wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Strafrecht | 20.02.2015

Urteil

Strafe für bekennenden Schwarzfahrer: Zettel an Wollmütze „Ich fahre schwarz“ schützt nicht vor Verurteilung wegen „Schwarzfahrens“

(LG Bonn, Urteil vom 18.02.2015, Az. 26 Ns 38/14)

Auch wer nicht heimlich schwarzfährt, sondern auffällig einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ am Kopf trägt, macht sich wegen des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Strafgesetzbuch strafbar. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Bonn hervor.

Der etwas kuriose Fall, den das Landgericht Bonn zu entscheiden hatte, ereignete sich bereits Ende 2011. Damals und zwar am 11.11. war ein 32-jähriger Mann aus Berlin mit dem ICE von Köln nach Frankfurt unterwegs. Zum Karnevalsbeginn hatte er sich eine Wollmütze aufgesetzt auf der sich ein Zettel mit der Aufschrift “Ich fahre schwarz“ befand. Der junge Mann hatte tatsächlich kein Ticket gelöst und fuhr schwarz. Kurz hinter dem Fernbahnhof Siegburg wurde der Mann vom Schaffner entdeckt. Dieser zeigte die Schwarzfahrt an. Daraufhin wurde der Mann wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Strafgesetzbuch (StGB) angeklagt.

§ 265a Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Der junge Mann verteidigte sich mit dem Argument, dass er die Bahnfahrt, also die Leistung in Höhe von 56,20 Euro nicht erschlichen habe. Durch den Zettel an der Mütze habe er jeden Anschein zerstört, dass er mit einer gültigen Fahrkarte unterwegs gewesen sei.

Landgericht Bonn: Straftatbestand ist erfüllt

Das Landgericht Bonn ließ diese Einlassung nicht gelten. Es verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 200,- Euro. Der junge Berliner habe den Anschein jedenfalls nicht gegenüber dem Schaffner zerstört, stellte das Landgericht Bonn fest. Beim Einsteigen in den Zug sei er von keinem Bahnmitarbeiter bemerkt worden. Erst als er an seinem Platz kontrolliert worden sei, habe der Kontrolleur den Zettel gelesen. Damit sei der Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen erfüllt, urteilte das Landgericht Bonn. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, dass möglicherweise andere Fahrgäste die Absicht des Schwarzfahrers vorher schon bemerkt hatten.

Ähnlicher Fall beim Amtsgericht Hannover

Ganz neu ist die vom Landgericht Bonn entschiedene Fallkonstellation nicht. Bereits 2010 gab es eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Hannover. Damals ging es um einen 38-Jährigen, der ein T-Shirt mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ in den städtischen Verkehrsmitteln in Hannover getragen hatte (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.02.2010, Az. 223 Cs 549/09).

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Mit der Frage, wann ein Erschleichen vorliegt, beschäftigte sich bereits von 46 Jahren ein Gericht. 1969 entschied das Bayerische Oberste Landesgericht stellte 1969 fest, dass keine Erschleichung vorliege, wenn der Fahrgast den Mitarbeitern beim Betreten des Verkehrsmittels offen und ausdrücklich bekannt gibt, dass er schwarz fährt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.02.1969, Az. RReg. 3a St 16/69). In dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall hatten Studenten gegen eine Erhöhung der Straßenbahntarife protestiert und dazu mehrfach auch Protestzettel in der Straßenbahn verteilt.

Höchstrichterliche Entscheidung steht bisher aus

Höchstrichterlich ist die Frage des Erschleichens noch nicht geklärt.

Nachtrag:

Siehe hier die Entscheidung der Nachinstanz: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.09.2015, Az. III-1 RVs 118/15

Quelle: DAWR/Kölnische Rundschau/kostenlose-urteile.de/pt

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#529

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d529
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!