Der Fall: Wem gehört das Tier?
Die Eheleute lebten zusammen mit den drei Hunden seit mehreren Jahren von einander getrennt in einem Landhaus mit großem Grundstück. Als der mittlerweile geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset-Hündin. Die anderen beiden Hunde, einen Boxer und einen Cocker-Spaniel wollte er bei der Ehefrau belassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset-Hündin zu sein.
Die geschiedene Ehefrau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset-Hündin zu sein. Die Ehefrau berief sich u.a. auch darauf, die alleinige Bezugsperson aller drei Hunde zu sein. Auch würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung voneinander leiden.
Die Entscheidung des OLG: Verteilung des gemeinsamen Eigentums (Scheidungshund) nach Billigkeitsgesichtspunkten
Nach Auffassung des OLG gilt die Hündin für die Verteilung zwischen den (geschiedenen) Eheleuten als deren gemeinsames Eigentum. Keiner der Ehegatten konnte nämlich sein alleiniges Eigentum beweisen. Nur der Cocker-Spaniel stand im Alleineigentum der Ehefrau, da sie diesen geschenkt bekommen hatte. Die Überlassung und Übereignung der Basset-Hündin auf den Ehemann erfolgte nach Billigkeitsgrundsätzen. Nicht entscheidend war das Argument der Ehefrau, Hauptbezugsperson gewesen zu sein oder dass die Trennung der Hunde für diese schwer zu verkraften sei, sondern die Tatsache, dass der Boxer schwerhörig war und die Beteiligten ihm deswegen in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf gewährten. Der geschiedene Ehemann konnte dies dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht mehr bieten. Daher erhielt der Ehemann den Basset und die Ehefrau behielt den Boxer.
Ergänzende Hinweise
Das Urteil stellt eine gerechte Entscheidung zwischen den widerstreitenden Interessen dar. Ganz offenkundig war der Prozess in hohem Maße von Emotionen geprägt. Das Gericht hat nicht nur sachlich richtig, sondern auch unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Tiere entschieden. Da letztere keine für das Recht maßgebliche Willentscheidung treffen können, verblieb dem Gericht nur ein Urteil ohne dass den Tieren ein (Mit-)Entscheidungsrecht zugekommen war.