wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Zwangsvollstreckungsrecht | 30.08.2017

Pfändungstabelle 2017

Pfändungstabelle 2017 - Aktuelle Tabelle zur Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens

Aktuelle Pfändungstabelle mit den aktuellen Pfändungsfreigrenzen / Pfändungsrechner zur Berechnung des pfändbaren Betrags

Gläubiger können titulierte Forderungen im Wege der Lohnpfändung beim Arbeitgeber ihres Schuldners eintreiben. Jedoch muss den Schuldnern dabei genug Einkommen zur Sicherung des Existenzminimums bleiben. Die Pfändungstabelle 2017 gibt die aktuellen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, also die Höhe des nicht pfändbaren Arbeitseinkommens, an. Die neue Pfändungstabelle 2017, gilt seit dem 1.7.2017. Bis zum 30.06.2017 waren noch die Pfändungsfreigrenzen aus der Pfändungstabelle 2015 anwendbar.

Den pfändbaren Betrag können Sie übrigens leicht mit dem aktuellen Pfändungsrechner auf refrago.de berechnen. Der Pfändungsrechner enthält bereits die neuen Daten der Pfändungstabelle 2017.

Die in der Pfändungstabelle angegebenen Pfändungsfreigrenzen werden im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht und alle zwei Jahre in Anlehnung an den steuerlichen Grundfreibetrag gemäß § 32 a Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz angepasst. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 850 c ZPO (Zivilprozessordnung).

Pfändungstabelle gibt Pfändungsfreigrenzen an

In der neuen Pfändungstabelle 2017 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöhlt.

Pfändungstabelle 2017 ab 01.07.2017

Zum 01.07.2017 ist die neue Pfändungstabelle 2017 in Kraft getreten.

Tipp Pfändungsrechner : Aktueller Pfändungsrechner zur Berechnung des pfändbaren Betrages.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

Wenn nun der Gläubiger über eine titulierte Forderung verfügt (beispielsweise ein vollstreckbares Urteil oder ein vollstreckbarer Vollstreckungsbescheid), kann er Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den säumigen Schuldner beauftragen. So kann der Gläubiger den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beauftragen oder sein Konto pfänden.

Die Lohnpfändung beim Arbeitgeber

Eine andere Möglichkeit der Schuldeneintreibung ist die Lohnpfändung. Dabei wendet sich der Gläubiger direkt an den Arbeitgeber des Schuldners und pfändet beim Arbeitgeber als Drittschuldner das Arbeitseinkommen des bei diesem beschäftigten Schuldners. Der Arbeitgeber führt also den anhand der Pfändungstabelle zu berechnenden pfändbaren Teil des Einkommens direkt an den Gläubiger ab.

Die Pfändungstabelle

Mit den in der aktuellen Pfändungstabelle festgeschriebenen Beträgen verbleibt dem Schuldner der nicht pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens zur Sicherung seines Existenzminimums. Gesetzliche Unterhaltspflichten für Partner und Kinder werden in der Tabelle berücksichtigt.

Der unpfändbare Grundbetrag beträgt nach der derzeit aktuellen Pfändungstabelle 1139,99 Euro und steigt mit jedem Unterhaltsberechtigtem, dem gegenüber der Schuldner gesetzlich zu Unterhalt verpflichtet ist.

Auch das Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze ist nicht voll pfändbar. Zwar erhöht sich der pfändbare Betrag mit dem Nettoeinkommen des Schuldners. Jedoch verbleibt dem Schuldner bei höherem Nettoeinkommen auch ein höherer unpfändbarer Teil seines Arbeitseinkommens. Dies soll Schuldner dazu motivieren, sich auch bei Verschuldung um ein möglichst hohes Einkommen zu bemühen, mit dem sie ihre Schulden schneller abtragen können und von dem sie zugleich auch selbst jeden Monat profitieren.

Mit steigendem Einkommen erhöhen sich die Freigrenzen

So ist aktuell nach der neuen Pfändungstabelle, die seit dem 01.07.2017 gilt, bei einem Nettoeinkommen von 1.140,00 bis 1.149,99 Euro der Betrag von 4,34 Euro pfändbar, sofern keine Unterhaltspflichten bestehen. Bei einem Einkommen von 1.500,00 bis 1.509,99 Euro sind 256,34 Euro pfändbar und bei einem Einkommen von 2.500,00 bis 2.509,99 Euro der Betrag von 956,34 Euro. Erst ab einem Nettoeinkommen von über 3.475,79 Euro wird der überschießende Betrag voll gepfändet.

Antrag auf Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze

Sofern die in der Pfändungstabelle genannten Beträge im Einzelfall nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt des Schuldners zu decken, so kann dieser beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Heraufsetzung des unpfändbaren Teils seines Einkommens beantragen. Dies kann bei hohen, von den pauschalisierten Tabellensätzen nicht berücksichtigten Ausgaben bei Krankheit oder bei besonders hohen Unterhaltspflichten der Fall sein.

Pfändungsrechner

Wie viel darf von dem Einkommen gepfändet werden? Mit dem aktuellen Pfändungsrechner auf refrago.de können Sie schnell den Pfändungsfreibetrag und die Pfändungsfreigrenzen berechnen!

Keine Lohnpfändung bei Insolvenz des Schuldners

Bei Insolvenz des Schuldners darf der Arbeitgeber das Einkommen nicht mehr im Wege der Pfändung an den Gläubiger abführen, da die Insolvenz der Einzelzwangsvollstreckung entgegensteht. Das Vermögen des Schuldners einschließlich seines Einkommens wird Teil der Insolvenzmasse.

Siehe auch:

Quelle: DAWR/we/pt
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3632

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3632
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!