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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 04.07.2016

Bauspar­verträge

OLG Stuttgart: Kündigung von Bauspar­verträgen unzulässig

Der Wind dreht sich zu Gunsten der Bausparer - OLG Stuttgart hat sich gleich zweimal auf die Seite der Verbraucher gestellt

Innerhalb kurzer Zeit hat das Oberlandes­gericht Stuttgart gleich zweimal entschieden, dass die Kündigung eines Bau­spar­vertrags durch die Bauspar­kasse rechts­widrig erfolgt ist

Bausparkassen kündigen hochverzinste Bausparverträge

Hintergrund ist, dass die Bauspar­kassen derzeit versuchen, sich von vergleichsweise hoch verzinsten Bauspar­verträgen zu trennen und zuteilungs­reife aber nicht voll angesparte Bauspar­verträge kündigt. Dabei berufen sich die Bauspar­kassen in der Regel auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Demnach können Darlehens­nehmer Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens kündigen. „Ob sich Bauspar­kassen auf diese Regelung berufen können, ist rechtlich mehr als umstritten. Auch wenn Bauspar­kassen in der ersten Vertrags­phase in der Rolle des Darlehens­nehmers sind, soll der Paragraf 489 die Verbraucher schützen und nicht gewerbliche Kredit­institute“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechts­anwälte. In diesem Sinne hat sich das OLG Stuttgart nun auch zweimal auf die Seiten der Verbraucher gestellt.

1. Urteil:

In dem Fall hatte eine Verbraucherin bei der Wüstenrot Bauspar­kasse 1978 einen Bauspar­vertrag über umgerechnet rund 20.500 Euro abgeschlossen. Im Jahr 1993 wurde der Bauspar­vertrag zuteilungsreif; die Bausparerin nahm das Darlehen allerdings nicht in Anspruch. Außerdem stellte sie auch die Zahlung ihrer Raten ein. Als die Bauspar­kasse den Vertrag 2015 kündigte, war die Bauspar­summe noch nicht voll angespart. Das OLG Stuttgart entschied, dass die Kündigung unberechtigt war. Die Bauspar­kasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Nach den allgemeinen Bau­spar­bedingungen sei der Bausparer verpflichtet, bis zur erstmaligen Auszahlung der Bauspar­summe regelmäßig Spar­beiträge zu leisten. Bis dahin habe die Bauspar­kasse das Bauspar­guthaben noch nicht empfangen. „Da die Frau keine Beiträge mehr gezahlt hat, habe der Vertrag praktisch geruht und die Bauspar­kasse habe dies geduldet, stellte das OLG fest. Dabei hätte sie die Möglichkeit gehabt, von ihrem vertraglichen Kündigungs­recht Gebrauch zu machen. Da dies nicht geschehen ist, könne sie sich später nicht auf eine gesetzliche Regelung berufen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

2. Urteil:

Eine Bausparerin hatte 1999 zwei Bauspar­verträge über insgesamt 200.000 DM abgeschlossen, die im Jahr 2001 zuteilungsreif wurden. Die Verbraucherin nahm das Bau­spar­darlehen jedoch nicht in Anspruch. Im Januar 2015 flatterte ihr die Kündigung der Bauspar­kasse ins Haus. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bauspar­verträge zu 75 Prozent angespart. In diesem Fall war die Bausparerin allerdings nur bis zum Erreichen eines Mindest­spargut­habens von 50 Prozent der Bauspar­summe zur Ansparung verpflichtet. Das OLG Stuttgart hielt die Kündigung auch in diesem Fall für unberechtigt. Die Bauspar­kasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Das Gesetz bezwecke den Schutz von Darlehens­nehmern, die dem Zins­bestimmungs­recht der Darlehens­geber ausgesetzt seien. Bauspar­kassen seien in der Ansparphase nicht schutzbedürftig, da sie selbst die Zinssätze und Laufzeiten der Verträge bestimmen könnten. Daher hätten sie eine unerwünscht lange Laufzeit ausschließen können. Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko könne nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungs­vorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden, so das OLG.

Kündigungen sollten nicht hingenommen werden

„Interessant ist auch noch, dass in einem weiteren Fall eine Bauspar­kasse ihre Revision vor dem OLG Stuttgart zurückgezogen und sich mit dem Verbraucher geeinigt hat. Auch dies ist ein Beleg dafür, dass die Rechtsprechung in Richtung Verbraucher kippt. Die Kündigungen der Bauspar­verträge müssen also keineswegs einfach hingenommen werden“, so Rechtsanwalt Seifert.

Für endgültige Klarheit wird aber wohl erst der Bundes­gerichts­hof sorgen. Das OLG Stuttgart ließ in beiden Fällen die Revision zu.

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