffen. Im Verhältnis zum Antrags­gegner muss er sich deshalb auch nach dem Umzug in die USA so behandeln lassen als ob er sein früher in der Schweiz erzieltes Erwerbs­einkommen weiter bezöge. Mit rund 8.250 Euro verfügte der Antragsteller in der Schweiz im Jahr 2015 über dieselbe Kaufkraft wie mit rund 4.730 Euro in Deutschland. Dieses Einkommen liegt am unteren Rand der zehnten Einkommens­gruppe der Düsseldorfer Tabelle (4.700 Euro - 5.100 Euro).

Ist der angemessene Unterhalt eines Kindes zu ermitteln, dessen unterhalts­pflichtiger Elternteil im Ausland lebt, so bestimmen sich rein tatsächlich die Bedürftigkeit des Kindes nach den inländischen Verhältnissen und die Leistungs­fähigkeit des Elternteils nach den ausländischen Verhältnissen. Bei der Bestimmung des Bedarfs gem. § 1610 Abs. 2 BGB hingegen verschränken sich inländische und ausländische Verhältnisse, weil sich auch hier die Lebens­stellung des Kindes im Inland von der Lebens­stellung des unterhalts­pflichtigen Elternteils im Ausland ableitet. Wie diese Verschränkung der Lebens­stellungen in ein angemessenes Maß des Unterhalts umzusetzen ist, ist nicht unumstritten (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.8.2016 - 5 UF 87/14 -, FamRZ 2017, 282), in seinen Einzel­heiten aber der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9.7.2014 - XII ZB 661/12 -, FamRZ 2014, 1536).

Höhere Lebenshaltungskosten in der Schweiz

Es ist unstreitig, dass das im Vergleich zum Inland unter­schiedliche ausländische Preisniveau zu berücksichtigen ist. So lässt sich etwa mit einem Einkommen im Bereich der zehnten Einkommens­gruppe der Düsseldorfer Tabelle (4.700 Euro - 5.100 Euro) in der Schweiz angesichts der deutlich höheren Lebens­haltungs­kosten nur ein erheblich geringerer Lebens­standard erreichen als in Deutschland.

Nach einer vom Oberlandes­gericht Oldenburg (Beschluss vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12, FamRZ 2013, 891) begründeten und vom Bundes­gerichts­hof (Beschluss vom 09.07.2014-XII ZB 661/12, FamRZ 2014, 1536) gebilligten Rechtsprechung soll zum Ausgleich der Kaufkraft­unterschiede das ausländische Einkommen in ausländischer Währung um Steuern usw. bereinigt und dann - nur in einem Rechen­schritt – den vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten “vergleichenden Preis­niveaus des End­verbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern„ angepasst werden. Dazu sollen die Preisniveau­indizes für Deutschland und für das beteiligte Ausland rechnerisch so ins Verhältnis gesetzt werden, dass das Preisniveau des Auslands gleich eins und das Preisniveau in Deutschland gleich einem hierzu entsprechenden Bruchwert steht.

Umrechnung nach maßgeblichem Devisenkurs

Das in der Schweiz in Schweizer Franken erzielte Einkommen ist aber außerdem nach dem jeweils relevanten Devisenkurs in Euro umzurechnen. Ansonsten bliebe nämlich unbeachtet, dass der vorgenannte Preisniveau­index nach Eurostat lediglich einem Vergleich der Preis­verhältnisse in verschiedenen Wirtschafts­räumen dient, aber nicht einer Übersetzung der Kaufkraft von einem Wirtschafts­raum in einen anderen. Bei den „Vergleichenden Preis­niveaus des End­verbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ ermittelt und mittelt Eurostat die Preise in den erfassten Ländern nach deren jeweiliger Währung und rechnet sie dann in eine einzige Währung - den Euro - um, so dass die Preis­verhältnisse „gleichnamig„ und damit vergleichbar werden. Damit bleiben aber die Währungs­verluste oder -gewinne beim Übertritt von einem Land in das andere außer Betracht. Lägen etwa die Preis­niveaus in Deutschland und der Schweiz nach Eurostat gleichauf, so wäre nach dieser Ansicht ein schweizerisches Einkommen bei der Berechnung eines deutschen Unterhalts­anspruchs mit dem Nennbetrag zu berücksichtigen, ohne dass der Wechselkurs des Schweizer Franken zum Euro Beachtung fände.

