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Familienrecht | 07.04.2017

Türkische Scheidung in Deutschland

Wann und unter welchen Bedingungen kann eine türkische Ehe geschieden werden?

Bei einer Scheidung mit Bezug zur Türkei müssen einige Besonderheiten beachtet werden, um Rechts­nachteile zu vermeiden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank Baranowski

Scheidungen mit Bezug zur Türkei sind in der Praxis keine Seltenheit und kommen häufig vor. Allerdings sind dabei Besonderheiten zu berücksichtigen, die es gilt, zu kennen und zu beachten. Die Anwälte unserer Fachkanzlei fürs Familien­recht in Siegen zeigen Ihnen auf, was zu beachten ist. Nur so lassen sich Rechts­nachteile vermeiden.

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Wann findet deutsches oder türkisches Recht Anwendung?

Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Antrag­stellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist deutsches Scheidungs­recht anzuwenden (Art. EGBGB Artikel 3 Nr. EGBGB Artikel 3 Nummer 1 Buchst. d EGBGB, Art. EWG_VO_1259_2010 Artikel 8 Buchst. a Rom III-VO). Deutsches Scheidungs­recht ist auch dann anwendbar, wenn die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, wenn dieser zum Zeitpunkt der Scheidungs­antrag­stellung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und ein Ehegatte seinen Aufenthalt noch in Deutschland hat (Art. EGBGB Artikel 3 Nr. EGBGB Artikel 3 Nummer 1 Buchst. d EGBGB, Art. EWG_VO_1259_2010 Artikel 8 Buchst. b Rom III-VO).

Haben sich etwa in Deutschland lebende Ehegatten türkischer Staats­angehörigkeit getrennt und ist einer von ihnen vor mehr als einem Jahr in die Türkei gezogen, so greift diese Bestimmung nicht. In diesem Falle wird auf die Staats­angehörigkeit der Ehegatten abgestellt (Art. EGBGB Artikel 3 Nr. EGBGB Artikel 3 Nummer 1 Buchst. d EGBGB, Art. EWG_VO_1259_2010 Artikel 8 Buchst. c Rom III-VO), so dass dann türkisches Scheidungs­recht zur Anwendung gelangt. Anders als vor dem Inkraft­treten der Rom III-VO kommt somit türkisches Scheidungs­recht nur noch in sehr begrenztem Umfang zur Anwendung.

Davon losgelöst können die Ehegatten nach Artikel 5 eine Rechtswahl treffen und sich auf ein bestimmtes Recht einigen. Sie haben die Wahl sich auf das Recht des Staates zu einigen, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen, gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies geht aber nur dann, wenn im Zeitpunkt der Rechtswahl noch einer der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat. Abweichend besteht die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, dem einer der Ehepartner angehört. Eine solche Vereinbarung zur Rechtswahl muss schriftlich getroffen werden. Eine mündliche Zusage ist unzureichend. Die Vereinbarung muss mit Datum und Unter­schriften der Parteien versehen sein.

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Scheidung wegen Zerrüttung nach Artikel 166 tZGB

Kommt im Ergebnis nach der Rom III-VO aus­nahmsweise türkisches Recht zur Anwendung, sind die Art. 161 bis 166 tZGB zu beachten, die das türkische Scheidungs­recht regeln. Nach Art. 166 I tZGB kann die Ehe geschieden werden, wenn diese zerrüttet ist. Auf das Verschulden eines der Ehegatten kommt es nicht an. Hat der andere Ehegatte aber eine geringere Schuld als der klagende Ehegatte, so hat der andere Partner ein Widerspruchs­recht gegen die Scheidungs­klage (Art. 166 II tZGB). Es sei denn, der Widerspruch wäre missbräuchlich.

