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Verkehrsrecht | 02.03.2015

Erlaubt oder verboten

Sechs Rechtsirrtümer im Straßenverkehr

Bestimmte rechtliche Fehleinschätzungen im Verkehrsrecht halten sich hartnäckig unter den Verkehrsteilnehmern. Zeit, dass mit einigen Rechtsirrtümern im Verkehrsrecht aufgeräumt wird.

Auf Stammtischweisheiten sollte man sich besser nicht verlassen, wenn es darum geht, was im Straßenverkehr erlaubt und was verboten ist, warnt Verkehrsrechtsexperte Florian Wolf vom ACE Auto Club Europa in Stuttgart: „Die Folgen könnten teuer werden.“

Auch Fußgänger müssen aufpassen

„Bei einem Unfall an Zebrastreifen oder an einer Fußgängerampel hat beispielsweise nicht grundsätzlich der Autofahrer Schuld“, erläutert Wolf. Der Autofahrer müsse zwar dem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Dieser aber habe sich vorher ausreichend über das gefahrlose Überqueren der Straße zu vergewissern. Sonst trage er eine Mitschuld – etwa dann, wenn er sich von seinem Smartphone hat ablenken lassen.

Unfallflucht durch Ahnungslosigkeit

Sehr beliebt ist ebenfalls die vermeintliche Regel, nach einem kleinen Parkrempler reiche ein Zettel hinter der Windschutzscheibe mit den Personalien aus, um den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zu informieren. „Falsch, nach einem Parkunfall muss der Verursacher mindestens 20 Minuten warten“, stellt Wolf klar. Laut Gesetz soll die Wartezeit „angemessen“ sein. Und dies wiederum ist vom Einzelfall abhängig. Bei einem kleinen Rempler im Berufsverkehr reicht weniger Zeit als nachts auf einer abgelegenen Landstraße. „Ist der Fahrer trotz Wartezeit nicht aufgetaucht und ist der Schaden höher als 50 Euro, ist die Polizei zu verständigen. Andernfalls wird von einer Fahrerflucht ausgegangen und die ist und strafbar“, erläutert der ACE-Verkehrsrechtsexperte. Siehe vertiefend: Unfallflucht: Kann man bei einem kleinen Unfall einen Zettel mit seiner Anschrift am Scheibenwischer des Geschädigten hinterlassen?

Die Entdeckung der Langsamkeit hat Grenzen

Zu den häufigen Irrtümern zählt auch die Ansicht, man könne grundsätzlich so langsam fahren, wie man wolle. Mit dem Zeichen 275 (§ 41 der StVO) gibt es sogar ein Verkehrsschild, das eine Mindestgeschwindigkeit vorgeben kann. Und „grundsätzlich gilt: durch unangemessen langsame Fahrt darf der Verkehr nicht behindert werden“, stellt Wolf klar.

Wenn der Reißverschluss klemmt

Immer wieder zu beobachten sind Missverständnisse vor dem Ende einer Fahrspur. Hier gilt nicht, sich so frühzeitig wie möglich einzuordnen, sondern bis zum Ende der Spur vorzufahren. „Damit das Reißverschlussprinzip funktioniert, muss auf beiden Spuren möglichst weit vorgefahren werden, um die Fläche der Fahrbahn bestmöglich auszunutzen. Erst direkt vor der Engstelle sollen sich die Fahrzeuge abwechselnd einordnen“, legt der ACE-Mann den Autofahrern ans Herz. Siehe vertiefend: Was ist das Reißverschlussverfahren und wann gilt es?

Lichthupe

Immer wieder zu beobachten, mit Hupe und Lichthupe will man auf der linken Fahrspur seiner Überholabsicht Nachdruck verleihen. „Wenn diese Methode übertrieben wird, kann dies als Nötigung bewertet werden“, gibt Wolf zu bedenken. Dabei seien die Grenzen zur Strafbarkeit fließend, sozusagen von Richter zu Richter.

Polizeigewalt auch ohne Kopfbedeckung

Konfuses Verhalten beobachtet der ACE immer wieder auf öffentlichen Parkplätzen, bei der Frage, wer Vorfahrt hat. „Rechts vor links gilt nur an Kreuzungen und Einmündungen, an denen kein Verkehrszeichen die Vorfahrt regelt. Fahrgassen auf öffentlichen Parkplätzen sind aber keine Straßen“, erläutert Wolf und räumt mit einer weiteren Stammtischweisheit auf. Danach habe ein Polizist im Dienst stets eine Mütze als Zeichen seiner Autorität zu trage. „Quatsch“, befindet Wolf, „auch ohne die Kopfbedeckung hat der Beamte seine Befugnisse“.

Quelle: DAWR/ACE/pt
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