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Manchmal stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass ein einst abgeschlossenes Versicherungsmodell doch nicht so vorteilhaft ist. Insbesondere private Lebens- und Rentenversicherungen können sich aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase und aufgrund teils horrender Bearbeitungsgebühren und Verwaltungskosten, die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss möglicherweise nicht bewusst waren, als nicht sonderlich lohnenswerte Investition herausstellen.
Widerspruch beendet den Vertrag rückwirkend
Stellt sich die Frage, wie man aus einem solchen Vertrag wieder herauskommt. Zwar kann in vielen Fällen vorzeitig gekündigt werden – jedoch meist zu einem hohen Preis, da Bearbeitungsgebühren dann trotzdem bezahlt werden müssen.
Widerspruch trotz Ablaufs der Widerspruchsfrist?
In diesen Fällen kann der Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer die deutlich günstigere Alternative sein. Ein Widerspruch kommt auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist in Betracht bei Versicherungsverträgen, über die keine wirksame Widerspruchsbelehrung bei Vertragsschluss stattgefunden hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Fällen entschieden. Wegweisend dazu ist ein BGH-Urteil vom 14.10.2015 (Az. IV ZR 284/12).
Versicherungsverträge aus den Jahren 1994-2007
Unwirksame Widerspruchsbelehrungen gemäß § 5 a Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz in der alten Fassung betreffen insbesondere Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden.
Dabei scheitert die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsbelehrungen oftmals daran, dass sie drucktechnisch nicht ausreichend kenntlich gemacht und hervorgehoben wurden. In der Widerspruchsbelehrung muss der Verbraucher über sein Widerspruchsrecht, den Beginn und die Dauer der Widerspruchsfrist belehrt werden.
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Bei Widerspruch werden alle Leistungen rückabgewickelt
Der Vorteil gegenüber der Kündigung des Vertrags ist, dass beim Widerspruch das gesamte Vertragsverhältnis rückabzuwickeln ist. Beide Vertragsparteien müssen also die bereits erhaltenen Leistungen an die Gegenseite erstatten. Die Versicherung muss Versicherungsprämien, Verwaltungskosten und Bearbeitungsgebühren zurückbezahlen, und der Versicherungsnehmer etwaig erhaltene Versicherungsleistungen. Die Parteien werden so gestellt, wie wenn der Vertrag gar nicht abgeschlossen worden wäre.
Das ewige Widerspruchsrecht bei unwirksamer Widerspruchsbelehrung
Da bei unwirksamen Widerspruchsbelehrungen die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wird, kann der Widerspruch auch noch Jahre später eingelegt werden – sogar wenn das Vertragsverhältnis bereits beendet und die gegenseitigen Vertragspflichten längst erbracht wurden. Mancher Jurist spricht deshalb vom „ewigen Widerspruchsrecht“ bei unwirksamen Widerspruchsbelehrungen.
Auch die dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungen aus dem Vertragsverhältnis beginnt erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Widerspruch wirksam erklärt wurde.
Rechtsanwalt für Versicherungsrecht
Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag rückabwickeln wollen, können sich an einen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht wenden, um die Möglichkeiten eines Widerspruchs gegen Lebensversicherungsvertrag oder private Rentenversicherung zu prüfen. Der Anwalt kann klären, ob die Widerspruchsbelehrung korrekt ist oder ob noch ein Widerspruch in Frage kommt und Ihre Ansprüche gegen die Versicherung durchsetzen. Hier im Deutschen Anwaltsregister (DAWR) finden Sie einen Rechtsanwalt für Widerspruch gegen Rentenversicherung oder Lebensversicherung.
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