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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 24.07.2019

Brand eines Wohnmobils

Tankstopp: Wohnmobil fängt Feuer und setzt Tankstelle in Brand

Haft­pflicht­versicherung muss den Schaden an der Tankstelle regulieren

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Hammer

Gerät ein Fahrzeug wegen eines technischen Defekts in Brand, ist das schon ärgerlich genug. Noch ärgerlicher ist es allerdings, wenn es im Anschluss daran zu Streit kommt, weil der Versicherer den Schaden nicht bezahlen will. Leider sind derartige Fälle keine Ausnahme.

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Fehler in Elektrik der Küche setzte Wohnmobil und Tankstelle in Brand

Ein Wohnmobil fing - während es betankt wurde - plötzlich an zu brennen. Ursächlich für den Brand, der sowohl das Wohnmobil als auch die Tankstelle beschädigte, war ein Fehler in der Elektrik der Küche des Wohnmobils. Da der Haftpflicht­versicherer des Wohnmobils die Regulierung des Schadens mit der Behauptung verweigerte, das Wohnmobil habe sich nicht in Betrieb befunden, war ein Prozess unvermeidlich.

Kaskoversicherung ersetzt Schaden am Wohnmobil

Die Bedingungen der Kasko­versicherung definieren einen Brand als ein Feuer mit Flammen­bildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft aus­zubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Seng­schäden (Ziff. A.2.2.1.1, AKB 2015). Wenn ein derartiges Feuer vorliegt, muss der Versicherer den Schaden ersetzen, es sei denn er kann bewiesen, dass der Versicherungs­nehmer hat das Fahrzeug selber angezündet (oder anzünden lassen hat (vgl. LG Wiesbaden, Urt. v. 27.09.2018, Az. 9 O 138/14) oder eine es liegt eine Obliegenheits­verletzung vor.

Da in dem vorliegenden Sachverhalt sowohl der Brandherd als auch die Brand­ursache klar waren und auch keine der letztgenannten Alternativen vorlag, gab es für den Schaden am Wohnmobil auch keine Diskussion.

Haftpflichtversicherung verweigert Haftung für Schaden an Tankstelle

Anders verhielt es sich bei dem Schaden an der Tankstelle. Der Versicherer behauptete, das Wohnmobil habe sich während des Tank­vorgangs nicht in Betrieb befunden, so dass es an einer Einstands­pflicht aus Gefährdungsh­aftung nach § 7 StVG fehle. Ergänzend meinte er, die Haftung würde nur greifen, wenn dies aufgrund der erhöhten Gefahr für die Allgemeinheit, die aus der Fort­bewegung und Bewegungs­energie im Sinne einer „Triebkraft“ gerechtfertigt sei.

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LG Fulda und OLG Frankfurt bejahen Eintrittspflicht des Versicherers

Ob der Versicherer das Urteil des BGH vom 21.01.2014 (Az. VI ZR 253/13) kannte, wonach die Haftung aus Betriebs­gefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG gegeben ist, wenn der Brand eines geparkten Kraftfahr­zeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebs­einrichtungen steht, ist nicht bekannt. Bekannt ist allerdings, dass weder das Landgericht Fulda (Urt. v. 06.09.2016, Az. 893/15) sowie das OLG Frankfurt (Urt. v. 13.10.2017, Az. 14 U 165/16) die Auffassung des Versicherers teilen konnten und seine Eintritts­pflicht bejahten.

OLG: Einsatz von Motorkraft ist keine Voraussetzung für die Haftung

Das OLG Frankfurt erläuterte, Tank­vorgänge seien schon deshalb rechtlich eng mit dem Fahrzeug­betrieb verbunden, weil sie für die Fort­bewegung des Fahrzeugs notwendig sind.

Wenn es während einer Betankung zu einem Schaden kommt, ist es nicht einmal erforderlich, dass der Betriebs­vorgang selbst (die Betankung) den Schaden verursacht. Auch der Einsatz von Motorkraft ist keine Voraussetzung für die Haftung.

Den Defekt in der Elektrik des Kühl­schranks betreffend hat das Gericht ausgeführt, dass Kühl­schränke zur Betriebs­einrichtung von Wohnmobilen zählen. Ihre Funktion könne deshalb nicht von der des Wohnmobils getrennt werden (s.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.1996, Az. 1 U 153/94). Die Verbindung mit dem „Betrieb“ des Wohnmobils - im Sinne des § 7 Abs.1 StVG - habe daher auch während des Tank­vorgangs bestanden. Zudem war - sowohl örtlich als auch zeitlich - ein enger Zusammenhang zwischen dem Eintritt des Schadens und dem Vorgang des Betankens gegeben.

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Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG besteht auch auf privaten Verkehrsflächen

Auch der Einwand des Versicherers, dass die Halter­haftung des § 7 Abs. 1 StVG sich nur auf den Betrieb im öffentlichen Straßen­verkehr, nicht aber auf private Verkehrs­flächen beziehe, konnte die Gerichte nicht beirren. Es war daher auch nicht weiter ver­wunderlich, als das OLG Frankfurt - unter Hinweis auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des BGH - deutlich machte, dass der Betrieb eines Kraftfahr­zeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG auch den Einsatz auf Privat­gelände umfasst (Az. VI ZR 265/14 v. 24.03.2015).

Fazit

Versicherer behaupten im Schadenfall gerne, dass die zum Eintritt verpflichtenden Voraus­setzungen des § 7 Abs. 1 StVG nicht vorgelegen hätten. Wie das besprochene Urteil zeigt, verbiegen sie die Rechtsprechung dabei gerne zu Ihren Gunsten oder ignorieren unangenehme Entscheidungen. Das mag aus ihrer Sicht nachvollziehbar sein. Ebenso nachvollziehbar ist aber auch, dass Geschädigte derartige Praktiken nicht hinnehmen, sondern sich - mit anwaltlicher Unterstützung - dagegen wehren sollten.

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