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Erbrecht | 27.03.2015

EU-Erbrechts-VO

Erblasser im Ausland: Frühzeitige Vorsorge verhindert ungewollte Nachlassaufteilung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Andreas Jäger

Viele Menschen ziehen im Alter in ein anderes Land, da dort häufig die Pflege günstiger ist oder einfach, weil es ihnen dort besser gefällt. Doch wie sieht es in solchen Fällen mit dem Testament aus? Welches Landesrecht gilt?

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Es ist sehr wichtig die oben genannten Fragen frühzeitig zu klären, denn das Erbrecht variiert von Land zu Land – auch innerhalb der EU – sehr stark. Somit sind für die Erben böse Überraschungen vorprogrammiert, wenn völlig unerwartet ein ausländisches Recht über die Wirksamkeit des in Deutschland verfassten Testaments entscheidet.

Änderung: Künftig gilt das Aufenthaltsprinzip

Zurzeit ist es noch so, dass sich das geltende Recht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet. Doch das ändert sich: Am 17.08.2015 tritt eine neue Verordnung (VO) in Kraft – die EU-Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechts-VO). Nach dieser ist sodann nicht mehr die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend, sondern der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers. Irrelevant ist, in welchem Land das Testament ursprünglich verfasst wurde oder gar wo die Erben ihren Wohnsitz haben. Folglich kann es schnell passieren, dass ein den Erben oder auch dem Erblasser völlig unbekanntes Recht greift, das den Wünschen des Verstorbenen in keiner Weise gerecht wird.

Wonach bemisst sich der Lebensmittelpunkt?

Die Staatsangehörigkeit eines Erblassers war meistens eindeutig und problemlos bestimmbar. Bei dem Lebensmittelpunkt, braucht es jedoch Abwägungskriterien, die diesen auf den ersten Blick vagen Begriff verdeutlichen. Bei der Festsetzung des gewöhnlichen Aufenthaltsort wird als Indiz vor allem der Schwerpunkt der familiären, beruflichen und sozialen Kontakte einbezogen. Diese dürfen nicht auf ein nur kurzfristiges Verweilen im Ausland hindeuten, sondern vielmehr auf einen längerfristigen Verbleib.

Gefahren aufgrund der Gültigkeit von ausländischem Recht

Das Erbrecht ist in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich aufgebaut – mal liegt der Pflichtteil für den Ehepartner höher, mal steht den Kindern mehr zu. Während es in Deutschland gang und gäbe ist, dass ein sogenanntes „Berliner Testament“ errichtet wird, ist dies über die Grenzen hinaus unbekannt. Bei diesem errichten Eheleute gemeinsam ein Testament, das im Falle ihres Todes zunächst den Ehepartner als Alleinerbe einsetzt. Sobald auch dieser verstirbt, geht der Nachlass auf einen oder mehrere Dritte – beispielsweise die Kinder – über. Da das Erbrecht in Europa sehr unterschiedlich geregelt ist und beispielsweise Ehegattentestamente, so auch das Berliner Testament, im Ausland nicht akzeptiert werden, kann es schnell passieren, dass ein nach deutschem Recht zulässiges Testament plötzlich unwirksam ist, weil der spätere Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise in Spanien oder Italien hatte. In diesem Falle würde dann gesetzliche Erbfolge eintreten, und zwar nach dem jeweiligen ausländischen Erbrecht! Hilfreich ist es, wenn der Aufsetzer im Testament das Landesrecht, welches Wirkung entfalten soll, vorsorglich bestimmt. Doch auch dabei muss genau aufgepasst werden: Das Testament muss allen Formvorschriften genügen, damit die Erben nicht das Nachsehen haben.

Natürlich kann ausländisches Recht auch Vorteile haben. Aber diese können auch nur dann genutzt werden, wenn die einschlägigen Normen bekannt sind. Nachlassfragen sind sehr kompliziert und der Einbezug von internationalem Recht verschlechtert den Überblick nur noch mehr. Bestehen Unsicherheiten bezüglich der Festlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder der Frage, ob ein bereits bestehendes Testament geändert werden muss, kann ein Fachanwalt im Erbrecht beratend zur Seite stehen. Denn schlussendlich ist jeder Betroffene daran interessiert, dass der letzte Wille des Verstorbenen auch nach dessen Vorstellung erfüllt wird.

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