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Medizinrecht, Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 01.06.2018

Irre­führende Werbung

Zahn­arzt­praxis oder Praxis­klinik: Ambulant behandelnder Zahnarzt darf sich nicht „Praxis­klinik“ nennen

Praxis­klinik ohne Über­nachtungs­möglichkeit für Patienten ist keine Klinik

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Jennifer Jessie

Ein Zahnarzt darf seine Praxis nicht mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ bewerben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in II. Instanz entschieden (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.02.2018, Az. 4 U 161/17).

In erster Instanz hatte das Landgericht Essen die Klage, die von der Wettbewerbs­zentrale angestoßen wurde, noch zugunsten des Zahnarztes abgewiesen (Landgericht Essen, Urteil vom 08.11.2017, Az. 44 O 21/17), weil es eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG nach dem heutigen Begriffs­verständnis der Verbraucher verneinte.

Begriff der „Praxisklinik“ ohne stationäre Versorgung ist irreführend

Die Berufungs­richter sahen dies allerdings anders und bejahten eine Irreführung zu Lasten der Verbraucher und der Wettbewerber. Grund: Es fehlte an der erforderlichen Einrichtung für eine – wenn auch nur im Notfall zu nutzende – mögliche stationäre Versorgung über Nacht. In der hier streit­gegen­ständlichen Praxis wurden umfangreiche Operationen durch­geführt, Über­nachtungs­möglichkeiten für Patienten fehlten allerdings. Auch wenn Patienten bei der Bezeichnung „Praxis­klinik“ sicherlich nicht von einer stationären Klinik im eigentlichen Sinne ausgehen würden, werde gleichwohl mehr erwartet, als nur die Durchführung operativer Behandlungen.

Voraussetzungen für Praxisbezeichnung müssen erfüllt sein

Eine ansprechende Praxis­bezeichnung ist für Zahnarzt­praxen von besonderer Bedeutung. Bevor man sich allerdings dazu ent­schließt, seine Praxis auch als Klinik zu bezeichnen, sollte man überprüfen, ob man die Voraus­setzungen hierfür erfüllt. Hier hilft auch ein Blick in die Berufs­ordnung. Gemäß § 9 Abs. 5 MBO-Z sind beim klinischen Betrieb einer Zahn­arzt­praxis folgende Punkte zu gewähr­leisten:

Sicherstellung einer umfassenden zahn­ärztlichen und pflegerischen Betreuung rund um die Uhr.

Erfüllung der notwendigen Voraus­setzungen für eine Notfall­intervention beim entlassenen Patienten.

Gewähr­leistung von baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraus­setzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten.

Ob Praxis­inhaber die Voraus­setzungen im Einzelfall erfüllen, bedarf stets einer genauen Einzefall­analyse, weshalb eine frühzeitige Beratung in jedem Fall empfehlens­wert ist.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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