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Erbrecht | 21.08.2015

Berliner Testament

OLG Karlsruhe zur Zustellung des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments (Berliner Testaments) bei Testierunfähigkeit

Widerruf bedarf der förmlichen Zustellung beim anderen Ehepartner

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2015, 11 Wx 12/15)

Häufig regeln Eheleute ihren Nachlass mit einem gemeinschaftlichen Testament. Dieses sog. Berliner Testament kann Probleme bereiten, wenn es geändert oder widerrufen werden soll. Entfaltet das Testament Bindungswirkung, ist dazu die Zustimmung beider Ehepartner nötig. Einseitige Verfügungen sind nicht möglich; ein Widerruf bedarf der notariellen Form und muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Das kann problematisch werden, wie ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt.

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Ehemann verfasst neues beglaubigtes Alleintestament und widerruft gemeinschaftliches Testament

Ein kinderloses Ehepaar hatte sich 1987 in einem Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt. Regelungen bezüglich der Schlusserben wurden nicht getroffen. 2009 verfasste der Ehemann ein neues notariell beglaubigtes Alleintestament, in dem er seine Ehefrau zur Vorerbin und ihren Neffen sowie seine Schwester zu Nacherben einsetzte. Am gleichen Tag hatte er zudem den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments beurkunden lassen.

Ehefrau zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr testier- und geschäftsfähig

Da seine Frau zu diesem Zeitpunkt nicht mehr testier- und geschäftsfähig war, wurde ihr der Widerruf nicht unmittelbar zugestellt, sondern ihrem Betreuer. Dieser hatte aber nur eine sog. „Postvollmacht“. Er war zwar berechtigt, Briefe entgegenzunehmen und zu öffnen, hatte aber keine Vollmacht, um in Vermögensangelegenheiten zu handeln. Erst Monate nach Zugang des Widerrufs wurde sein Aufgabenkreis um „Vermögensangelegenheiten“ erweitert.

Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nur unter Einhaltung von Formvorschriften möglich

Dadurch sei der Widerruf nicht wirksam erfolgt. Die eingesetzten Nacherben hatten nach dem Tod des Ehepaars keinen Anspruch auf den Nachlass, entschied das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 9. Juni 2015 (11 Wx 12/15). Grundsätzlich könne ein gemeinschaftliches Testament auch dann noch widerrufen werden, wenn ein Partner nicht mehr testier- und geschäftsfähig ist. Dies sei aber nur unter der Einhaltung von Formvorschriften möglich. Der Widerruf kann aber nicht wirksam zugestellt werden, wenn der Betreuer lediglich den Geschäftskreis „Postvollmacht“ vertritt.

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Widerruf nach Tod eines Ehepartners unmöglich

Da bei einem Berliner Testament beide Seiten an die gemeinschaftlichen Verfügungen gebunden sind, sind einseitige Änderungen nicht möglich. Ein Widerruf bedarf der förmlichen Zustellung beim anderen Ehepartner. Ist dieser verstorben, kann der Widerruf überhaupt nicht mehr erklärt werden. Dies zeigt, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments wohl durchdacht sein muss. Denn einst getroffene Regelungen, sind Jahre später eventuell nicht mehr wunschgemäß. Da mit einem Testament regelmäßig auch in die gesetzliche Erbfolge eingegriffen werden kann, sind auch spätere Erbstreitigkeiten nicht auszuschließen.

Komplexe Regeln des Erbrechts sind zu beachten

Umso wichtiger ist es, die letztwilligen Verfügungen genau zu formulieren – insbesondere hinsichtlich der Bindungswirkung eines Ehegattentestaments. Doch auch bei fachmännischer Formulierung kann es immer wieder vorkommen, dass das Testament angezweifelt wird. Bei der Anfechtung oder Verteidigung eines Testaments sind die komplexen Regeln des Erbrechts zu beachten. Neben Formmängeln und Irrtümern geht es beim Kampf um das Erbe immer häufiger um die Testierfähigkeit. Gerade bei Erblassern mit Demenzerkrankungen wie Alzheimer streiten die Angehörigen dann darum, ob im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Testierfähigkeit gegeben ist.

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www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge

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