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Schadensersatzrecht | 11.03.2019

VW Abgas­skandal

Neues Urteil gegen VW: LG Krefeld verurteilt VW zu Schadens­ersatz für Wertverlust

VW zum Schadens­ersatz von ca. 9.700 Euro zzgl. Zinsen verurteilt

Erstmals wurde VW von einem Landgericht zur Zahlung von Schadens­ersatz für den Wertverlust des Diesel­fahrzeugs eines Kunden verurteilt. Das Urteil des Land­gerichts Krefeld (Az.: 2 O 313/17) dürfte zahlreichen, vom Abgas­skandal betroffenen VW-Kunden Hoffnung machen. Denn bis Ende 2019 haben Sie noch die Möglichkeit, VW auf Schadens­ersatz für den Wertverlust an ihrem Dieselauto zu verklagen. Und zwar auch noch dann, wenn sie ihr Auto bereits verkauft haben – wie im vorliegenden Fall.

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Schadensersatz statt Wertverlust

Erstmals wurde einem VW-Kunden von einem deutschen Gericht Schadens­ersatz für den Wertverlust seines Diesel­fahrzeugs zugesprochen. Das Landgericht Krefeld verurteilte VW dazu, rund 9.700 Euro zzgl. Zinsen an den Käufer eines VW Tiguan zu zahlen. Dieser hatte den Wagen vor zwölf Jahren zu einem Neupreis von 35.500 Euro erworben und ihn nach 132.166 km Lauf­leistung für rund 7.000 Euro verkauft.

Die Höhe der Schadens­ersatz­zahlung setzt sich wie folgt zusammen: Vom Neupreis wurden der Wieder­verkaufs­preis und ca. 18.800 Euro für die Nutzung des Wagens abgezogen. VW soll dem Kunden nun die Differenz plus Zinsen zahlen.

VW will gegen das Urteil in Berufung gehen

Eine bekannte Taktik: Bisher hat VW stets Vergleiche mit Geschädigten abgeschlossen, um zu verhindern, dass ein Gerichts­urteil zugunsten eines VW-Kunden gefällt würde. Damit sollte um jeden Preis ein Präzedenzfall verhindert werden. Insbesondere wenn ein Fall vor einem Oberlandesgericht oder gar dem Bundesgerichtshof verhandelt werden sollte, wurde das Verfahren kurz vor Verhandlungs­beginn zurück­genommen.

Gericht wirft VW bewusste Täuschung und sittenwidriges Verhalten vor

Nach Ansicht des Land­gerichts Krefeld habe Volkswagen vorsätzlich gehandelt: So habe VW nicht nur die „Abgas­vorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umwelt­verschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschalt­vorrichtung ein System zur plan­mäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichts­behörden und den Verbrauchern geschaffen, um der Beklagten (VW) einen Wettbewerbs­vorteil zu verschaffen.“

Die Richter warfen dem Konzern bewusste Täuschung und sitten­widriges Verhalten vor: „Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Unfähigkeit oder Gewinn­streben massenhaft Käufer ... zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen ..., lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen.“ Nach Ansicht des Gerichts sei auch egal, ob die Vorstände die Soft­ware-Manipulation veranlasst oder davon gewusst hätten. Als Vorstand müssten sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen.

Laut dem Gerichts­urteil seien es diese sitten­widrigen Handlungen, die die Kunden getäuscht hätten. Denn diese gingen, zurecht, davon aus, dass „der Hersteller nicht systematisch und planmäßig manipulierte Ware konstruiert und produziert.“ Auch die Tatsache, dass der Besitzer des Tiguan auf Kosten von VW ein Software-Update durch­geführt habe, ändere nichts daran.

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Klage in manchen Fällen noch bis Ende 2019 möglich

Wenn Sie als Geschädigter noch keine Ansprüche geltend gemacht haben, sollten Sie nicht mehr länger warten. Lassen Sie sich von uns in einem kostenlosen Erst­gespräch beraten. Wir prüfen, ob wir in Ihrem Fall noch Ansprüche gegenüber VW geltend machen können. Vorab können Sie sich auch gerne schon auf unserer separaten Info-Webseite zum Abgas­skandal informieren.

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