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Strafrecht | 18.11.2016

Fahrer­flucht

Anwalt zum Thema Fahrer­flucht und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Hinterlassen der Telefon­nummer an der Windschutzscheibe nicht ausreichend

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Achim Böth

Bei einem Unfall sollten Beteiligte zunächst - auch im Hinblick auf drohende versicherungs­rechtliche Folgen (Regress­forderung Ihrer Kfz-Versicherung) wegen der durch eine Fahrer­flucht begangenen schwerwiegenden versicherungs­vertraglichen Obliegenheits­verletzung - selbstverständlich die Warte­pflichten an der Unfall­stelle unbedingt beachten. Also auch nicht zum nächsten Polizei­revier fahren. Stattdessen dort anrufen und vor Ort warten!

Jedwedes Entfernen von der Unfall­stelle erfüllt auch bei nur geringen (Sach)Schäden grund­sätzlich den Tatbestand der Fahrer­flucht gem. § 142 StGB; dies mit regelmäßig gravierenden Folgen.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch

Nach einer Fahrer- bzw. Unfall­flucht sollte daher niemals vorweg die Fahrer­eigenschaft zum angeblichen Unfall­zeitpunkt gegenüber den Ermittlungs­behörden eingeräumt werden.

Da die Amts- bzw. Staats­anwaltschaft diese Fahrer­eigenschaft im späteren Prozess nachweisen muss und sich gleich­zeitig der Tatvorwurf in diesen Fällen oftmals nur aus der über das Fahrzeug­kennzeichen ermittelten Halter­eigenschaft begründet, würden Sie sich eine wichtige Verteidigungs­linie von vornherein verbauen.

Es handelt sich oftmals um auf den ersten Blick gering­fügige Unfälle beim Ausparken, welche vom Verursacher gar nicht bemerkt werden. Dabei zeigen sich die Polizisten dann häufig erst einmal verständnis­voll.

Sobald Sie jedoch „in gutem Glauben“ die Fahrer­eigenschaft eingeräumt haben, kommt es in der Praxis nur noch auf die Höhe des verursachten Schadens an. Die sogenannte Geringfügigkeits­grenze von aktuell immer noch lediglich ca. 1.400 Euro ist dabei regelmäßig schnell erreicht.

Folgen der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze hat dann wiederum zur Folge, dass Ihnen neben der Geldstrafe von dreißig bis vierzig Tages­sätzen eine sechs­monatige oder ggf. sogar noch längere Entziehung der Fahrerlaubnis (Führer­schein­entzug) droht, wobei es häufig zudem vorab zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO kommt.

Ist der Führer­schein erst einmal vorläufig entzogen, bekommen Sie ihn jedenfalls vor der meist erst Monate später statt­findenden strafrecht­lichen Haupt­verhandlung regelmäßig nicht wieder. Dies auch dann, wenn sich dort Ihre Unschuld heraus­stellt. Zwar kann man gegen die vorläufige Entziehung Beschwerde einlegen. In der Praxis ist dies allerdings eher theoretischer Natur und führt überdies dazu, dass die Haupt­verhandlung später stattfindet.

Auf das weitere Tatbestand­merkmal an sich des Bemerkens bzw. faktisch jedoch des „Bemerken­müssens“ eines Unfalls, also auch Park­anstoßes, wird nämlich in dem „verkürzten“ Verfahren nach § 111a StPO kaum geachtet. Hier wird regelmäßig nur auf die verursachte Schaden­höhe abgestellt und der Führer­schein (schon) darauf hin vorläufig entzogen. Dies jedenfalls dann, wenn Sie die Fahrer­eigenschaft - in an sich ja gutem Glauben an Ihre „Unschuld“ - vorschnell eingeräumt haben.

Auch im Rahmen der späteren gerichtlichen Haupt­verhandlung kommt es bei eingeräumter Fahrer­eigenschaft dann faktisch fast zu einer Beweislast­umkehr, d.h. Sie müssen im Ergebnis nachweisen, dass Sie die Ver­ursachung des Schadens nicht bemerken konnten.

Sind Sie erst einmal verurteilt, kommt dann auch noch die Regress­forderung der Kfz-Versicherung hinzu.

Rechtsschutzversicherte und Vielfahrer sollten keine Erledigung im Strafbefehlsverfahren akzeptieren

Selbst wenn die Geringfügigkeits­grenze nicht erreicht wird, sollten zumindest Rechts­schutz­versicherte und Vielfahrer keine Erledigung im Straf­befehls­verfahren akzeptieren. In dem Ihnen zugehenden Strafbefehl werden nämlich die daraus resultierenden Punkte/Einträge im Fahr­eignungs­register (FAER) noch nicht aufgeführt.

Die dahin­gehende Mitteilung kommt dann - nicht mehr angreifbar - erst nach der Rechtskraft des Straf­befehls.

Man könnte diesbezüglich auch von der „Punktefalle Strafbefehl“ sprechen, was im Übrigen für sämtliche verkehrs­rechtliche Vergehen nach StGB gilt.

Ihr Verteidiger kann (zumindest) das finanzielle „Ergebnis“ des Straf­befehls regelmäßig auch über den Versuch einer Verfahrens­einstellung nach § 153a StPO erreichen. Dies dann mit dem günstigen Ergebnis, dass keine Einträge in das FAER erfolgen und Sie sich auch im Hinblick auf den zu erwartenden Regress Ihrer Kfz-Versicherung zumindest besser stellen.

Verfahrenseinstellung wird nicht als Schuldeingeständnis gewertet

Im Gegensatz zu der Akzeptanz eines Straf­befehls wird die Einstellung nach § 153a StPO nämlich von der neueren Rechtsprechung zumindest überwiegend nicht als Schuld­ein­geständnis gewertet, so dass Ihnen in dem Zivil­prozess gegen Ihre Kfz-Versicherung die inhaltliche Verteidigung gegen die Regress­forderung offen bleibt.

Aus diesem Grunde lassen dann die Versicherungen oft außer­gerichtlich mit sich verhandeln.

Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass bei einer Einstellung nach § 153a StPO Ihre Rechts­schutz­versicherung auch die Kosten des Straf­verfahrens übernimmt.

Werden Sie hingegen wegen des Vorwurfs einer Vorsatztat im Straf­befehls­verfahren „verurteilt“, d.h. Sie lassen den Strafbefehl also rechts­kräftig werden, ist dies nicht der Fall.

Auch Verursachung eines Fremdschadens am Eigentum der öffentlichen Hand kann ungeahnte Folgen haben

Schlussendlich möchte ich noch darauf aufmerksam machen, dass auch die Ver­ursachung eines Fremd­schadens am Eigentum der öffentlichen Hand (wie z.B. Leitplanken­unfälle) einen i.S.d. § 142 StGB relevanten Sachschaden darstellt.

Es kann dann zu dem Paradox kommen, dass derjenige, welcher einen Unfall ohne (eigentliche) Fremd­beteiligung erleidet, nach einem Verlassen der Unfall­stelle dann nicht nur fassungslos vor seinem eigenen Total­schaden steht, sondern wegen des zugleich verursachten Leitplanken­schadens auch noch der Fahrer­flucht angeklagt wird.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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