wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Kirchenrecht und Strafrecht | 26.01.2015

Nach Anschlag auf „Charlie Hebdo“

Kirchenrechtler Heinig spricht sich für Abschaffung des „Blasphemie“-Paragrafen 166 StGB aus

In der Rechtspraxis sei der Blasphemie-Paragraf (§ 166 StGB) bedeutungslos und schaffe viele Missverständnisse, meint der Staatsrechtler Hans Michael Heinig.

Werbung

Seit 2008 ist der Professor und Staatsrechtler Hans Michael Heinig Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD. Schon mehrfach - so zuletzt in der Neuen Osnabrücker Zeitung und der Süddeutschen Zeitung - hat er sich in dieser Funktion dafür ausgesprochen, den sogenannten Blasphemie-Paragraf aus dem Strafgesetzbuch (StGB) zu streichen. Wörtlich heißt es in § 166 StGB:

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Der Paragraf verbietet also nicht pauschal die Gotteslästerung oder das Verhöhnen von Glaubensinhalten. Das strafrechtliche „Schutzgut“ ist vielmehr der öffentliche Frieden. Heinig meint, dass der Schutz des religiösen Friedens durch andere Straftatbestände hinreichend geschützt werde, z.B. durch die Beleidigungstatbestände und den Schutz vor Volksverhetzung. In der Rechtspraxis sei der Paragraf bedeutungslos und schaffe viele Missverständnisse. „Eine Streichung würde deutlich machen: Die Presse- und Kunstfreiheit hat Vorrang vor dem diffusen Schutz religiöser Gefühle“, erklärte Heinig gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung mit Blick auf die terroristischen Angriffe gegenüber Journalisten.

Heinig ist Professor für Öffentliches Recht, insbesondere für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Georg-August-Universität Göttingen.

Werbung

Quelle: dawr/pt
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.1 (max. 5)  -  31 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#450

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d450
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!