wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Anwaltliches Berufsrecht | 28.09.2016

Elektronisches Anwalts­postfach

beA: Das besondere elektronische Anwaltspostfach ver­zö­gert sich weiter

Bundesrechtsanwaltskammer kämpft für Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist zwar betriebsbereit. Zum angekündigten Starttermin am 29.09.2016 darf die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aber nach derzeitiger Lage das beA-System den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen.

„Das beA ist startklar, darf aber momentan nicht starten!“, konstatiert Präsident Ekkehart Schäfer.

An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch einstweilige Anordnungen des AGH Berlin, die zwei Rechtsanwälte aus Köln und Berlin (Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 06.06.2016, Az. II AGH 16/15) erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten beA-Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Aufgrund der Sicherheitsarchitektur des beA ist eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht möglich. Das beA kann daher insgesamt nicht in Betrieb genommen werden.

Neue Rechtsverordnung

Dem begegnet nun eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die am 28.09.2016 in Kraft tritt. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Aufgrund der neuen Rechtslage hat die BRAK beim AGH Berlin die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt. „Zu einer außergerichtlichen Einigung waren die Antragsteller nicht bereit“, bedauert Schäfer und betont: „Wir sind zuversichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof nun den Start des beA ermöglichen wird.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer/DAWR/pt
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3135

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3135
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!