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Schadensersatzrecht | 29.01.2020

VW Abgas­skandal

Bahn­brechendes Urteil: Kenntnis des Klägers über Diesel-Abgas­skandal unerheblich

Kläger hat Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs­entschädigung

Das Oberlandes­gericht Oldenburg hat entschieden, dass Volkswagen Schadens­ersatz an den Käufer eines mit der unzulässigen Motor­steuerungs­software ausgestatteten VW Caddys leisten muss. Das Besondere: Die etwaige Kenntnis des Käufers in puncto der illegalen Abschalt­einrichtung spielt für das OLG keine Rolle, VW muss dennoch haften.

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Der Anwalt des Klägers, Prof. Marco Rogert, spricht von einem richtungs­weisenden Urteil für die Verbraucher, da mehrere hundert­tausend Betroffene nun ebenfalls Schadens­ersatz von VW verlangen könnten. Bislang entschieden alle OLGs in Deutschland zugunsten der Volkswagen AG - mit diesem Urteil stellt sich nun eine komplett neue Sachlage dar.

Kenntnis des Käufers hat keinen Einfluss auf Haftung

Der 16. Januar 2020 ist ein höchst erfolgreicher Tag für den Verbraucher­schutz. An diesem Datum sprach das Oberlandes­gericht Oldenburg Recht zugunsten der Verbraucher, wovon künftig Hundert­tausende profitieren könnten. Laut OLG Oldenburg hat die Kenntnis des Käufers hinsichtlich der illegalen Abschalt­einrichtung keinen Einfluss auf die Haftung des Auto­herstellers. Nun können zahlreiche Käufer unzulässig in Verkehr gebrachter Diesel­fahrzeuge Hoffnung schöpfen, dass ihnen ebenfalls Recht gesprochen wird.

Autokauf nach Kenntnis des Abgasskandals

In dem Verfahren ging es um einen VW Caddy, den der Kläger im Februar 2016 erworben hatte, also fünf Monate nach allgemeiner Kenntnis­nahme des sogenannten Abgas­skandals. (Akten­zeichen: 14 U 166/19 OLG Oldenburg). Der Kläger aus Nieder­sachsen verlangte von Volkswagen Schadens­ersatz. Der Senat gab der Klage statt und verurteile den Wolfsburger Autokonzern auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs­entschädigung.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

VW hat laut Gericht den Tatbestand der vorsätzlich sitten­widrigen Handlung erfüllt, indem das Unternehmen den Motor des Typs EA 189 mit der verbotenen Abschalt­automatik konzipiert, gebaut und das mit diesem Motor ausgestattete Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat. Der dem Verbraucher entstandene Schaden liegt im Abschluss eines ungewollten Vertrages. Der Auto­hersteller hat die Ahnungs­losigkeit der Verbraucher bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt. Diese Gesinnung sowie die Inkaufnahme der mit dem erhöhten Stickoxid-Ausstoß riskierten Umwelt- und Gesundheits­schäden lassen das Verhalten VWs insgesamt sittenwidrig erscheinen.

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OLG: Vorsätzlich sittenwidriges Handeln darf nicht belohnt werden

Auf diese Sachlage hat auch die Ad-Hoc Mitteilung des Konzerns vom Herbst 2015 keine Auswirkung. Denn nach­trägliche Änderungen wie die aufklärende Maßnahme der Ad-Hoc Mitteilung haben auf die zivil­rechtliche Haftung des Konzerns keinen Einfluss, wenn der Schaden dennoch eintrete. Das Gericht argumentiert, dass analog zum Strafrecht es nicht angemessen sei, bei einem beendeten Versuch Rücktritts­bemühungen des Täters mit Straflosig­keit zu belohnen, wenn sie im Ergebnis ohne Erfolg bleiben und die „Tat“ dennoch vollendet wird. Dass das Risiko der gegebenenfalls den Einzelnen nicht erreichten Aufklärungs­maßnahme der VW AG dem geschädigten Käufer angelastet wird, erscheint laut Gericht nicht sachgerecht.

Anspruch auf deliktische Zinsen

Zusätzlich erhält der Kläger 4 Prozent Delikt­zinsen auf den Brutto­kaufpreis minus der Nutzungs­entschädigung ab dem 9. Februar 2016. Dem Käufer des VW Caddys stehen laut Gericht die Zinsen zu, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofes kann derjenige, dem Geld deliktisch entzogen worden ist, die Verzinsung des Betrages ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem ihm der Betrag entzogen worden ist.

Wir bleiben für die Betrugsopfer am Ball

Prof. Rogert erklärt: „Die Karten für Käufer betroffener Fahrzeuge, deren Erwerb nach der Presse­konferenz von Prof. Winterkorn im September 2015 stattfand, werden komplett neu gemischt. Aber auch für alle anderen zeigt sich, dass durch die zugesprochenen Zinsen ein attraktiver Schaden­ersatz realisieren lässt. Wir freuen uns, dass wir unsere Vorreiter­rolle wieder einmal bestätigen können und bleiben für die Betrugs­opfer am Ball.“

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