Von einer grund­legende Zerrüttung der ehelichen Gemein­schaft ist auszugehen, wenn tief­greifende Meinungs­verschiedenheiten bestehen. Alltägliche Streitig­keiten sind dafür unzureichend. Es müssen vielmehr schwere Konflikte mit einer gewissen Dauerhaftigkeit vorliegen. Ebenso ist bei physischer Gewalt unter den Ehegatten, bei Beleidigungen etwa mit dem Vorwurf der Homo­sexualität des Ehepartners oder dem Rauswurf des Ehegatten aus der Ehewohnung von einer tief­greifenden Zerrüttung auszugehen. Dies gilt auch bei dauerhaftem Alkohol­konsum, zumindest in Verbindung mit verantwortungs­losem Verhalten eines der Ehegatten. Dem muss die subjektive Komponente der Un­zumutbarkeit der Fortsetzung des gemeinsamen Lebens für mindestens einen der Ehepartner hinzukommen.

Einvernehmliche Scheidung nach Art. 166 III tZGB

Das türkische Recht sieht auch die Möglichkeit einer ein­vernehmlichen Scheidung vor (Art. 166 III tZGB). Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat und entweder beide Ehegatten die Scheidungs­klage erheben oder ein Ehegatte die Klage erhebt und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Im Verfahren sind die Ehegatten vom Richter persönlich anzuhören.

Außerdem setzt eine solche Ein­vernehmliche Scheidung nach türkischem Recht zwingend eine Vereinbarung der Ehegatten über die finanziellen Folgen der Scheidung (z. B. über Schadens­ersatz und Unterhalt) und über die Situation der Kinder (Sorgerecht und Umgangs­recht). Diese Vereinbarung ist dem Gericht vorzulegen und muss vom Familien­richter – auch vom deutschen – bestätigt werden.

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Widerspruch gegen Scheidung nach türkischem Recht

Nach Art. 166 Abs. 2 tZGB kann der Ehepartner der Scheidung widersprechen, sofern das Verschulden des antrags­tellenden Teils an der Ehe­zerrüttung überwiegt. Danach kann der Ehe auch wider­sprochen werden, wenn die eheliche Gemein­schaft voraussichtlich nicht wieder­hergestellt werden kann. Ein Verschulden des antrags­tellenden Teils an der Zerrüttung der Ehe überwiegt, wenn ein Ehepartner die Trennung herbeigeführt hat, ohne dass den anderen Ehegatten ein Verschulden bzw. nur ein geringes Verschulden trifft. Die Beweislast für einen höheren Verschuldens­anteil trifft den Widersprechenden.

Das Widerspruchs­recht ist ausgeschlossen, wenn sein Widerspruch ohne ersichtlichen Grund eingelegt wurde und dem Widersprechenden in Wahrheit nichts am Fortbestand der Ehe liegt. Will der Widersprechende den anderen Ehegatten nur bestrafen oder quälen, liegt ein Rechts­missbrauch nahe.

Ist der Widerspruch erfolgreich und wird die Scheidungs­klage abgewiesen, besteht nach Art. 166 Abs. 4 tZGB die Möglichkeit, drei Jahre nach Rechtskraft der abweisenden Entscheidung die Scheidung der Ehe zu erreichen, sofern beide Eheleute die Lebens­gemeinschaft nicht wieder aufgenommen haben.

Versorgungsausgleich nach türkischem Recht

Das türkische Recht kennt keinen Versorgungs­ausgleich (= Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Renten­anwart­schaften). Allerdings kann bei einem Scheidungs­antrag in Deutschland ein Antrag auf Durchführung des Versorgungs­ausgleichs gestellt werden (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). In diesem Fall ist zu klären, ob die Ehepartner in der Türkei beitrags­freie Renten­anwart­schaften erworben hat. Denn diese würden zu einer Kürzung Versorgungs­ausgleichs führen.

Trennungsunterhalt nach türkischem Recht

Nach dem neuen türkischen Recht endet die eheliche Unterhalts­pflicht grund­sätzlich mit der Scheidung. Bis zur Scheidung besteht jedoch ein Anspruch auf Trennungs­unterhalt (Art. 196, 197 tZGB). Für die Bemessung des Unterhalts sind die beiderseitigen finanziellen Verhältnisse, deren Bedürfnisse und die der Kinder zu berücksichtigen. Bedarf und Leistungs­fähigkeit müssen konkret dargelegt werden. Sollte der leistende Ehegatte in der Türkei leben, ist die Kaufkraft zugrunde zu legen. Verletzt er die Erwerbs­obliegen­heit, ist ein fiktives Einkommen in Höhe des staatlich festgesetzten Mindest­lohns anzurechnen.

