In dem Hinweisbeschluss machte das Oberlandesgericht Köln erneut deutlich, dass es in der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer sieht.
Fahrzeug wäre bei Kenntnis des Mangels nicht gekauft worden
VW habe damit gerechnet, dass es durch die Verwendung der unzulässigen Software zu Problemen mit der Typengenehmigung und Zulassung kommen könnte und sie darum vor den Behörden ebenso verschwiegen wie vor den Verbrauchern, die ein solches Fahrzeug ansonsten wahrscheinlich nicht gekauft hätten. Dabei müsse sich die Konzernführung das Verhalten seiner Mitarbeiter zurechnen lassen.
Position der Verbraucher durch Urteile gestärkt
„Urteile durch Oberlandesgerichte sind im Abgasskandal zwar nach wie vor selten, weil viele Verhandlungen noch kurzfristig abgesagt werden und die Parteien sich außergerichtlich einigen. Allerdings gehen die Oberlandesgerichte vermehrt dazu über, ihre Rechtsauffassung deutlich zu machen. Dadurch wird die Position der Verbraucher gestärkt. Nicht nur das Oberlandesgericht Köln machte nun klar, dass es VW aufgrund der Abgasmanipulationen für schadensersatzpflichtig hält, auch das Oberlandesgericht Karlsruhe äußerte sich Anfang März ähnlich“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Brüllmann Rechtsanwälte, aus Stuttgart. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in seinem Hinweisbeschluss klargestellt, dass es im Abgasskandal Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für berechtigt hält (Az.: 13 U 142/18).
BGH: Unzulässige Abschalteinrichtung stellt Sachmangel dar
Zudem veröffentlichte auch der BGH einen Hinweisbeschluss und verdeutlichte, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen. In diesem Fall richtete sich die Klage nicht direkt gegen den Hersteller, sondern gegen einen Käufer.
Möglichkeiten für Verbraucher
„In den vergangenen Wochen haben Schadensersatzklagen der durch den Abgasskandal geschädigten Kunden noch einmal enormen Rückenwind bekommen. Dabei können Ansprüche sowohl gegen den Hersteller als auch gegen den Händler geltend gemacht werden. Forderungen gegen den Händler müssen allerdings innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist bei Neuwagen und einjährigen Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
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