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Versicherungsrecht | 06.12.2017

Berufs­unfähigkeit

Berufs­unfähigkeit: Alte Leipziger Lebensversicherung stimmt Vergleich zu

Gutachten des Prof. Dr. med. W.H.M. Castro (Ortho­pädisches Forschungs­institut Münster OFI) widerlegt

In dieser Angelegenheit haben wir einen Mandanten vertreten, welcher bei der Alten Leipziger Lebens­versicherung auf Gegen­seitigkeit gegen das Risiko der Berufs­unfähigkeit versichert ist.

Unser Mandant ist im Jahre 2008 berufsunfähig geworden und hat auch im Jahr 2008 einen Leistungs­antrag bei der Alten Leipziger gestellt. Die Alte Leipziger hatte außer­gerichtlich ein Gutachten zur Frage der Berufs­unfähigkeit bei Herrn Prof. Dr. med. W.H.M. Castro (Ortho­pädisches Forschungs­institut Münster OFI) beauftragt.

Gutachtenergebnis des Prof. Dr. med. W.H.M. Castro

„Insofern wird im Hinblick auf die anfallenden schweren Tätigk­eiten und anfallenden Arbeiten in Zwangs­haltungen zwar von einer Beeinträchtigung der Ausübung des Berufs als selbst­ständiger Elektro­techniker, wie er von dem Versicherten bzw. dem zu Begutachtenden beschrieben wird, ausgegangen, jedoch nicht von einer Beeinträchtigung von 50 % oder gar mehr als 50 %. Die Beeinträchtigung wird im Hinblick auf die bei der hiesigen Untersuchung erhobenen klinischen Befunde auf ca. 40 % ein­geschätzt.

Berufsunfähigkeitsleistung aufgrund Gutachtens abgelehnt

Die Alte Leipziger hatte hierauf die Berufs­unfähigkeits­leistung vollständig abgelehnt mit der Begründung, dass keine Berufs­unfähigkeit von mindestens 50 % vorliege.

Gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigt Berufsunfähigkeit

Nach der Ablehnung der Berufs­unfähigkeits­rente hatten wir die Ansprüche unseres Mandanten gerichtlich verfolgt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht beantragt. Dem ist das Gericht gefolgt und hat ein Ortho­pädisches sowie neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Hiernach kam das gerichtliche Sachverständigengutachten unter anderem zu dem Ergebnis, dass unser Mandant zumindest zu 50 % nicht mehr in der Lage ist, seine Berufs­tätigkeit auszuüben und mithin berufsunfähig ist.

Gerichtliches Sachverständigengutachten besagt:

„Der Kläger ist für die ununterbrochene Dauer von sechs Monaten infolge Krankheit, Körper­verletzung oder Kräfte­verfall zumindest 50 % nicht in der Lage, eine regelmäßige berufliche Tätigkeit von 3 Stunden als selbst­ständiger Elektro­meister auszuüben.“

Ansprüche mit Vergleich weitestgehend anerkannt

Hiernach war die Alte Leipziger im Jahre 2016 schließlich bereit, einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, mit welchem die Ansprüche unseres Mandanten weitgehend anerkannt wurden.

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