Hat der Unterhalts­berechtigte seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, gilt zumindest für den Trennungs­unterhalt deutsches Recht (Haager Über­einkommen über das auf Unterhalts­pflichten anzuwendende Recht (HUÜ) von 1973).

Nachehelicher Unterhalt nach türkischem Recht

Unter engen Voraus­setzungen gewährt das türkische Recht dem ge­schiedenen Ehegatten einen Unterhalts­anspruch zur Sicherung seines Lebens­unterhalts. Es wird unterschieden zwischen Bedürftigkeits­unterhalt (Artikel 175 tZGB), materiellem und immateriellem Schadens­ersatz.

Jeder Ehegatte hat den Anspruch für unbegrenzte Dauer auf Bedürftigkeits­unterhalt, soweit er durch die Scheidung bedürftig wird. Die Definition der Bedürftigkeit wird dem Gericht überlassen, welches sich an sozioökonomischen Strukturen des Landes orientiert. Der Unterhalt stellt weder einen reinen Not­unterhalt noch eine Lebens­standard­garantie dar. Bei der Beurteilung an den gesetzlichen Mindestlohn. Die Höhe des Unterhalts steht im Ermessen des Gerichts. Der Berechtigte muss in die Lage versetzt werden, sein Leben so zu gestalten, ohne in Not zu geraten.

Die Bedürftigkeit muss durch die Scheidung entstanden sein. Zudem muss dem Unterhalts­verpflichteten eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffen. Außerdem muss er leistungsfähig sein. Eine Befristung sieht das Gesetz nicht vor. Eine Befristung der Unterhalts­leistung ist aber durch individuelle Vereinbarung möglich, muss aber vom Gericht genehmigt werden. Der Unterhalt kann als laufende Zahlung oder in der Form einer einmaligen Abfindung festgesetzt werden (Art. 176 Abs. 1 tZGB). Neu sieht das Gesetz für die Bemessung des Unterhalts eine Prognose für die Zukunft vor (Art. 176 Abs. 5). Nicht zu verwechseln ist eine einmalige Abfindung mit Schaden­ersatz­ansprüchen. Denn diese können neben dem Unterhalts­anspruch geltend gemacht werden. Der bedürftige Ehegatte muss den Unterhalt einklagen. Das Gericht ist an den Antrag gebunden und darf über die beantragte Höhe keinen Unterhalt zusprechen.

Soll nachehelicher Unterhalt in Deutschland geltend gemacht werden, richtet sich das Recht nach dem jeweiligen Scheidungs­recht. Wurden die türkischen Eheleute nach türkischem Recht geschieden, so bestimmte sich der nacheheliche Unterhalt ebenfalls nach türkischem Recht. Nach der gesetzlichen Neuregelung zum Internationalen Privatrecht (Rom-III-VO) ist für in Deutschland beantragte Scheidungen im Regelfall deutsches Scheidungs­recht anzuwenden, so dass sich auch die Frage des nachehelichen Unterhalt nach deutschem Recht zu entscheiden ist. Dies gilt zumindest für nachehelichen Unterhalt zwischen türkischen Ehegatten, die nach dem 21.06.2012 einen Scheidungs­antrag gestellt haben.

Schadensersatz nach türkischem Recht

Der überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen Ehegatten angemessenen materiellen Schadens­ersatz für die durch die Scheidung erlittenen finanziellen Einbußen zu leisten (Art. 174 Abs. 1 tZGB). Es ist auf materiellen Schaden­ersatz zu klagen, diese Klage kann auch nach der Scheidung eingereicht werden. Zwischen Schaden und Scheidung muss ein Kausal­zusammen­hang bestehen. Die Höhe liegt im Ermessen des Gerichts (Art. 174 Abs. 1 tZGB). Dabei hat das Gericht bei der Festsetzung die Höhe den Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Ersetzt werden der verlorene Unterhalts­anspruch, die verlorene Nutzungs­möglichkeit am Vermögen des anderen und der Verlust der Alters­vorsorge. Das Gericht kann eine einmalige Zahlung, bestimmte Raten oder auch die Über­eignung bestimmter Güter gerichtet anordnen.

