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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 19.07.2018

Kündigung Bauspar­vertrag

Rechtskräftige Versäumnis­urteile: Kündigung von Bauspar­verträgen durch die Aachener Bauspar­kasse unwirksam

Kündigungen gemäß §§ 313, 314 BGB wegen einer behaupteten Störung der Geschäfts­grundlage unzulässig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Mittlerweile haben fünf weitere Abteilungen des Amts­gerichts Aachen mit rechtskräftigen Versäumnis­urteilen entschieden, dass die Kündigungen der Aachener Bauspar­kasse gemäß §§ 313, 314 BGB wegen einer behaupteten Störung der Geschäfts­grundlage unwirksam sind und die Verträge der von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte vertretenen Bausparer trotz der erklärten Kündigungen fort­bestehen.

Gleich­zeitig wiesen die Amts­gerichte in Aachen die jeweils von der Aachener Bauspar­kasse erhobene Widerklage zur Verpflichtung des Bausparers zur Zustimmung eines Tarif­wechsels ab.

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Aachener Bausparkasse will fundiert begründete Urteile vermeiden

Hintergrund der Versäumnis­urteile ist offenbar der Umstand, dass die Aachener Bauspar­kasse befürchtet in den Prozessen zu unterliegen und fundiert begründete Urteile vermeiden will.

Dass dies jedoch nur bedingt gelingt, zeigen die Ausführungen des Amts­gerichts Aachen im Kosten­festsetzungs­verfahren zum Versäumnis­urteil vom 13.06.2018, Az. 110 C 377/17 mit Beschluss vom 06.07.2018.

AG findet klare Worte für die erklärte Kündigung der Bausparkasse:

„Der Feststellungs­antrag der Kläger war begründet, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen war, den streit­befangenen Bauspar­vertrag gemäß §§ 490 Abs. 3, 313 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB zu kündigen, dieser mithin zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fortbestand. […] Da die Prüfung der Klage (auch) zu dem Ergebnis geführt hatte, dass gerade keine Störung der Geschäfts­grundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) vorlag und die Klage daher zuzusprechen war, musste die Hilfswider­klage erfolglos bleiben.“

Betroffene sollten Ihre Rechte geltend machen

Wer ebenfalls von einer Kündigung seines Bauspar­vertrages betroffen ist, sollte seine Rechte auf Vertrags­fortsetzung geltend machen. Wer die Kündigungen akzeptiert, dürfte regelmäßig auf viel Geld verzichten. Alle von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte geführten Verfahren zur Abwehr von Kündigungen gemäß §§ 313, 314 BGB über die vor dem Amtsgericht Aachen entschieden wurden, waren bisher erfolgreich.

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Deckungszusage von RSV trotz erstmaliger Ablehnung möglich

Bestehende Rechts­schutz­versicherungen müssen regelmäßig die Verfahrens­kosten übernehmen. Lassen Sie sich von möglichen Verweigerungen von Rechts­schutz­versicherungen nicht von der Rechts­verfolgung abhalten und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir konnten für fast alle Mandanten nach erstmaliger Ablehnung nachträglich noch eine Deckungs­zusage erreichen.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne

Die Kanzlei ARES Rechts­anwälte ist auf die Abwehr von Kündigungen durch Bauspar­kassen seit Beginn der Kündigungswelle 2014 spezialisiert. Gerne prüfen wir Ihren Fall und geben Ihnen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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