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Allgemeines Persönlichkeitsrecht, IT-Recht und Zivilprozessrecht | 19.07.2018

Dashcam-Video

Die Dashcam im deutschen Recht – was ist erlaubt, was verboten, und nutzt die Dashcam als Beweismittel?

Dashcam-Nutzung in rechtlicher Grauzone

Während sie sich in anderen Ländern schon länger im Verkehrsalltag etabliert haben, werden sie in Deutschland noch zurückhaltend genutzt: Dashcams - im Auto installierte Kameras, mit denen das Verkehrsgeschehen aufgenommen und die Bilder gespeichert werden. Dass sie sich hierzulande bislang nicht durchsetzen konnten, liegt auch an der nach wie vor unklaren Rechtslage in Deutschland.

Dashcam-Videos sind vor allem aus Russland bekannt, wo sie nicht nur zur Beweissicherung bei Unfällen aufgenommen wurden, sondern auch, um spannende Videos bei Youtube und anderen Plattformen hochzuladen. Dass unter anderem aufgrund des strengeren Datenschutzes hierzulande die Veröffentlichung von Dashcam-Aufnahmen auf eine gewisse Skepsis stößt, dürfte jedem klar sein. Aber ist deshalb der Einsatz von Dashcams in Deutschland per se verboten? Oder lässt sich klar sagen, was verboten und was erlaubt ist?

Verboten: Dashcam-Dauerbetrieb

Klar verboten ist der anlasslose, präventive Dauerbetrieb einer im Auto installierten Dashcam, um mit ihr das gesamte Verkehrsgeschehen aufzunehmen einschließlich der übrigen am Verkehr teilnehmenden Personen. Solche Aufnahmen sind gem. § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zur Aufnahme der betroffenen Personen bedarf es deren Einwilligung.

Aber: Zulässigkeit unerlaubter Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel

Jetzt das große Aber: Auch wenn es sich um klar unzulässige, da im Rahmen einer Daueraufnahme und damit unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht angefertigte Dashcam-Aufnahmen handelt, können diese möglicherweise als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren verwertbar sein und damit dem illegal Aufnehmenden einen rechtlichen Vorteil verschaffen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233/17) in einem Fall entschieden, in dem es um die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen in einem Unfallhaftpflichtprozess ging.

Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung führt nicht ohne weiteres zu Beweisverwertungsverbot

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sei. Dabei rekurriert der BGH auf eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2010 (Az. 2 BvR 2101/09), wonach die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung im Zivilprozess nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Über die Frage der Verwertbarkeit, so der BGH, ist vielmehr im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

Interessenabwägung im Einzelfall entscheidet über Verwertbarkeit verbotener Dashcam-Aunahmen als Beweismittel

Um zu entscheiden, ob die Dashcam-Aufnahmen im Gerichtsverfahren verwertet werden dürfen, ist also das Interesse desjenigen, der die Aufnahmen im Prozess nutzen will, an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, mit dem Interesse des auf den Aufnahmen abgebildeten Beweisgegners an seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und seinem Recht am eigenen Bild abzuwägen.

In dem zu entscheidenden Fall konstatierte der BGH, dass sich der Unfall immerhin im öffentlichen Straßenraum ereignet habe, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe. Durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr habe er sich selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es seien nur Vorgänge im öffentlichen Raum aufgezeichnet worden, die ohnehin grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar seien. Auch sei die häufig besondere Beweisnot bei Verkehrsunfällen, die sich aus der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens ergibt, zu berücksichtigen.

Persönlichkeitsrechte mitgefilmter Verkehrsteilnehmer sind nicht zu berücksichtigen

Der Bundesgerichtshof stellte auch klar, dass selbst der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer eventuell mitgefilmter Verkehrsteilnehmer nicht zu einer anderen Gewichtung führe. Denn diese Interessen werden vornehmlich bereits durch das Datenschutzrecht geschützt, das gerade nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielt, sondern den Aufsichtsbehörden Eingriffsmöglichkeiten wie Geldbußen und Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen einräumt.

Fazit: Illegale Dashcam-Aufnahmen sind zweischneidiges Schwert

Die Enscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2018 ist also ambivalent und keinesfalls ein Freifahrtschein für die Anfertigung illegaler Dashcam-Aufnahmen. Dabei ist zu betonen, dass es in dem entschiedenen Fall um eine eindeutig illegale Aufzeichnung ging, da die Dashcam das Verkehrsgeschehen ohne konkreten Anlass aufnahm.

Auf der einen Seite stellte das Gericht klar, dass eine solche permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz darstelle und damit rechtswidrig sei. Dennoch könne eine solche Dashcam-Aufzeichnung unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen im Einzelfall als Beweismittel im Unfallhaftungsprozess zulässig sein.

