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Insolvenzrecht und Kapitalanlagenrecht | 11.12.2015

Vorläufiges Insolvenzverfahren der Sachwert-Schmiede GmbH ist eröffnet - Anwalt rät zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen

Anleger müssen mit Verluste rechnen

Die Sachwert-Schmiede GmbH ist zahlungsunfähig. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Mannheim eröffnet (Az.: 4 IN 896/15). Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten.

Insolvenzmasse ist ausschlaggebend

Sollte ausreichend Insolvenzmasse zur Verfügung stehen, wird demnächst das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet. Mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger dann rechnen können, ist wesentlich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse abhängig. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Forderungen aller Gläubiger in einem Insolvenzverfahren vollauf befriedigt werden können. Mit finanziellen Verlusten ist daher zu rechnen.

Sachwert-Schmiede GmbH hat ein Einlagengeschäft ohne Erlaubnis betrieben

Die Entwicklung bei der Sachwert-Schmiede GmbH war absehbar, nachdem die Finanzaufsicht BaFin im September die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts und die Rückzahlung der angenommenen Gelder angeordnet hatte. Die Sachwert-Schmiede GmbH nahm von den Anlegern Darlehen und investierte dieses Geld in verschiedene Sachwerte. Den Anlegern wurde versprochen, dass sie ihr Geld zzgl. Zinsen in jedem Fall zurückerhalten. Laut BaFin habe die Sachwert-Schmiede GmbH damit ein Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis betrieben und ordnete die Abwicklung an. Was folgte waren der Insolvenzantrag und die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten. Damit es nicht so weit kommt, sollten sie ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München

Nach Ansicht der Finanzaufsicht BaFin hat die Sachwert-Schmiede GmbH mit der Annahme von Geldern auf Grundlage von Darlehensverträgen ein Einlagengeschäft betrieben ohne im Besitz der notwendigen Erlaubnis dafür zu sein. Damit dürfte ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vorliegen. Mögliche Schadensersatzforderungen können sich damit gegen die Unternehmensverantwortlichen richten, die auch persönlich in der Haftung stehen dürften. In Betracht kommen auch Ansprüche gegen die Vermittler. Diese hätten u.a. die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen und über die Risiken der Geldanlage aufklären müssen. Sollten sie gegen ihre Pflichten verstoßen haben, können sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Die Anleger müssen nicht die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens abwarten. Schadensersatzansprüche können schon jetzt geltend gemacht werden.

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