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Berufsrecht der Rechtsanwälte | 10.07.2015

Robenpflicht

Kleider machen Anwälte: Robenzwang vor Gericht

Landgericht Augsburg zum Robenzwang für Anwälte

Robe oder nicht: Bei der Frage der Kleiderordnung scheiden sich die Anwaltsgeister. Der eine mag den Auftritt im edlen Zwirn und der schwarzen Anwaltsrobe darüber, während andere schon fast am liebsten zum T-Shirt greifen würden, wenn sie vor Gericht erscheinen. Das Landgericht Augsburg hat entschieden: Im Zweifel für die Robe - jedenfalls in Augsburg.

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Ein Münchner Rechtsanwalt hat den Freistaat Bayern auf Schadenersatz verklagt. Der Anlass: Bei Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor dem Amtsgericht Augsburg war er ohne Robe erschienen, was dem Richter nicht passte. Dieser weigerte sich, die angesetzte Verhandlung durchzuführen und schickte den Anwalt nach Hause.

Der Anwalt hält dieses Vorgehen für unrechtmäßig und hat den Freistaat auf Ersatz der Fahrtkosten und Verdienstausfall verklagt. Er argumentiert mit § 20 der Berufsordnung der Rechtsanwälte, wonach Rechtsanwälte die Robe als Berufstracht nur zu tragen haben, „soweit das üblich ist“.

Robenpflicht aufgrund Gewohnheitsrechts

Diese Gewohnheit hält der Anwalt jedoch vor Amtsgerichtprozessen in Zivilsachen für nicht gegeben. Er habe bei solchen Terminen keine Robe dabei, was bislang auch noch kein Richter moniert habe. Er halte es hingegen für eine Amtspflichtverletzung des Augsburger Amtsrichters, den Prozess nur wegen der Robe einfach abzubrechen. Denn dafür gebe es schlichtweg keine Rechtsgrundlage.

Das Landgericht Augsburg sah die Sache jedoch anders und gab dem Amtsrichter Recht. Durch längere tatsächliche Übung sei es zum Gewohnheitsrecht geworden, dass die Robe zu tragen sei – auch in erstinstanzlichen Amtsgerichtsprozessen.

Siehe auch:

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