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Versicherungsrecht | 22.12.2017

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Berufs­unfähigkeit: Voraus­setzungen für die Berufs­unfähigkeits­rente

Welche Voraus­setzungen müssen für die Berufs­unfähigkeit erfüllt sein?

Die Berufs­unfähigkeits­versicherung ist eine private Zusatz­versicherung. Sie soll im Versicherungs­fall – also bei eingetretener Berufs­unfähigkeit – den Lebens­unterhalt des Versicherten gewähr­leisten. Tritt der Versicherungs­fall ein, erhält der Versicherte bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit oder bis zum Eintritt ins Rentenalter eine Berufs­unfähigkeits­rente.

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Doch genau bei der Definition der Berufs­unfähigkeit liegt das Problem. Um „von Rechts wegen“ als berufsunfähig zu gelten, müssen bestimmte Voraus­setzungen erfüllt sein.

Die Kriterien zur „Erlangung“ der Berufs­unfähigkeit sind zwar in den Vertrags­bedingungen für jeden Versicherten gleich, in der Realität überprüfen die Versicherer jedoch in jedem einzelnen Fall sehr genau, ob alle Punkte wirklich unumstößlich erfüllt sind.

1. Voraussetzung: Krankheit oder Kräfte­verfall

2. Voraussetzung: Die sog. 50%-Regel

3. Voraussetzung: Die Dauer der Berufs­unfähigkeit

Voraussetzung 1: Krankheit oder Kräfteverfall

Die erste Voraussetzung für die Berufs­unfähigkeit ist, dass der Versicherungs­nehmer unter einer Krankheit oder einem Kräfte­verfall leidet.

Bei Krankheiten muss es sich um Erkrankungen oder Beeinträchtigungen handeln, die einen Einfluss auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben. Als Krankheit wird ein körperlicher oder geistiger Zustand angenommen, der von der Normalität bzw. von dem normalen Gesundheits­zustand des Versicherten abweicht und zudem die berufliche Einsatz­möglichkeit oder Leistungs­fähigkeit beschränkt oder verhindert.

Neben den physischen Erkrankungen sind insbesondere in den vergangenen Jahren auch die psychischen Erkrankungen in den Fokus der Versicherer gerückt, da ihr Anteil als Ursache für die Berufs­unfähigkeit deutlich zugenommen hat. Zudem ist der ärztliche Nachweis psychischer Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit nicht einfach, weshalb gerade bei Krankheiten ohne nachweisbare organische Ursache häufig ein Gutachter­streit droht.

Für den Kräfte­verfall als Voraussetzung für den Versicherungs­fall in der BU-Versicherung muss ein alters­bedingter Kräfte­verfall vorliegen, der mehr als alters­entsprechend ist. Der vorliegende Kräfte­verfall muss nach regelmäßiger Rechtsprechung eindeutig vom Normal­zustand abweichen und bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu Beeinträchtigungen führen.

Als mehr als alters­entsprechend wird ein Kräfte­verfall definiert, wenn die Leistungs­fähigkeit des Versicherten im Vergleich zu anderen Personen derselben Alters­gruppe deutlich niedriger ist. Ein Vergleich mit Personen in derselben Berufs­gruppe ist irrelevant.

Wichtig: Sowohl bei Krankheit als auch bei Kräfte­verfall muss der Versicherte selbst aktiv werden, um die Berufs­unfähigkeit zu beweisen. Die Unterstützung durch einen Arzt ist in der Regel unerlässlich, um den Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf das berufliche Tätigkeits­feld für den BU-Versicherer zu tätigen. Die Versicherungen machen es den Verbrauchern jedoch hierbei nicht leicht. Die Versicherung kann ein weiteres Gutachten durch einen festgelegten medizinischen Sachverständigen fordern. Spätestens jetzt sollten Versicherte einen zweiten, unabhängigen Gutachter zurate ziehen.

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Voraussetzung 2: Die 50%-Regel bzw. 50-Prozent-Hürde

Als berufsunfähig gilt außerdem nur, wer in seinem aktuellen Beruf nur weniger als 50 Prozent seines bisherigen Pensums leisten kann. Entscheidend sind in der Regel die bisher geleisteten Arbeits­stunden. Das heißt, ein Voll­zeit-Beschäftigter mit zuvor 50 Stunden Arbeitszeit pro Woche, der durch eine Beeinträchtigung nur noch 25 Stunden pro Woche in seinem bisher ausgeübten Beruf arbeiten kann, wäre als berufsunfähig anzusehen. Ein Teil­zeit-Beschäftigter, der zuvor eine 20-Stunden-Stelle hatte, gilt somit erst bei weniger als 10 Stunden Leistungs­fähigkeit in seinem Beruf als berufsunfähig.

