Wer in sozialen Netzwerken, wie z.B. Facebook, Google+, Xing oder auch auf YouTube einen Anderen beleidigt, sich über einen Anderen lustig macht oder fremde Fotos postet, verletzt eine ganze Reihe an Rechten des Betroffenen - insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Unter dem Deckmantel der Anonymität vergessen viele Nutzer, dass unbedachte beleidigende, herablassende Äußerungen bis hin zu sogenanntem Cybermobbing straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Im Einzelnen:
1. Dürfen Fotos von Dritten ohne weiteres verwendet werden?
Dies ist grundsätzlich zu verneinen. Es gilt, dass Fotos immer nur dann verwendet werden dürfen, wenn die Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt. Ausgangspunkt bildet dabei das Kunsturhebergesetz, insbesondere die §§ 22, 23 KUG. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 Abs. 1 KUG hält hierzu Ausnahmen bereit, bei deren Vorliegen eine Einwilligung entbehrlich ist. So heißt es in § 23 Abs. 1 KUG wie folgt:
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) ...
Erlaubnis für Bildveröffentlichung einholen!
Grundsätzlich sollte vor Verwendung eines Fotos bei Facebook oder in anderen Netzwerken stets geklärt werden, ob die auf dem Foto abgebildeten Personen mit der Verwendung des Fotos einverstanden sind. Andernfalls sieht sich der Verwender schnell Unterlassungsansprüchen ausgesetzt.
Ferner sollte man es auch tunlichst unterlassen, auf Facebook veröffentlichte Fotos, auf denen andere Personen abgebildet sind, an außenstehende Dritte weiterzugeben, da auch die Übernahme eines Fotos aus einem Facebook-Profil, welches durch Verwendung der Sperrmechanismen nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist, Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten, insbesondere sein Recht am eigenen Bild verletzt. So hat das AG München (Urt. v. 15.6.2012 – 158 C 28716/11) beispielsweise in einem Fall entschieden, in welchem das Foto der Ehefrau eines Sexualstraftäters an die Presse gegeben wurde. Das Foto wurde ursprünglich auf einem nicht-öffentlichen Facebook-Account veröffentlicht und von der Exfrau ihres Mannes an die Presse weitergegeben. Das Amtsgericht sprach der Ehefrau einen Geldentschädigungsanspruch gegen den Zeitungsverlag zu, da sie während der Hauptverhandlung gegen ihren Mann trotz Verpixelung des Fotos erkannt wurde und somit eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, welche sich nur durch Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG kompensieren lasse, vorliege. Die auf dem Foto abgebildete Ehefrau habe nicht gem. § 22 KUG in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt und es habe auch keine Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 KUG vorgelegen, welche eine Einwilligung entbehrlich gemacht hätte. Zutreffend sah das Amtsgericht das Selbstbestimmungsrecht der klagenden Ehefrau verletzt.
Entscheidend war also, dass das betreffende Foto einem privaten Facebook-Account entstammte und das Foto somit nicht für die Öffentlichkeit zugänglich war. Anders verhielte es sich hingegen, wenn jemand ein Foto bei Facebook veröffentlicht und jedermann sich dieses ansehen kann, weil der Abgebildete die Privatsphäreeinstellungen von Facebook nicht nutzt. Hier geht die Rechtsprechung von einer konkludenten, durch schlüssiges Verhalten entstandenen Einwilligung des Abgebildeten aus. Wer Sperrmechanismen nicht nutze und Fotos Suchmaschinen zugänglich macht, kann sich nicht auf sein Recht am eigenen Bild berufen, wenn er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des sozialen Netzwerks, welche vorsehen, dass Fotos bei Nichtverwendung von Sperrmechanismen durch Suchmaschinen veröffentlicht werden, anerkannt hat. In diesem Fall kann der Betroffene keine Unterlassungsansprüche geltend machen.
Insgesamt ist daher den Nutzern von sozialen Netzwerken zu empfehlen, beim Veröffentlichen von Fotos stets genau zu schauen, ob auch alle Sperrmechanismen und Einstellungen ausgeschöpft und genutzt wurden, um einen Zugriff auf private Fotos durch Dritte zu verhindern. Gleichermaßen sollten Dritte vor Verwendung eines Fotos aus sozialen Netzwerken vorab genau prüfen, ob es sich um ein Foto handelt, dass einem öffentlichen, ungeschützten Account entstammt oder ob es sich um einen privaten/geschützten Account handelt. Andernfalls besteht die Gefahr, sich aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen Dritter ausgesetzt zu sehen.
2. Darf man in sozialen Netzwerken alles äußern?
Auch dies ist ganz klar zu verneinen. Grundsätzlich gilt und das vergessen viele Nutzer immer wieder, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Demnach gelten auch in sozialen Netzwerken die gleichen Gesetze und Regeln, wie im „wahren“ Leben. Genauso wie man seine Kollegen oder andere Mitmenschen nicht nach Lust und Laune beleidigen und herabwürdigen darf, ist es untersagt, verunglimpfende, herabsetzende Äußerungen durch Posts und Kommentare zu tätigen. Eine Beleidigung, welche gem. § 185 StGB strafbar ist, liegt bereits sehr schnell vor. So reicht es aus, dass der Betroffene durch die Äußerung in seinem Ehrgefühl verletzt wird. So sollten auch hitzige Diskussionen auf Pinnwänden stets einen sachlichen Ton wahren, um sich nicht unnötigen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Beleidigten ausgesetzt zu sehen. Auch sollte man es lieber vermeiden, an Pinnwände Prominenter wie im aktuellen Fall „Edathy“ zu posten und auf den Zug des Shitstorms zu springen. Allein der Umstand, dass die Masse ihn beleidigt und gar bedroht, legitimiert nicht das eigene beleidigende und somit persönlichkeitsrechtsverletzende Handeln. Es sollte stets bedacht werden, dass es sich bei derartigen Äußerungen um Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt, welche von dem Betroffenen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt werden können. Selbst, wenn die Äußerung von einem anonymen Profil aus erfolgt, hat der Verletzte die Möglichkeit im Rahmen eines Strafverfahrens durch richterlichen Beschluss die IP- Adresse und in der Folge auch den Namen des Anschlussinhabers zu ermitteln. Strafanzeigen, Unterlassungsansprüche und Geldentschädigungsansprüche können die Folge sein.
Vorsicht ist auch bei Tatsachenbehauptungen geboten!
Vorgesagtes gilt gleichermaßen für unwahre Tatsachenbehauptungen. Tatsachenbehauptungen sind von beleidigenden, herabsetzenden Werturteilen dadurch abzugrenzen, dass sie dem Beweis zugänglich sind. So lässt sich überprüfen, ob behauptete Tatsachen zutreffend oder unwahr sind. Werturteile hingegen sind gekennzeichnet durch ein subjektives Dafürhalten. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind ebenso wie Beleidigungen strafbar gem. §§ 186, 187 StGB und stellen zugleich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, welche zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Verletzten führen. Daher gilt, dass insbesondere aufgrund der großen Streuwirkung in sozialen Netzwerken Vorsicht geboten ist, wenn es um Gerüchte, nicht erweislich wahre Tatsachen oder gar offenkundig unwahre Tatsachenbehauptungen geht.
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet Rechtsanwalt konsultieren
Sind auch Sie von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Facebook oder einem anderen sozialen Netzwerk betroffen oder gar Opfer von Cybermobbing und möchten sich dagegen wehren? Oder wird Ihnen vorgeworfen, Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt zu haben? Dann wenden Sie sich gern an mich. Als auf das Persönlichkeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen und vertrete Sie bundesweit. Kontaktieren Sie mich.