Quelle: DAWR
Was die Frage einer Kündigung des Arbeitsvertrags angeht, ist das Gesetz eindeutig: Gemäß § 623 BGB bedarf es der Schriftform. Das bedeutet zum einen schon dem Wortlaut nach, dass eine mündliche Kündigungserklärung unwirksam ist. Zum anderen reicht aber auch nicht jede schriftliche Erklärung aus (E-Mail, Fax etc.). Vielmehr meint der Begriff „Schriftform“, dass die Kündigungserklärung mit der eigenhändigen Unterschrift des Arbeitgebers (bzw. des Vertreters) versehen werden muss.
Kündigung: Schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift
Eine Kündigung per E-Mail ist demnach nicht möglich. Die eigenhändige Unterschrift kann auch nicht durch eine elektronische Signatur ersetzt werden. Für eine wirksame Kündigung muss der Arbeitgeber also eine schriftliche Kündigungserklärung auf Papier verfassen und diese eigenhändig unterschreiben und dem Arbeitnehmer sodann zustellen.Die Zustellung kann durch Übergabe (persönlich, durch Vertreter oder Boten) oder per Post erfolgen. Der Arbeitgeber muss den Zugang des Kündigungsschreibens im Streitfall beweisen können.
Arbeitgeber trägt Beweislast, ob und wann zugestellt wurde
Das Schreiben als einfachen Brief per Post zu verschicken, ist deshalb nicht zu empfehlen. Denn in dem Fall lässt sich nicht beweisen, dass der Brief auch sein Ziel erreicht hat. Am sichersten dürfte die Übergabe des Briefes vor Zeugen sein. Der Arbeitgeber kann dazu den Brief im Beisein weiterer Mitarbeiter übergeben. Eine weitere Möglichkeit ist es, den Arbeitnehmer, der gekündigt werden soll, den Empfang des Kündigungsschreibens durch Unterschrift quittieren zu lassen.
Kündigungsschutzklage: 3-Wochen-Frist beachten!
Für den Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung besonders bedeutsam: Denn wenn er sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen möchte, muss er schnell handeln: Kündigungsschutzklagen müssen binnen drei Wochen vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Kündigungsschreibens.
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