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Schadensersatzrecht und Zivilrecht | 24.02.2015

Schadenersatzprozess

Dashcam-Aufnahmen bei Verkehrsunfall kein zulässiges Beweismittel

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes (Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015, Az. I 3 S 18/14)

Die Aufzeichnungen von einer im Auto installierten Dashcam sind in einem Schadenersatzprozess nicht als Beweis verwertbar.

Videoaufnahmen immer und überall: Mit einer Dashcam können Autofahrer das Verkehrsgeschehen, das sich vor ihrem Auto abspielt, aufzeichnen. Insbesondere in Russland nutzen viele Autofahrer solche Kameras. Hauptzweck ist, bei einem Vekehrsunfall das Verschulden des Unfallgegners nachweisen zu können.

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Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess nicht verwertbar

Gerade dieser Haupteinsatzzweck lässt sich in Deutschland jedoch nicht verwirklichen: Im Zivilprozess sind Dashcam-Aufnahmen nicht als Beweismittel erlaubt, da sie die informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Verkehrsteilnehmer verletzen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Heilbronn in einem Urteil vom 17.02.2015 (Az. I 3 S 18/14).

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt

Denn Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt wurden, sind so wie rechtswidrig erlangte Beweismittel nur ausnahmsweise nach einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zulässig. Dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Gefilmten steht das Interesse an der Zivilrechtspflege gegenüber.

Grundrechtsverletzung durch Dashcam-Aufnahmen ist nicht nicht gerechtfertigt

Dieser kommt jedoch nicht generell überwiegendes Interesse zu, sondern es bedarf weiterer Gründe, aus denen die Beweiserhebung trotz der mit ihr einhergehenden Rechtsverletzung der Rechte der gefilmten Personen schutzwürdig ist. Dies kann z.B. in einer Notwehrsituation der Fall sein. Bei gezielten und verdeckten Videoaufnahmen, wie sie bei Dashcams angefertigt werden, liegt eine solche Rechtfertigung aber nicht vor.

Umfassende heimliche Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens

Immerhin handelt es sich um umfassende, heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens, was einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellt. Die Videoaufnahmen werden nicht von vornherein auf das konkrete Unfallgeschehen eingegrenzt, sondern es wird alles gefilmt.

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Permanente Videoüberwachung bedeutet Abschaffung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Das LG Heilbronn stellt folgende Überlegung an: „Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf infomationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben.

Dashcam-Aufnahmen auch gegen Dashcam-Besitzer verwendbar

Dashcam-Befürworter müssen sich übrigens darüber im Klaren sein, dass die Aufnahmen möglicherweise auch aufzeichnen, was gegen die Dashcam-Nutzer selbst verwendet werden kann. So könnten im Fall der zulässigen Beweisverwertung die Dashcam-Bilder auch herangezogen werden, um die Schuld des Nutzers nachzuweisen.

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