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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 23.07.2019

Nach­zahlungs­anspruch

Falsch berechnete Zinsen: Verzinsung von Spar­verträgen „S-Prämien­sparen flexibel“ oft fehlerhaft

Kunden mit entsprechendem Sparvertrag haben gute Chancen auf Zins­nach­zahlungen

Das bei vielen Kunden der Sparkassen sehr beliebte Modell der Prämien­spar­verträge „S-Prämien­sparen flexibel“ ist aus Sicht der Sparkassen zum Problem geworden. Die in der Regel in den 1990er und Anfang der 2000er Jahre abgeschlossenen Lang­zeit­spar­verträge waren seinerzeit gut verzinst. Zudem erhält der Sparer (ab dem 3. Sparjahr) zusätzlich eine Prämie auf die im ab­gelaufenen Sparjahr eingezahlten Beträge. Die Prämie steigt im Lauf der Zeit auf bis zu 50 %.

Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus sind die Sparkassen dazu übergegangen, die unliebsam gewordenen Verträge zu kündigen. Die Frage des Kündigungs­rechts war umstritten und wurde erst kürzlich durch den Bundes­gerichts­hof (Urteil vom 14.05.2019 - Az.: XI ZR 345/18) entschieden.

Sparkassen sparen Zinsen durch Senkung des Zinssatzes

Neben der Kündigung der Verträge versuchen die Sparkassen anscheinend, noch auf anderem Wege Zinsen zu sparen. Die Verträge enthalten nämlich in der Regel keine Fest­zins­vereinbarung über die gesamte Laufzeit, sondern sind variabel verzinst. Das hat dazu geführt, dass die Sparkassen mit der Zeit den Zinssatz kontinuierlich gesenkt haben.

Eine klare und verständliche Regelung über die Anpassung des Zinssatzes enthalten die Verträge in der Regel jedoch nicht. Bereits im Jahr 2004 hat der BGH mit der Leit­satz­entscheidung - XI ZR 140/03 - fest­gestellt:

„Angesichts des Langfrist-Charakters der Kombi­spar­verträge ist eine völlig unbegrenzte Zins­änderungs­befugnis der Beklagten für die betroffenen Sparer nicht zumutbar.“ (BGH-Urt. v. 17.02.2004 - Az.: XI ZR 140/03 - Seite 13)

Bank darf Zinssatz während der Vertragslaufzeit nicht willkürlich verändern

Der Bundes­gerichts­hof hatte bereits entschieden, dass den Sparkassen eine einseitige Anpassung des Zinssatzes nicht zusteht. Seine Rechtsprechung zu Zins­anpassungs­klauseln bei Prämien­spar­verträgen hat der BGH in den Folgejahren konsequent fortgesetzt. Ist in dem Vertrag keine Regelung zur Zins­anpassung getroffen oder ist die getroffene Regelung unwirksam (dies ist regelmäßig der Fall), so hat die Zins­anpassung nach den vom Bundes­gerichts­hof entwickelten Grund­sätzen zu erfolgen.

Das bedeutet, dass die Verzinsung für die Prämien­spar­verträge „S-Prämien­sparen flexibel“ aus dem Zeitraum der 90er und Anfang der 2000er Jahre neu zu berechnen ist. Unter Beachtung der vom Bundes­gerichts­hof aufgestellten Grundsätze ergibt sich meistens ein erheblicher Nach­zahlungs­anspruch.

Nachrechnen bringt oft bares Geld

Angesichts des lang­fristigen Charakters der Spar­verträge kann schnell ein Nach­zahlungs­anspruch von mehreren Tausend Euro entstehen. In einem unserer aktuellen Fälle errechnete ein Gutachter einen Zins­nach­zahlungs­anspruch in Höhe von ca. 6.900 Euro.

Wer einen Prämien­sparvertrag „S-Prämien­sparen flexibel“ bei einer Sparkasse abgeschlossen hat, sollte die Zins­zahlungen seiner Bank daher überprüfen lassen. Eventuell besteht nämlich dann noch ein erheblicher Nach­zahlungs­anspruch.

Nachzahlungsanspruch auch nach Vertragsende

Übrigens: Selbst wenn der Sparvertrag bereits beendet ist, kommt noch ein Nach­zahlungs­anspruch in Betracht! Gerne prüfen wir Ihren Sparvertrag für Sie. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin für eine kostenlose Erst­beratung.

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