Auch hier ist der Versicherte bei der Antrags­stellung für die BU-Rente wieder in der Bring­pflicht: Üblicherweise wird er aufgefordert, detailgenau auszuführen, wie seine Tätigk­eiten am Arbeits­platz ausgesehen haben, wie sein Tagesablauf vor dem Eintritt der Beeinträchtigung war und wie sich die Sachlage aktuell gestaltet.

Wichtig: Bei der Tätigkeits­darlegung ist mit größter Vorsicht vorzugehen. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zu einer „Obliegenheits­verletzung nach Eintritt des Versicherungs­falles“ führen. In diesem Fall muss der Versicherer keine Leistung erbringen!

Auch beim Nachweis der Leistungs­fähigkeit setzt die Versicherung gerne auf die Zermürbungs­taktik und den „eigenen“ Gutachter. Das Nichter­reichen des BU-Grades von 50 Prozent ist zweit­häufigster Ablehnungsgrund der Berufsunfähigkeitsrente.

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Voraussetzung 3: Dauer der Berufsunfähigkeit

Als berufsunfähig gilt man außerdem erst, wenn man seinen bisherigen Beruf für eine längere Zeit nicht mehr ausüben kann – und zwar voraussichtlich für mindestens 6 Monate oder länger.

Das klingt einfacher, als es sich in der Realität häufig darstellt. Denn nicht immer ist von Beginn eines Unfalls oder einer Krankheit an klar, wie lange der Versicherungs­nehmer seinen Beruf nicht mehr vollständig ausüben kann.

Ein Fallbeispiel aus der Praxis

Frau K. erkrankte im Jahr 2011. Auf Basis des Therapie­konzeptes der Ärztin von Frau K. war davon auszugehen, dass die Patientin im Jahr 2012 wieder vollständig arbeits­fähig sein würde. Frau K. vertraute auf das Konzept und hoffte, bald wieder arbeiten gehen zu können. Die Deutsche Renten­versicherung (DRV) prüfte derweil, ob Frau K. Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­leben wegen teilweiser Erwerbs­minderung erhalten sollte, oder vielleicht doch eine Dauerrente wegen Erwerbs­unfähigkeit fließen sollte.

Im Jahr 2014 – zwei Jahre nach Beginn der Krankheit – entschied die DRV, dass bei Frau K. volle Erwerbs­unfähigkeit vorliege und Teilhabe­leistungen der DRV nicht als sinnvoll erachtet werden, weil Frau K. einfach zu krank sei. Daraufhin meldete Frau K. bei der Debeka ihre Berufs­unfähigkeit.

Die Debeka musste die starken gesundheitlichen Einschränkungen der Früh­rentnerin akzeptieren und die monatliche BU-Rente zusagen. Allerdings zahlt die Versicherung die BU-Renten erst für den Zeitraum ab Mai 2014, nicht etwa für den Zeitraum seit Beginn der Erkrankung in 2011. Frau K. hatte für drei Jahre kein Einkommen und klagte gegen das Vorgehen der Versicherung. Das Urteil des BGH steht noch aus.

Melden Sie sich bei uns – wir sind auf Ihrer Seite!

Sollten Sie Probleme mit Ihrer BU-Versicherung haben, sind wir für Sie da. Gerade bei der Weigerung der Versicherung, die Voraus­setzungen für die Berufs­unfähigkeits­rente in Ihrem persönlichen Fall anzuerkennen, oder auch bei Zahlungs­einstellung oder einer Verweisungsabsicht des Versicherers gilt erfahrungs­gemäß: Nur mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts kann die Zahlung bzw. die Fortzahlung der BU-Rente gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden.

Durch gezielte Zermürbungs­taktik wollen die Versicherer die Versicherten entmutigen. Aber dranbleiben lohnt sich! Unsere Fach­anwälte für Versicherungs­recht sind seit Jahren auf Berufs­unfähigkeits­policen spezialisiert. Für Sie finden wir möglicher­weise doch noch einen Weg und helfen dabei, Verträge zu retten und Renten­zahlungen zu erzwingen.

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