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Schadensersatzrecht | 24.01.2018

Verkehrs­unfall

Streit um Schmerzens­geld: Miterleben des Unfalltods der Ehefrau kann Schmerzens­geld­anspruch begründen

Voraussetzung für Schmerzensgeldanspruch ist Vorliegen eines Schock­schadens

Erlebt man als Unfall­beteiligter oder Zeuge mit, wie ein naher Angehöriger bei einem Unfall ums Leben kommt, so kann dies unter bestimmten Voraus­setzungen Schmerzens­geld­ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen.

Der Entscheidung des BGH ging folgender Sachverhalt voraus

Der Geschädigte musste mit ansehen, wie ein alkoholisierter Autofahrer in einer lang­gezogenen Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, dabei auf die Gegen­fahrbahn geriet und mit dem Motorrad seiner Frau frontal zusammen stieß. Ihm selber war es noch geglückt, dem Fahrzeug auszuweichen. Die Ehefrau verstarb.

In der Folgezeit litt der Ehemann unter Angst­zuständen, Schweißausbrüchen und Zittern im Straßen­verkehr und musste daher seinen Beruf als Lkw-Fahrer aufgeben. Zudem verließ er auf Rat seines Arztes die Familien­wohnung, um den Unfall psychisch besser verarbeiten zu können. Ferner wurde bei dem Ehemann eine akute Belastungs­reaktion nach ICD F43.9 G fest­gestellt. Die Haft­pflicht­versicherung des Unfall­verursachers zahlte an den Ehemann daher außer­gerichtlich ein Schmerzens­geld in Höhe von 4.000 Euro. Dies war ihm aber zu wenig, sodass er Klage auf Zahlung eines weiteren Betrags von 8.000 Euro erhob.

LG verneint Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld

Das Landgericht Arnsberg verneinte ein weiteres Schmerzens­geld nach § 823 Abs.1 BGB, da der Anspruch durch die außergerichtliche Zahlung der 4.000 Euro erloschen sei.

Auch OLG verneint grundsätzlichen Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Hamm wies die vom Ehemann gegen das Urteil eingelegte Berufung zurück. § 823 Abs.1 BGB sei in diesem konkreten Fall bereits nicht anwendbar, da dieser eine Gesundheits­verletzung voraussetze. Eine solche würde hier jedoch nicht vorliegen. Seelische Schmerzen oder Trauer alleine reichen nicht aus. Vielmehr müssen die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen infolge des Unfalltodes eines nahen Angehörigen nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was nahe­stehende Personen von Getöteten erfahrungs­gemäß an seelischem Schmerz erleiden. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätten sich die psychischen Beeinträchtigungen noch im Rahmen dessen gehalten, was als übliche Trauer­reaktion nach dem Unfalltod der Ehefrau zu erwarten ist.

BGH: Miterleben des Unfalltods der Ehefrau begründet regelmäßig Schmerzensgeldanspruch

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Dieses habe die Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheits­verletzung im Falle einer psychischen Beeinträchtigung überspannt. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs muss bei der Abwägung, ob eine entsprechende Gesundheits­beeinträchtigung vorliegt, berücksichtig werden, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat und zudem selbst dem Unfall­geschehen ausgesetzt war. In einem solchen Fall könne regelmäßig ein Schmerzens­geld­anspruch angenommen werden.

OLG muss neu verhandeln

Der Bundes­gerichthof wies den Rechts­streit zur Neu­verhandlung über den Schmerzens­geld­anspruch des Klägers an das Oberlandes­gericht zurück.

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