Das türkische Scheidungs­recht gewährt neben dem materiellen auch einen im­materiellen Schadens­ersatz (Art. 174 Abs. 2 tZGB). Der Ehegatte, dessen Persönlichk­eitsrechte angegriffen worden sind, kann im­materiellen Schadens­ersatz geltend machen. Die Fälle der Persönlichkeitsv­erletzung werden anhand der Beschaffenheit der Scheidungs­gründe, dem Grad des Unglücks und der Trauer, die der andere Ehepartner erfahren hat, festgesetzt. Die Begründung entspricht den Bestimmungen der Schmerzens­geld­regelungen des Obligations­rechts. Die Rechtsprechung knüpft dabei an die Verletzung der Persönlichk­eitsrechte an. Der immaterielle Schadens­ersatz wird in der Form der abschließenden Pauschale zuerkannt. Der immaterielle Schadens­ersatz kann nicht als Rente gezahlt werden (Art. 176 Abs. 2 tZGB). Alle Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung (Art. 178 tZGB).

Allerdings besteht keine Möglichkeit, vor deutschen Gerichten in einem Scheidungs­verfahren materieller und immaterieller Schaden­ersatz nach türkischem Recht geltend zu machen. Zumindest dann nicht, wenn für die Scheidung deutsches Recht anzuwenden ist. Dann ist ein solcher Anspruch in Deutschland nicht durchsetzbar. Familien­rechtliche Schadens­ersatz­ansprüche können praktisch nur noch dann in Deutschland verfolgt werden, wenn durch eine Rechtswahl das türkische Scheidungs­recht Anwendung findet.

Kindesunterhalt nach türkischem Recht

Auch nach türkischem Recht haben Kinder einen Anspruch auf Unterhalt. Seit der Reform unter­scheidet das Gesetz zwischen Minderjährigen und Volljährigen­unterhalt (Art. 328 Abs. 2 tZGB). Bei der Bemessung des Unterhalts sind die Bedürfnisse des Kindes sowie der Lebens­standard und die Leistungs­fähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Dabei gelten Bedürftigkeit und Leistungs­fähigkeit als Bewertungs­maßstab. Tabellen, wie diese im deutschen Recht Anwendung finden, kennt das Gesetz nicht, Vielmehr muss einzelfall­bezogen entschieden werden.

Neu geregelt ist die Unterhalts­pflicht des ge­schiedenen Elternteils, dem die Sorge nicht übertragen worden ist. Dieser Elternteil ist verpflichtet, zu den Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes beizutragen (Art. 182 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 tZGB). Bei der Bemessung kann das Gericht eine Zukunfts­prognose anstellen (Art. 330 Abs. 3 tZGB). Antrags­befugt ist der sorge­berechtigte Elternteil im Namen des Kindes (Art. 329 Abs. 1 tZGB). Der Unterhalt ist, genauso wie in Deutschland, jeden Monat im Voraus zu tätigen (Art. 330 Abs. 3 tZGB).

Kindes­unterhalt bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Aufenthalt hat. Lebt das Kind in Deutschland, so richten sich seine Ansprüche ausschließlich nach deutschem Recht (§ 1603 BGB).

Sorgerecht nach türkischem Recht

Auch nach türkischem Familien­recht üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus (Art. 182 tZGB). Leben die Eltern getrennt, so kann das Gericht einstweilige Maßnahmen bezüglich der Ausübung des Sorgerechts treffen (Art. 197 Abs. 4 tZGB).

Während des Scheidungs­verfahrens werden richterliche Maßnahmen über die Ausübung der elterlichen Sorge nach Art. 169 von Amts wegen getroffen. Bei der Scheidung kann die elterliche Sorge auch weiterhin nur einem Elternteil zugesprochen werden (Art. 182). Anlässlich des Scheidungs­verfahrens hat das Gericht eine Entscheidung über das Sorgerecht zu treffen. Ein gemeinsames Sorgerecht kennt das türkische Familien­recht nicht (Art. 336 Abs. 2 tZGB). Es können keine Regelungen in Einzel­bereichen, wie etwa Aufenthalts­bestimmungs­recht oder Schulbesuch getroffen werden. Dabei ist einzig auf das Kindeswohl abzustellen (Art. 182 Abs. 2 tZGB).