Eine Berücksichtigung nicht nur der Preis-, sondern auch der Währungs­unterschiede Deutschlands und des beteiligten Auslands sowie eine zutreffende Ermittlung des Unterhalts­bedarfs eines minderjährigen Kindes lässt sich nach Auffassung des Senats nur dadurch erreichen, dass das in ausländischer Währung um Steuern usw. bereinigte Einkommen zunächst nach dem mittleren jährlichen Wechselkurs in Euro umgerechnet und dann zusätzlich entsprechend den Preisniveau­indizes nach der oben genannten Eurostat-Tabelle um die Preis­unterschiede bereinigt wird (so der Senat bereits in dem - unveröffentlichten - Beschluss vom 22.03.2016-11 UF 142/15; vgl. aber auch OLG Karlsruhe, a.a.O. und Többens, FamRZ 2016, 597).

Für die also im vorliegenden Fall vorzunehmende zweistufige Berechnung ist zunächst ein Währungs­kurs von 1,0679 heranzuziehen (Jahres­durch­schnitt des Euro-Referenz­kurses der Europäischen Zentralbank nach Mitteilung der Deutschen Bundesbank). Der Aufschlags­faktor nach der Eurostat-Tabelle “Vergleichende Preis­niveaus des End­verbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern„ beläuft sich im Jahr 2015 auf 1,633. Danach entsprach das bereinigte Monats­einkommen des Antrag­stellers von rund 8.250 CHF dem Betrag von 7.725 Euro (= 8.250 : 1,0679).

Um in Deutschland denselben Lebens­standard zu pflegen bzw. Unterhalts­bedürfnisse zu befriedigen wie mit (umgerechnet) 7.725 Euro in der Schweiz hätte man im Jahr 2015 nur 4.730 Euro (= 7.725 : 1,633) benötigt.

Weiterer Mehr- oder Sonderbedarf nicht dargelegt

Kosten für Nachhilfe, eine kiefer­orthopädische Behandlung oder die Anschaffung von Kinder­zimmer­möbeln bzw. eines Fahrrads sind Mehr- oder Sonder­bedarf des Antrags­gegners, der nicht in den allgemeinen laufenden Unterhalt einzurechnen ist. Er müsste von ihm gesondert geltend gemacht und gegebenenfalls auch von beiden Eltern­teilen anteilig getragen werden (vgl. Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn 232 ff.). Dazu fehlte es an hinreichendem Vortrag des Antrags­gegners, insbesondere zur Berechnung der Haftungs­quote des Antrag­stellers.

Abänderung des Unterhaltstitels mit Anwalt Siegen

Der Kindesvater wurde in dem vorliegenden Verfahren in beiden Instanzen von Fachanwalt für Familien­recht Frank Baranowski vertreten. Haben auch Sie Fragen zur Abänderung eines schweizerischen Unterhalts­vertrages? Oder möchten Sie einen anderen Unterhalts­titel oder eine Jugendamts­urkunde abändern? Hat sich Ihr Einkommen reduziert und soll auf Unterhalts­abänderung vorgegangen werden? Dann stehen Ihnen die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familien­recht und Unterhalts­recht in Siegen und Umgebung hilfreich zur Seite. Wir berechnen den zu zahlenden Unterhalt zu­verlässig und zeigen Ihnen Wege auf, wie dieser erfolgreich über den ermittelten Betrag hinaus abgewehrt oder gerichtlich geltend gemacht werden kann. Familien­recht ist nicht nur unser Leben, sondern unsere Leidenschaft. Nutzen Sie die Möglichkeit einer eingehenden Erst­beratung zum Festpreis.

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