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Versicherungsrecht | 22.02.2016

Widerrufs­belehrung

OLG Karlsruhe stärkt Verbraucher­rechte bei Rück­abwicklung von Lebens­versicherungen und Renten­versicherungen

Fehlen Angaben zum Fristbeginn und zur Fristdauer einer Lebens- bzw. Renten­versicherung ist die Belehrung fehlerhaft und kann noch nach Jahren widerrufen werden

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2016, Az. 12 U 116/15)

Angaben zum Fristbeginn und zur Fristdauer müssen direkt in der Widerrufs­belehrung zu einer Lebens­versicherung bzw. Renten­versicherung zu finden sein. Ansonsten ist die Belehrung fehlerhaft und die Police kann noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. Das stellte das Oberlandes­gericht Karlsruhe mit Urteil vom 19. Januar 2016 klar (Az.: 12 U 116/15).

Keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung berechtigt auch zur Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen

Ähnlich wie bei Darlehens­verträgen können auch Lebens- und Renten­versicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungs­nehmer nicht ordnungs­gemäß über seine Widerspruchs­möglichkeiten belehrt wurde. Denn dann wurde die Frist zum Widerspruch nicht in Gang gesetzt und es gilt das „ewige“ Widerrufs­recht. Die Police kann dann auch Jahre nach Abschluss rück­abgewickelt werden und der Verbraucher erhält die bereits geleisteten Prämien zurück.

Der Fall: Klägerin erklärte 10 Jahre nach Abschluss der Rentenversicherung den Widerspruch

In dem Fall vor dem OLG Karlsruhe hatte eine Frau auf Rück­erstattung der geleisteten Prämien geklagt. Sie hatte 2004 eine fonds­gebundene Renten­versicherung nach dem Policen­modell abgeschlossen. Rund zehn Jahre später erklärte sie den Widerspruch, den der Versicherer nicht akzeptierte. Schließlich hatten die Gerichte zu entscheiden. In erster Instanz blieb die Klage noch erfolglos, das OLG Karlsruhe gab der Klage jedoch statt.

Das Urteil: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzte Widerrufsfrist nicht in Gang - Widerruf ist somit fristgemäß erfolgt

Es entschied, dass der Versicherer eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung verwendet habe und die Wider­rufs­frist deshalb nicht in Lauf gesetzt wurde. Daher sei der Widerspruch frist­gerecht erfolgt. Das OLG stellte klar, dass eine Widerrufs­belehrung nur dann ordnungs­gemäß erfolgt sei, wenn der Verbraucher schriftlich und in druck­technisch deutlicher Form über sein Widerspruchs­recht, Beginn der Widerspruchs­frist und Dauer der Widerspruchs­frist belehrt wurde. Alle diese Angaben müssten direkt in der Widerrufs­belehrung zu finden sein. Entsprechende Angaben in den Verbraucher­informationen, so wie im vorliegenden Fall, seien hingegen nicht ausreichend. Daher hat die Klägerin Anspruch auf Rück­zahlung der geleisteten Prämien zzgl. Zinsen. Beträge für den gewährten Versicherungs­schutz, für die abgeführte Kapital­ertrags­steuer und Solidaritäts­zuschlag werden von dieser Summe abgezogen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Das OLG Karlsruhe folgt mit diesem Urteil ganz der verbraucher­freundlichen Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs. Demnach ist bei formalen oder inhaltlichen Fehlern in der Widerspruchs­belehrung die Rück­abwicklung auch Jahre nach Vertrags­schluss möglich. Für die Verbraucher ist der Widerspruch damit die lukrative Alternative zur Kündigung, da er sich nicht mit dem meist bescheidenen Rück­kaufs­wert begnügen muss. Auch die Abschluss- und Verwaltungs­kosten dürfen nicht zu Lasten des Verbrauchers berechnet werden.

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