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Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 23.09.2020

Abgas­skandal

VW-Abgas­skandal: LG Darmstadt verurteilt Volkswagen zur Rücknahme eines Skodas mit EA288-Motor

VW muss Skoda Octavia 2.0l zurück­nehmen und Kaufpreis abzüglich einer Nutzungs­ent­schädigung erstatten

Landgericht Darmstadt verurteilt Volkswagen zur Rücknahme eines Skodas mit EA288-Motor.

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Das Landgericht Darmstadt folgte in seinem Urteil komplett dem klägerischen Vortrag und gab der Klage statt (LG Darmstadt vom 31.08.2020, AZ13 O 88/20). Volkswagen muss nun den im Januar 2017 gekauften Skoda Octavia 2.0l gegen Zahlung von 20.770 Euro zurück­nehmen. Der Kläger hat für den Wagen 24.230 Euro neu gekauft und ist seitdem knapp 50.000 km damit gefahren. Das Gericht folgte auch hier dem Vortrag des Klägers und ging für die Berechnung der Nutzungs­entschädigung von einer Gesamt­lauf­leistung von 350.000 km aus.

Einhaltung der Grenzwerte ausschließlich im Prüfverfahren zur Typengenehmigung

Der Motor mit der Bezeichnung EA 288 ist der Nachfolger des klassischen „Abgas­skandal-Motors“ EA 189. Das Gericht geht in seiner Urteils­begründung davon aus, die auch die Motoren aus der neuen Baureihe mit einer Software versehen worden sind, die so programmiert wurde, dass die Abgas­rückführung in zumindest zwei verschiedenen Betriebs­modi gesteuert wird, wobei im normalen Straßen­verkehr durchgehend eine niedrige Abgas­behandlung aktiv sei.

Die Steuerungs­software führe also auch beim EA288 dazu, dass der gesetzlich definierte Grenzwert ausschließlich im Prüf­verfahren zur Typen­genehmigung eingehalten wird.

Die Besonderheit in diesem Verfahren ist, dass das Gericht den klägerischen Vortrag zur Programmierung der Motor­steuer­software im Motor EA288 zwischen den Parteien als unstreitig zu Grunde legte. Zwar habe die beklagte Volkswagen AG den mit der Klage­schrift erfolgten Vortrag zunächst einfach bestritten und als unsubstantiiert eingeordnet.

Interne VW-Dokument belegen Abgasmanipulation

Bereits im Rahmen der Klage­schrift, weiter vertieft sodann in einem folgenden Schriftsatz, habe die Klägers­eite jedoch unter Vorlage von Auszügen aus einem internen VW-Dokument mit dem Titel „Entscheidungs­vorlage: Applikations­richtlinien & Freigabe­vorgaben EA288“ qualifiziert vorgetragen. Aus diesem internen Dokument geht u.a. hervor, dass für den NEFZ-Zyklus die Zielwerte von Vornherein um den Faktor bis zu 1,5 über den EU-Vorgaben von 80 mg/km und damit in einem Bereich bis zu 120 mg/km liegen. Darüber hinaus werde die Erkennung des Prüfstand­laufs durch die verbaute Software beschrieben, um die Abgas­nach­behandlung ,,nur strecken­gesteuert zu platzieren„.

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Kein sog. substantiiertem Bestreiten durch VW

Unter Berücksichtigung des durch die Vorlage von internen Dokumenten des Volkswagen Konzerns qualifizierten Kläger­vortrags war ein einfaches Bestreiten nicht mehr ausreichend. Volkswagen wäre stattdessen als Hersteller des Motors EA 288 zu einem sog. substantiiertem Bestreiten verpflichtet gewesen. Dieser erforderliche Vortrag erfolgte jedoch nicht, weshalb der Vortrag der Klagepartei zur Programmierung der Motor­steuerungs­software als zugestanden anzusehen sei.

Gericht zweifelt nicht an sittenwidrigen Verhalten

In der rechtlichen Bewertung hegte das Gericht keinerlei Zweifel an der Sitten­widrigkeit des Verhaltens. Es sei offen­sichtlich, dass das Verhalten nur dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbs­vorteile zu verschaffen und dadurch die Unter­nehmens­gewinne zu steigern. Dieses per se legale Ziel sei jedoch mit verwerflichen Mitteln erreicht worden.

Transparenz ist lediglich ein Lippenbekenntnis

Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert, dessen Kanzlei den Kläger in Darmstadt vertritt, freut sich über diesen Erfolg: “ Endlich hat ein Gericht erkannt, welches Potenzial in dem internen Dokument steckt. Es steht alles da - man muss nur die richtigen Schlüsse daraus ziehen. Am Verhalten von VW hat sich scheinbar nichts geändert. Auch die vom Konzern ange­kündigte Transparenz ist lediglich ein Lippen­bekenntnis.

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Anwaltlichen Hilfe ratsam

Die Autokunden vertrauen darauf, dass Fahrzeuge mit einer EG-Typen­genehmigung gesetzeskonform betrieben werden können. Dieses Vertrauen missbraucht Volkswagen weiterhin und nutzt es zu seinem eigenen Vorteil aus. Einem Kunden ist es nicht möglich, diese Täuschung zu erkennen. Ich kann nur jedem raten, sich anwaltlichen Beistand einer spezialisierten Kanzlei einzuholen, um hier nicht am Ende der Dumme zu sein„.

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