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Verkehrsrecht und Verkehrsunfallrecht | 17.06.2016

Schock­schaden

Urteil: EU-Gerichtshof regelt Schock­schaden neu

Schmerzens­geld richtet sich nach Unfallort, nicht mehr nach Heimatland

(EuGH, Urteil vom 10.12.2015, Az. C 350/14)

Was steht nach einem schweren Unfall den Angehörigen als Schmerzens­geld für den erlittenen Schock und die Trauer zu?Bisher gab es innerhalb Europas sehr unter­schiedliche Summen, je nach Heimatland der Betroffenen. Das muss sich nun ändern, urteilte der Europäische Gerichtshof(EuGH).

Wohnsitz nicht mehr relevant für Schockschadensregulierung

Die Entscheidung des EuGH (Az : C-350/14 -Lazar/Allianz SpA, Urteil vom 10.12.2015) gestaltet die gesamte europäische Rechtslage für die Ansprüche von Opfern eines Schock­schadens als Angehörige von Unfall­geschädigten neu. Zuvor war es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Opfer eines sogenannten Schock­schadens nach ihrer Herkunft, also nach dem Recht ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zu beurteilen waren. Hintergrund war, dass etwa in Deutschland die nahen Angehörigen eines durch Unfall dauerhaft schwerst Verletzen oder Verstorbenen für den erlittenen Schock – wenn überhaupt – nach § 253 Abs. 2 BGB nur einen relativ kleinen Betrag erwarten können. In Italien dagegen setzen schock­geschädigte Angehörige teilweise sogar Millionen-Beträge gegenüber dem Haftpflicht­versicherer durch.

Ort des Unfalls ist entscheidend

Durch die EuGH-Entscheidung ist nun für den Raum der EU fest­gestellt worden, dass es nicht auf den Wohnsitz des Angehörigen ankommt, der den Schock­schaden geltend macht. Vielmehr ist maßgeblich, in welchem Mitglied­staat der Verstorbene oder schwerst­verletzte Angehörige – meist durch einen Verkehrs­unfall – die Verletzung erlitten hat. Der Ort des Unfalls entscheidet.

Der Fall: Rumänische Staatsbürgerin in Italien bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen

Die nahen Angehörigen des Opfers haben einen jeweiligen Schock­schaden gegenüber dem Haftpflicht­versicherer des italienischen Unfall­verursachers geltend gemacht. Nach bisheriger Rechtslage wäre die Höhe dieses Schadens nach dem Wohnort der Verwandten zu bestimmen gewesen. Nun ist der Schadens­begehungs­ort maßgeblich. Dies hatte in dem vom EuGH entschiedenen Fall zur Folge, dass die Anspruch­steller nicht etwa nach rumänischem Recht nur einen jeweiligen Schock­schaden von rund 5000 Euro, sondern ein Vielfaches dessen beanspruchen konnten und letztlich auch erhalten haben. Nach deutschem Recht ist ein solcher Schock­schaden meist gar nicht durchsetzbar.

Sollte also ein naher Angehöriger schicksalshaft zu dauerhaftem Schaden oder zu Tode kommen, ist genau zu prüfen, nach welchem Recht Schadens­ersatz­ansprüche für das Leid des Trauerns geltend gemacht werden können – und in welcher Höhe .

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