Der etwas kuriose Fall, den das Landgericht Bonn zu entscheiden hatte, ereignete sich bereits Ende 2011. Damals und zwar am 11.11. war ein 32-jähriger Mann aus Berlin mit dem ICE von Köln nach Frankfurt unterwegs. Zum Karnevalsbeginn hatte er sich eine Wollmütze aufgesetzt auf der sich ein Zettel mit der Aufschrift “Ich fahre schwarz“ befand. Der junge Mann hatte tatsächlich kein Ticket gelöst und fuhr schwarz. Kurz hinter dem Fernbahnhof Siegburg wurde der Mann vom Schaffner entdeckt. Dieser zeigte die Schwarzfahrt an. Daraufhin wurde der Mann wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Strafgesetzbuch (StGB) angeklagt.
§ 265a Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Der junge Mann verteidigte sich mit dem Argument, dass er die Bahnfahrt, also die Leistung in Höhe von 56,20 Euro nicht erschlichen habe. Durch den Zettel an der Mütze habe er jeden Anschein zerstört, dass er mit einer gültigen Fahrkarte unterwegs gewesen sei.
Landgericht Bonn: Straftatbestand ist erfüllt
Das Landgericht Bonn ließ diese Einlassung nicht gelten. Es verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 200,- Euro. Der junge Berliner habe den Anschein jedenfalls nicht gegenüber dem Schaffner zerstört, stellte das Landgericht Bonn fest. Beim Einsteigen in den Zug sei er von keinem Bahnmitarbeiter bemerkt worden. Erst als er an seinem Platz kontrolliert worden sei, habe der Kontrolleur den Zettel gelesen. Damit sei der Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen erfüllt, urteilte das Landgericht Bonn. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, dass möglicherweise andere Fahrgäste die Absicht des Schwarzfahrers vorher schon bemerkt hatten.
Ähnlicher Fall beim Amtsgericht Hannover
Ganz neu ist die vom Landgericht Bonn entschiedene Fallkonstellation nicht. Bereits 2010 gab es eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Hannover. Damals ging es um einen 38-Jährigen, der ein T-Shirt mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ in den städtischen Verkehrsmitteln in Hannover getragen hatte (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.02.2010, Az. 223 Cs 549/09).
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
Mit der Frage, wann ein Erschleichen vorliegt, beschäftigte sich bereits von 46 Jahren ein Gericht. 1969 entschied das Bayerische Oberste Landesgericht stellte 1969 fest, dass keine Erschleichung vorliege, wenn der Fahrgast den Mitarbeitern beim Betreten des Verkehrsmittels offen und ausdrücklich bekannt gibt, dass er schwarz fährt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.02.1969, Az. RReg. 3a St 16/69). In dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall hatten Studenten gegen eine Erhöhung der Straßenbahntarife protestiert und dazu mehrfach auch Protestzettel in der Straßenbahn verteilt.
Höchstrichterliche Entscheidung steht bisher aus
Höchstrichterlich ist die Frage des Erschleichens noch nicht geklärt.
Nachtrag:
Siehe hier die Entscheidung der Nachinstanz: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.09.2015, Az. III-1 RVs 118/15