Gleichwohl bedeutet dies nach Auffassung des Gerichts keinen Freibrief für den illegal Aufzeichnenden. Denn dieser kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde unabhängig von der Verwertbarkeit der Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess weiterhin für seinen Datenschutzverstoß nach den Vorschriften des Datenschutzrechts belangt werden - etwa in Form eines Bußgelds oder von aufzuerlegenden Maßnahmen zur Beseitigung des Datenschutzverstoßes.

Dashcam-Einsatz nach wie vor oftmals im rechtlichen Graubereich

Auch wenn die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen immer noch vom Einzelfall und der jeweils konkret vorzunehmenden Interssenabwägung abhängt: Die Entscheidung des BGH vom 15.05.2018 hat ein Stück Rechtssicherheit in die bislang sich eher im rechtlichen Graubereich bewegende Debatte um den Einsatz von Dashcams im Straßenverkehr gebracht.

Weitere Urteile pro Dashcam

Die bekanntesten Urteile, die sich für eine Zulässigkeit der Dashcam ins Feld führen lassen, sind folgende drei Entscheidungen:

Urteile contra Dashcam:

Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Strafprozess

In der Presse und auf juristischen Internetseiten wurde insbesondere das Urteil des Amtsgerichts Nienburg als Erfolg für die Dashcam-Befürworter gewertet. Das Urteil stieß auch deshalb auf so großes Interesse, weil mit ihm zum ersten Mal ein deutsches Gericht über die Frage der Verwertung von Dashcam-Aufnahmen im Strafverfahren entschieden hat.

Jedoch ist das Urteil kein wirkliches Argument für die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen. Denn das Gericht hat die Verwertbarkeit als Beweis im Strafverfahren nur in sehr engen Grenzen gebilligt. Der Zeuge, der den Angeklagten bei seiner Tat gefilmt hatte, hatte seine Dashcam nämlich nicht permant eingeschaltet, sondern die Kamera nur in der konkreten strafrechtlich relevanten Situation eingeschaltet und vorausschauend als Beweismittel eingesetzt. Aufgrund dieser kurzen, anlassbezogenen Aufnahme, auf der zudem keine Personen, sondern nur das Auto des Täters zu sehen war, fiel die Interessenabwägung des Gerichts pro Zulässigkeit der Dashcam-Aufnahmen aus.

Dashcam-Einsatz ist in engen Grenzen erlaubt

Die sehr engen Grenzen, unter denen diese Abwägung zugunsten der Dashcam ausfiel, zeigt aber zugleich, dass sich aus dem Urteil nicht mehr als die Erlaubnis eines sehr restriktiven Einsatzes von Dashcams ableiten lässt.

Abgesehen davon, dass die Einzelfall-Entscheidung eines Amtsgerichts noch keine Rechsprechung begründet, steht eine obergerichtliche Entscheidung, die eine generelle Grenzziehung zur Zulässigkeit vornimmt, nach wie vor aus.

LG Landshut hält Beweis durch Dashcam-Aufnahmen im Verkehrsrecht für zulässig

Einen Dashcam-freundlicheren Weg deutet das Landgericht Landshut in seinem Hinweisbeschluss vom 01.12.2015 an. In dem zivilrechtlichen Verfahren, in dem es um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geht, hält das Landgericht die Dashcam-Aufnahmen des Klägers vom Unfallgeschehen als Beweismittel im Prozess für zulässig. Es liege kein Beweisverwertungsverbot vor, da mit der Dashcam wahllos und ohne bestimmte Absicht aus dem Auto heraus gefilmt werde. Das Recht am eigenen Bild aus § 22 Kunsturhebergesetz gebiete ebenfalls nicht die Annahme eines Beweisverwertungsverbots, da sich aus dieser Vorschrift nur das Verbreiten von Aufnahmen, nicht aber die Aufnahme selbst ergebe. Auch einen Verstoß gegen das Bundestenschutzgesetz will das Gericht nicht sehen, da der Gesetzgeber dabei nur fest installierte Kameras vor Augen gehabt habe, die den Verkehr an einem bestimmten Ort überwachen.

Allerdings ist auch das Urteil des LG Landshut bislang eine absolute Einzelfallentscheidung. Ob sich die Erwägungen des Gerichts auch in anderen Zivilverfahren und vor anderen Gerichten durchsetzen werden, muss sich erst zeigen.

