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Schadensersatzrecht | 09.06.2020

VW Abgas­skandal

BGH: VW-Diesel-Käufer haben Anspruch auf Schadens­ersatz

Anspruch auf Schadens­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Rund 2,5 Millionen Diesel-Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat hat Volkswagen allein in Deutschland mit einer unzulässigen Abschalt­einrichtung bei der Abgas­reinigung ausgestattet. Im September 2015 flog der Abgas­skandal schließlich auf. Fast fünf Jahre später hat der Bundes­gerichts­hof VW nun zur Rechen­schaft gezogen. VW sei im Abgas­skandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadens­ersatz verpflichtet“, entschied der BGH mit Urteil vom 25. Mai 2020 (Az. VI ZR 252/19).

In dem Verfahren ging es um einen VW Sharan mit dem Dieselmotor des Typs EA 189, den der Kläger im Jahr 2014 gebraucht gekauft hatte. Er gab an, dass er sich bei dem Kauf bewusst für ein vermeintlich umwelt­freundliches Auto entschieden hatte. Als die Abgas­manipulationen aufflogen, fühlte er sich von VW getäuscht und machte Schadens­ersatz­ansprüche geltend.

BGH bestätigt Urteil des OLG Koblenz

Das OLG Koblenz sprach dem Mann Schadens­ersatz zu. Der BGH hat dieses Urteil nun im Wesentlichen bestätigt. VW habe den Kläger durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalt­einrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Schaden sei schon mit Abschluss des Kauf­vertrags entstanden, da der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgas­manipulationen nicht gekauft hätte, so die Karlsruher Richter. VW müsse das Fahrzeug daher zurück­nehmen und den Kaufpreis erstatten. Für die gefahrenen Kilometer dürfe VW allerdings eine Nutzungs­entschädigung anrechnen.

BGH: Käufer haben Anspruch auf Schadensersatz

„VW hat heute vom BGH endlich die Quittung für den Einsatz der Betrugs-Software in Millionen von Fahrzeugen bekommen. Die Käufer haben Anspruch auf Schadens­ersatz. Es ist erfreulich, dass für die geschädigten Käufer jetzt endlich Rechts­sicherheit herrscht. Auch wenn diese Freude ein wenig dadurch getrübt wird, dass VW der Anspruch auf eine Nutzungs­entschädigung zugesprochen wurde“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Beginn der Verjährung weiterhin umstritten

Mit diesem Urteil sind noch nicht alle Fragen im Diesel­skandal beantwortet. Umstritten ist beispiels­weise immer noch der Beginn der Verjährungs­frist, der Anspruch auf Delikt­zinsen ab Zahlung des Kaufpreises oder des Schadens­ersatz­anspruches bei Kauf des Fahrzeugs nach Bekannt­werden des Abgas­skandals. Am 21. und 28. Juli sind weitere Verhandlungen zum Abgas­skandal vor dem BGH terminiert.

BGH-Urteil stärkt Erfolgsaussichten für alle Betroffenen im Diesel-Abgasskandal

Derzeit sind im VW-Abgas­skandal noch rund 60.000 Verfahren zu Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 anhängig. Rechtsanwalt Dr. Gasser geht davon aus, dass sich das Urteil des BGH verbraucher­freundlich auf diese Verfahren auswirken wird. Und nicht nur auf die. „Die Feststellung, dass VW sich durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalt­einrichtung schadens­ersatz­pflichtig gemacht hat, wird sich auch positiv bei Klagen zum größeren 3-Liter-Motor des Typs EA 897 oder des Nachfolge­motors EA 288 auswirken“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperations­partner der IG Diesel­skandal.

EuGH hält Abgasreinigung für unzulässig

Zudem sind nicht nur VW, sondern auch andere Auto­hersteller unter Druck geraten, nachdem die EuGH-General­anwältin Eleanor Sharpston bereits am 30. April klargestellt hat, dass sie Abschalt­einrichtungen bei der Abgas­reinigung grund­sätzlich für unzulässig hält und Ausnahmen nur in ganz engen Grenzen zulässig seien.

EuGH-Urteil steht noch aus

Hier liegt erst der Schluss­antrag der General­anwältin und noch kein Urteil des EuGHs vor. „Folgt der EuGH der Auffassung der General­anwältin wäre nicht nur die Abschalt­einrichtung beim Motor EA 189, sondern auch andere Abschalt­einrichtungen, wie z.B. Thermo­fenster bei der Abgas­reinigung als illegal einzustufen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

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