Unter Berücksichtigung des Alters und der entsprechenden Entwicklungs­stadien (körperliche, geistige) des Kindes ist zu prüfen, bei welchem der beiden Elternteil das Kind besser aufgehoben ist. Dabei ist zu berücksichtige, bei welchem Elternteil sich das Kind vor der Scheidung und während des Verfahrens befand und wo es sich geborgen fühlt. Außerdem wir der soziale, wirtschaftliche Status und Bildungs­stand der Eltern als Maßstab angesetzt. So soll eine bestmögliche Förderung des Kindes gewährl­eistet werden. Je nach Alter ist das Kind Kindes persönliche anzuhören.

Das Gericht ist dabei nicht an Ver­einbarungen der ­Eltern oder die Zustimmung des anderen Beteiligten im Verfahren gebunden. Der Ermittlungs­grundsatz des Gerichts entfällt selbst dann nicht, wenn die Ehepartner sich einvernehmlich scheiden lassen und im Scheidungs­termin eine Einigung hinsichtlich des Sorgerechts erzielt wurde. Nach Art. 166 Abs. 3 tZGB kann der Richter notwendige Änderungen an dieser Vereinbarung vornehmen.

Für die Regelung der elterlichen Sorge findet bei einer Scheidung in Deutschland deutsches Scheidungs­recht Anwendung. Jedenfalls dann, wenn sich das Kind gewöhnlich in Deutschland aufhält (Haager Minder­jährigen­schutz­abkommen (MSA) von 1961). Allerdings muss beachtet werden, dass die Türkei den Anwendungs­bereich der MSA eng auslegt und so Anerkennungs­hindernisse in der Türkei entstehen können. Außerdem ist im Falle der Anerkennung einer deutschen Sorge­rechts­entscheidung in der Türkei zu beachten, dass das türkische Familien­recht kein gemeinsames Sorgerecht der Eltern nach der Scheidung vorsieht und gemeinsamer Sorge­rechts­entscheidungen deutscher Gerichte vielfach die Anerkennung verweigert hat. Eine erneute gerichtliche Regelung über das Sorgerecht ist daher gegebenenfalls in Türkei zu wiederholen.

Anerkennung deutscher Entscheidungen in der Türkei

Entscheidungen deutscher Gerichte müssen in der Türkei anerkannt werden. Dies gilt auch für Scheidungs­beschlüsse. Diese können nicht beim türkischen Personen­standesamt registriert werden. Nach türkischem Recht gilt die Person weiterhin als verheiratet. Die Person könnte daher auch nicht erneut heiraten, weder in der Türkei noch in Deutschland. Denn damit könnte das erforderliche Ehe­fähigkeits­zeugnis nicht erteilt werden.

Ein deutscher Scheidungs­beschluss, durch das die Ehe eines Türken in Deutschland für geschieden erklärt wird, muss in der Türkei anerkannt werden. Nur dann ist es dort rechtswirksam (tanıma davası). Dafür ist ein Anwalt in der Türkei zu beauftragen. Seine Kosten sind in der Praxis oftmals verhandelbar. Damit in der Türkei eine Anerkennung erfolgen kann, muss der deutsche Scheidungs­beschluss mit Tatbestand und Entscheidungs­gründen versehen sein.

Auch andere Beschlüsse deutscher Familien­gerichte mit vollstreckbarem Inhalt (Unterhalt etc.) sind in der Türkei für voll­streckbar zu erklären (tenfiz davası). Zuständig für diese Verfahren sind jeweils die Familien­gerichte bzw. die erstinstanzlichen Zivil­gerichte am Wohnort oder am letzten Wohnort in der Türkei. Gibt es einen solchen nicht, besteht ein Wahlrecht zwischen den Familien­gerichten in Ankara, Istanbul oder Izmir.

Umgekehrt ist die türkische Entscheidung, mit der die Ehe eines Deutschen in der Türkei geschieden wurde, in Deutschland durch die zuständige deutsche Landes­justiz­verwaltung zu bestätigen.

Scheidung nach türkischem Recht mit Anwalt aus Siegen

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