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Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 12.05.2017

Haftung bei Unfall

Rückstau durch Ampel: Vorsichtig in die Kreuzung hinein­tasten

Auch wenn Ihnen die Vorfahrt durch einen anderen Autofahrer gewährt wird, ist weiterhin Vorsicht geboten

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwältin Anita Ciszewski (OLG München, Urteil vom 31.03.2017, Az. 10 U 4716/16)

Wer von einer Grundstücks­einfahrt auf die Straße auffahren will, hat dem fließenden Verkehr Vorfahrt zu gewähren. Doch was, wenn der Verkehr stockt? Vorsichtig in die Kreuzung hinein­tasten heißt es dann. Was das genau bedeutet - und was gerade nicht - klärte das Oberlandes­gericht (OLG) München mit Urteil vom 31.03.2017 (Az.: 10 U 4716/16).

Was war passiert?

Eine Auto­fahrerin wollte aus einem Grundstück nach links heraus­fahren. Durch eine Ampel in der Nähe kam es zu einem Rückstau auf der rechten Spur. Ein Autofahrer in der sich gebildeten Fahrzeug­kolonne hielt an und ließ so eine Lücke, um der Fahrerin das Ausfahren zu erleichtern. Die Fahrerin fuhr an, ohne auf den weiteren, hinter dem Autofahrer befindlichen Verkehr zu achten.

Ein etwas hinter dem anhaltenden Wagen stehendes Fahrzeug wechselte zeitgleich auf die vom Rückstau nicht betroffene Links­abbieger­spur. Das Fahrzeug kollidierte mit dem Wagen der Auto­fahrerin. Bezüglich der Haftung kam es zum Streit und die Angelegenheit landete letzten Endes vor dem OLG.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG zog ein Sachverständigeng­utachten aus der ersten Instanz heran. Daraus gingen zwei entscheidende Aspekte hervor: Zum einen fuhr die beklagte Auto­fahrerin zum Unfall­zeitpunkt bereits mit 12 bis 17 km/h. Zum anderen fuhr der klagende Fahrer bereits mit 30 km/h. Um diese Geschwindigkeit zu erreichen, muss er circa 6 m vor der Unfall­stelle ausgeschert sein – wozu er über die durchgezogene Linie fahren musste, um auf die Links­abbieger­spur zu kommen, die auf Höhe des höflich haltenden Autofahrers erst begann. Das Gericht hatte die Verkehrs­verstöße gegen einander abzuwägen.

Die Auto­fahrerin hätte sich aufgrund ihrer gesteigerten Sorgfalts­pflicht und der Vorfahrts­berechtigung der Kolonne vorsichtig in die Lücke hinein­tasten müssen – also Zentimeter für Zentimeter, immer bereit jederzeit zu bremsen. Damit soll erreicht werden, dass einerseits der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf dieses Eintasten ein­zurichten und anderer­seits, dass der Warte­pflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrs­teilnehmer wahrnimmt (so auch OLG München vom 12.02.2007 – Az.: 10 U 5061/06). Bei einer Geschwindigkeit von mindestens 12 km/h sei das jedenfalls nicht der Fall. Umgekehrt hatte der klagende Fahrer die Gegen­fahrbahn in Anspruch genommen und ist dadurch erst in die Kollisions­position gelangt.

Das Gericht kam im Ergebnis zu einer Haftungs­teilung. Die Auto­fahrerin hatte aus Sicht der Richter den Schaden zu 2/3 zu tragen. Der klagende Fahrer blieb somit auf 1/3 der Kosten sitzen – bedingt durch seinen eigenen Verstoß.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Auch wenn Ihnen die Vorfahrt durch einen anderen Autofahrer gewährt wird, ist weiterhin Vorsicht geboten. Durch ein vorsichtiges hinein­tasten können Sie sich und andere vor Schäden bewahren. Da gilt nicht nur für Grundstücks­ausfahrten sondern auch für alle schlecht einsehbaren Stellen wie Kreuzungs­bereiche, an denen Mauern, Hecken oder parkende Fahrzeuge die Sicht behindern. Sollte es dennoch krachen, hilft Im Zweifels­fall juristischer Rat.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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