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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 22.09.2016

Lebens­versicherungen

Widerrufs­joker bei Lebens­versicherungen bleibt - Rück­abwicklung statt Kündigung

Lebens­versicherung wird nach erfolgreichem Widerspruch komplett rück­abgewickelt

Bei zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policen­modell abgeschlossenen Lebens­versicherungen bestehen gute Möglichkeiten, den Versicherungs­vertrag widerrufen zu können. Der Grund: Bei vielen Policen haben die Versicherungs­unternehmen eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung verwendet. Anders als bei Immobilien­darlehen kann in diesen Fällen immer noch der Widerrufs­joker gezogen werden.

Alternative zur vorzeitigen Kündigung kann ein Widerspruch sein

Die Lebens­versicherung ist bei vielen Menschen ein Baustein für die finanzielle Absicherung im Alter. Aus verschiedenen Gründen kann es aber sein, dass dieser Baustein nicht mehr zur aktuellen Lebenssituation passt. Da die Verträge aber in der Regel lange Laufzeiten haben, ist ein vorzeitiger Ausstieg mit finanziellen Verlusten verbunden. Die Versicherer zahlen dann nur den zumeist enttäuschenden Rück­kaufs­wert. „Die Alternative zur vorzeitigen Kündigung kann aber der Widerspruch sein. Den Weg dazu hat der BGH freigemacht. Anders als bei der Kündigung wird der Vertrag dann rück­abgewickelt und der Versicherungs­nehmer erhält seine Prämien­zahlungen fast vollständig zurück“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Recht­anwälte.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzt Widerrufsfrist außer Kraft

Zwischen dem 29. Juli 1994 und 31. Dezember 2007 wurden Lebens- und Renten­versicherungen häufig nach dem sog. Policen­modell abgeschlossen. Dabei besagte eine Klausel, dass das Widerspruchs­recht des Versicherungs­nehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Dies galt auch dann, wenn der Verbraucher nicht über seine Widerrufs­möglichkeiten aufgeklärt wurde. Diese Klausel wurde vom BGH inzwischen gekippt, da sie nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Dadurch besteht das Widerrufs­rechts des Verbrauchers weiter fort, wenn er nicht ordnungs­gemäß über seine Widerspruchs­möglichkeiten belehrt wurde. Die Wider­rufs­frist wurde dann nicht in Gang gesetzt, so dass der Widerspruch auch viele Jahre nach Abschluss noch erfolgen kann.

Rückabwicklung der kompletten Lebensversicherung möglich

Nach einem erfolgreichen Widerspruch wird die Lebens­versicherung komplett rück­abgewickelt. Abzüglich eines Betrags für den gewährten Versicherungs­schutz erhält der Versicherungs­nehmer die gezahlten Prämien zurück. Abschluss­kosten oder Verwaltungs­kosten dürfen nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. Rechtsanwalt Hitzler: „Der Widerspruch kann auch für Verbraucher interessant sein, die ihre Versicherung vorzeitig gekündigt haben. Der finanzielle Schaden durch den vorzeitigen Ausstieg kann dann wieder wettgemacht werden.“

Kanzlei BRÜLLMANN bietet eine kostenlose Ersteinschätzung an

Für den Verbraucher ist es nicht leicht zu erkennen, ob er fehlerhaft über seine Widerrufs­möglichkeiten belehrt wurde. Daher bietet die Kanzlei BRÜLLMANN eine kostenlose Erst­ein­schätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

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