„Das beA ist startklar, darf aber momentan nicht starten!“, konstatiert Präsident Ekkehart Schäfer.
An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch einstweilige Anordnungen des AGH Berlin, die zwei Rechtsanwälte aus Köln und Berlin (Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 06.06.2016, Az. II AGH 16/15) erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten beA-Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Aufgrund der Sicherheitsarchitektur des beA ist eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht möglich. Das beA kann daher insgesamt nicht in Betrieb genommen werden.
Neue Rechtsverordnung
Dem begegnet nun eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die am 28.09.2016 in Kraft tritt. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Aufgrund der neuen Rechtslage hat die BRAK beim AGH Berlin die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt. „Zu einer außergerichtlichen Einigung waren die Antragsteller nicht bereit“, bedauert Schäfer und betont: „Wir sind zuversichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof nun den Start des beA ermöglichen wird.“