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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 29.05.2020

Prämiensparverträge

Kündigung von Prämiensparverträgen nicht immer wirksam

Niedrigzinsumfeld ist sachgerechter Kündigungsgrund

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Immer mehr Sparkassen kündigen die Prämiensparverträge ihrer Kunden. Hintergrund ist, dass die Verträge den Sparkassen mittlerweile zu viel Aufwand kosten. Der Zinsaufwand ist den Sparkassen in Anbetracht der Niedrigzinsphase zu hoch.

Für die Kündigung berufen sich die Sparkassen oft auf Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen der Sparkassen. Danach kann die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes Verträge jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (vgl. BGH, Urteil v. vom 11. März 2003, Az. XI ZR 403/01). Einen sachgerechten Grund sieht der BGH dann als gegeben an, wenn das Zinsumfeld es der Sparkasse erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18).

Ausschluss einer Kündigung

Entscheidend ist also, ob der Sparvertrag eine Kündigung aktuell ausschließt.

Für Laufzeitvereinbarungen und Bonusanreize kommt es im Zweifel auf das konkrete Vertragsformular und die dort geregelten Bedingungen an.

Aussagen in Flyern, Broschüren bzw. sonstigen Werbemitteln werden von der Rechtsprechung in der Regel zurückhaltend behandelt. Sie sind für den Vertragsinhalt und damit für die Frage einer verfrühten unzulässigen Kündigung nur selten relevant. Im Zweifel entscheidet der Einzelfall.

Wurden aus individuellen Anlässen besondere Vereinbarungen getroffen, kann auch dies eine Kündigung des Sparvertrags ausschließen.

Verzinsung des Sparvertrags

Ebenso sind bei Sparverträgen die Zinsen falsch berechnet worden. Die Ursache ist häufig, dass Sparkassen für Sparverträge den falschen Referenzzinssatz herangezogen haben und damit Zinsen zum Teil zu niedrig berechnet haben. Auch dies ist überprüfungswürdig.

Unberechtigte Kündigung

Einer unberechtigten Kündigung sollte widersprochen werden. Eine weitere Zahlung von Sparbeiträgen ist dagegen nicht erforderlich, wenn der Sparvertrag keine Sparpflicht vorsieht. Entsprechend steht es Ihnen in diesem Fall frei, ob Sie der Sparkasse nach der Kündigung weitere Sparbeiträge zukommen lassen.

Ob weiter Schritte sinnvoll sind, ist anhand des Vertrags und etwaiger weiterer Vereinbarungen zu prüfen.

Nähere Informationen erhalten Sie telefonisch unter Tel. 069-770394690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de

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