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Schadensersatzrecht | 06.04.2018

VW-Abgas­skandal

Verjährung im Abgas­skandal Ende 2018: Warum Geschädigte jetzt handeln sollten

Über­prüfung möglicher Ansprüche lohnt sich

Geschädigten stehen grund­sätzlich Gewähr­leistungs- und Schadens­ersatz­ansprüche oder im Falle der Finanzierung des Kaufpreises auch ein Widerrufs­recht zu.

Warten Sie nicht zu lange: Der 31. Dezember 2018 ist der letzte Termin für Geschädigte im VW-Abgas­skandal um Klage einzureichen.

Andere Hersteller: Im Moment sieht es danach aus dass auch andere Hersteller vom Abgas­skandal betroffen sein könnten: BMW, Mercedes, Peugeot, Citroën, Fiat, General Motors und Renault.

Bisher wurde nur beim Automobil­konzern Volkswagen (inkl. Audi, Seat, Skoda und Porsche) die Abgas­manipulationen offiziell fest­gestellt.

Fahrzeug bleibt mangelbehaftet

Die von den Auto­herstellern angebotene kostenlose Nach­rüstung behebt den Mangel nicht vollständig. Das Fahrzeug bleibt mangel­behaftet und es droht Wertverlust beim Verkauf.

Ohne anwaltliche Beratung könnten auch bestehende gesetzliche Ansprüche verloren gehen.

Geschädigte des VW-Abgas­skandal können bis zum Jahresende 2018 ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen.

Schäden und Wertverlust trotz Umrüstung

Nach vorgenommener Nach­rüstung leiden viele betroffene Fahrzeuge innerhalb der nächsten Monate an massiven Problemen. Bei nahezu allen Fahrzeugen treten nach Umrüstung in den folgenden zwei Jahren massive Mängel wegen der Umrüstung insbesondere im Fahr­verhalten und beim Kraftstoff­verbrauch auf, die zu erheblichen Mehrkosten führen, die VW nicht zu tragen bereit ist.

Selbst wenn in Ausnahme­fällen eine Umrüstung zur Reparatur führte, verbleibt wegen des VW-Abgas­skandals an Ihrem Fahrzeug ein sogenannter merkantiler Minderwert, ähnlich wie bei einem Unfall­fahrzeug. Auch diesen Wertverlust ist VW nicht bereit auszugleichen.

Widerruf des Kreditvertrages möglich

Besitzern der vom Abgas­skandal betroffenen Fahrzeuge ist auch anzuraten, im Falle einer noch laufenden Auto­finanzierung durch einen Anwalt prüfen zu lassen, ob ein Widerruf des Kredit­vertrages möglich ist.

Wir beraten Sie gerne, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren

Informieren Sie sich schon jetzt und warten nicht bis Ende 2018, denn eine Über­prüfung lohnt sich auf jeden Fall! Aus unserer Sicht ist es erstaunlich, wie selten deutsche Kunden ihre Ansprüche prüfen lassen.

Rufen Sie uns an für ein kostenloses Erst­gespräch.

Sie erreichen uns telefonisch unter der 0221 84567157 oder über unser Kontaktformular

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