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Schadensersatzrecht und Versicherungsrecht | 22.02.2018

Pflege­dienste

Be­schleunigung von Kranken­kassen­zahlungen an Pflege­dienste durch pauschalen Schadens­ersatz

Pflege­dienste können gegenüber säumigen Kranken­kassen pauschalen Schadens­ersatz­anspruch geltend machen

Pflege­dienste leiden häufig darunter, dass Kranken­kassen eingereichte Rechnungen nur sehr langsam bearbeiten. Dieses kann für Pflege­dienste, egal welcher Größe, zu existenz­bedrohenden Liquiditäts­problemen führen.

Es stellt sich also die Frage, wie Kranken­kassen dazu bewegt werden können, Rechnungen zügiger zu bearbeiten und zu bezahlen.

Eine Möglichkeit: Rechnungsbetrag gerichtlich geltend machen

In der Praxis stellt sich oftmals heraus, dass Papier geduldig ist, insbesondere Mahnungen zu nichts führen und auch persönliche Anrufe bei den betreffenden Sach­bearbeitern regelmäßig im Sande verlaufen. Sobald die Kranken­kasse sich in Verzug befindet, bestünde zumindest die Möglichkeit, den Rechnungs­betrag gerichtlich geltend zu machen.

Dieser Weg ist jedoch häufig aufwendig und ebenfalls sehr zeit­intensiv. Derartige Verfahren können von den zuständigen Gerichten viele Monate, häufig auch Jahre laufen. Es handelt sich also zumeist nicht um das gebotene Mittel, um eine Be­schleunigung der Zahlungs­eingänge zu bewirken.

Die alternative: Anspruch auf Schadensersatz nach Zahlungsverzug

Allerdings besteht die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt des Verzugs einen pauschalen Schadens­ersatz­anspruch von 40 Euro geltend zu machen.

Dieses auf Grundlage der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB. In der Vorschrift heißt es:

(5) Der Gläubiger einer Entgelt­forderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgelt­forderung um eine Abschlags­zahlung oder sonstige Raten­zahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadens­ersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechts­verfolgung begründet ist.

Da es sich bei Kranken­kassen eben nicht um Verbraucher handelt, ist die Vorschrift auch auf diese anzuwenden.

Es empfiehlt sich daher dringend, nach dem Eintritt des Verzugs sofort den pauschalen Schadens­ersatz­anspruch in Höhe von 40 Euro zu verlangen.

Schadensersatzanspruch ist wirksames Mittel zur Beschleunigung der Rechnungsbegleichung

Die hierdurch entstehenden Kosten stellen sich für die betreffenden Sach­bearbeiter der Kranken­kasse als besonders unangenehm dar, weil diese hiernach gegenüber der Kranken­kasse erklären müssen, warum diese Mehrkosten entstanden sind.

Selbstverständlich wird jedenfalls bei einer Häufung des pauschalen Schadens­ersatz­anspruchs auch die betreffende Abteilungs­leitung hierzu Stellung nehmen müssen.

Aus unserer Sicht ist es daher ein kurzfristig wirksames Mittel, den pauschalen Schadens­ersatz­anspruch geltend zu machen, um hierdurch eine Be­schleunigung der Rechnungs­begleichung herbeizuführen.

Pflegedienste sollten sich auf die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB berufen

Da die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB noch relativ neu und oftmals unbekannt ist, gehen wir davon aus, dass sich bislang nur wenige Pflege­dienste hierauf berufen.

Es wäre naheliegend, wenn Sach­bearbeiter von Kranken­kassen aus diesem Grunde die Ab­rechnungen von Pflege­diensten vorziehen, welche im Gegensatz zu den meisten übrigen Pflege­diensten, bei Verzugs­eintritt sogleich den pauschalen Schadens­ersatz verlangen.

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