LG Memmingen hält Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel für grundsätzlich unzulässig

Ein interessanter Sachverhalt liegt dem Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14.01.2016 (Az. 22 O 1983/13) zugrunde. Dort ging es um die Dashcam in einem Auto, das regelmäßig gegenüber einem Wohnhaus geparkt wurde. Die an der Windschutzscheibe angebrachte Dashcam war dabei auf das Anwesen gerichtet. Sie war zudem mit einem Bewegungssensor ausgestattet, so dass sie sich regelmäßig automatisch für jeweils einige Minuten anschaltete und die Bilder aufzeichnete. Dadurch sahen sich die Bewohner des Wohnanwesens rechtswidrig überwacht und klagten vor dem Landgericht Memmingen auf Unterlassung.

Das Gericht gab den Klägern Recht und verbot die Dashcam-Aufzeichnungen, da dem Interesse der Hausbewohner am Schutz ihrer Privatsphäre der Vorrang einzuräumen sei. Die bloße Notwendigkeit des Fahrzeughalters, im Fall einer Beschädigung des geparkten Autos die ihm dann vorliegenden Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel verwerten zu können, rechtfertige die Überwachung nicht.

Die Aufnahmen verstoßen zudem - so das Gericht - gegen § 6 b Abs. 1 BDSG. Darüber hinaus wurde das Landgericht grundsätzlich und führte aus, dass Dashcam-Aufzeichnungen ohnehin als Beweismittel unzulässig seien. Andernfalls käme es zu einer weiteren Verbreitung von Dashcams, was wiederum zu einer dauerhaften und flächendeckenden Überwachung des öffentlichen Verkehrs führen würde. Dies würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung völlig aushöhlen.

Oberlandesgericht Stuttgart: Dashcam-Aufzeichnungen dürfen in Bußgeldverfahren verwendet werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 4 Ss 543/15) hat es für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat. Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten wie – vorliegend – eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel.

Dabei hat das Gericht offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer „Dashcam“ durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt. Denn jedenfalls enthalte § 6 b Abs. 3 Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Interessenabwägung im Einzelfall

Auch die zivilgerichtlichen Entscheidungen des AG München vom 06.06.2013 und 13.08.2014 helfen bei der Klärung der Rechtslage wenig weiter, da es auch in diesen Verfahren um recht spezielle Einzelfall-Konstellationen ging.

Das Verwaltungsgerichts Ansbach hat in seinem Urteil vom 12.08.2014 eine restriktive Auslegung der Rechtslage vertreten. Danach kann ein überwiegendes Interesse im Einzelfall gespeicherte Aufnahmen einer Dashcam rechtfertigen – so lange es sich nicht um permanente Aufnahmen handelt.

Keine permanente Speicherung

Die dauerhafte Speicherung einer permanent eingeschalteten Dashcam ist wohl unzulässig. Der Datenschutz verbietet dies insbesondere, sofern die Aufnahmen veröffentlicht werden sollen oder allgemein für private Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten anderer Verkehrsteilnehmer werden sollen.

Andererseits kann die Gütererwägung im Gerichtsverfahren ergeben, dass – wie im Verfahren vor dem VG Ansbach geschehen – eine Dashcam-Aufnahme, die anlassbezogen in einer konkreten Gefahren- oder Unfallsituation angefertigt wurde, für zulässig erachtet wird und insofern ein überwiegendes Interesse des Dashcam-Nutzers angenommen wird.

Kurze Speicherung im Schleifenverfahren

Von Rechtswissenschaftlern wird aber eine weitere Konstellation diskutiert, in der die Dashcam-Nutzung zulässig sein könnte und die Aufnahmen als Beweis in einem zivilrechtlichen Schadenersatzprozess benutzt werden können: Wenn nämlich die Kamera zwar ständig mitläuft, aber die gespeicherten Aufnahmen in einem Schleifenverfahren in kurzen Intervallen – beispielsweise 30 Minuten – wieder überschrieben werden, also nur eine kurze Speicherung stattfindet, sofern kein besonderes Ereignis eintritt, aufgrund dessen die permanente Speicherung vollzogen wird.

Hobby-Ordnungshüter: Dashcam-Einsatz von Privatleuten zwecks Jagd auf Verkehrssünder

Verboten ist der Dashcam-Einsatz allerdings zum Ausleben privater Ordnungsphantasien. Privat Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer zu dokumentieren und das Filmmaterial für private Anzeigen der Verkehrsverstöße bei den Behörden zu benutzen rechtfertigt nicht den Einsatz einer Dashcam. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 31.05.2017 (Az. 1 A 170/16) entschieden. Mit seinem Urteil setzte das Verwaltungsgericht den Anzeige- und Filmaktivitäten mittels Dashcam eines als „Knöllchen-Horst“ bekannt gewordenen Rentners eine datenschutzrechtliche Grenze.

Quelle: DAWR/we
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