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Bankrecht und allg. Zivilrecht | 28.07.2026

Darlehensvertrag

Darlehensvertrag vs. Schenkungsvertrag

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Bargeldzuwendungen unter Verwandten, Partnern oder Freunden erfolgen häufig formlos, aus Vertrauen und ohne schriftliche Dokumentation. Kommt es später zum Streit, steht die zentrale Frage im Raum: Handelte es sich um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen (§ 488 BGB) oder und eine unentgeltliche Schenkung nach § 516 BGB? Die Antwort entscheidet über Rückzahlungsansprüche, Haftung und Rückforderungsmöglichkeiten und hängt maßgeblich von der Auslegung des tatsächlichen Parteiwillens (§§ 133, 157 BGB) ab, (OLG Koblenz, 23.10.1997, Az.: 11 U 1279/96).

I. Grundlegende Vertragstypen

1. Der Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB)

Das Darlehen ist ein gegenseitiger Vertrag, (Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 1). Der Darlehensgeber stellt einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung, der Darlehensnehmer schuldet Zins (soweit vereinbart) und Rückzahlung bei Fälligkeit, (§ 488 Abs. 1 BGB). Charakteristisch sind ein entgeltlicher Austausch (Geld gegen Rückzahlung und ggf. Zins), die Verbindung von Hingabe und Rückzahlungsverpflichtung sowie ein Dauerschuldverhältnis, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, (LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011, Az.: L 28 AS 2276/07).

2. Der Schenkungsvertrag (§§ 516 ff. BGB)

Die Schenkung hingegen ist ein einseitig verpflichtender, unentgeltlicher Vertrag, (Jauernig/Mansel, 19. Aufl. 2023, BGB § 516 Rn. 2). Der Schenker bereichert den Beschenkten aus seinem Vermögen, ohne eine Gegenleistung zu erwarten (§ 516 Abs. 1 BGB). Ein bloßes Näheverhältnis genügt nicht, eine gesetzliche Vermutung für Schenkungen unter Verwandten besteht nicht (OLG Düsseldorf, 05.02.2001, Az.: 9 U 136/00).

II. Wesentliche rechtliche Abgrenzungskriterien

Die Einordnung in den jeweiligen Vertragstypen zieht weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich.

1. Gegenseitigkeit und Rückzahlung

Den maßgeblichen Unterschied markiert das Gegenseitigkeitsverhältnis. Während die Schenkung unentgeltlich und nur einseitig verpflichtend ist, steht beim Darlehen die Hingabe des Geldes in einem direkten rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Rückzahlungspflicht, (LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011, Az.: L 28 AS 2276/07). Beim Darlegen existieren zudem gesetzliche Kündigungsrechte beider Parteien, (§§ 489 f. BGB). Die Schenkung hingegen ist zweckfrei. Der Beschenkte kann frei über die Mittel verfügen, während ein Darlehen oft an einen konkreten Zweck (z. B. Autokauf) gebunden ist.

2. Haftungsprivilegierung

Da der Schenker unentgeltlich handelt, gewährt ihm das Gesetz eine weitreichende Haftungsprivilegierung, (§§ 521 – 524 BGB). Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 521 BGB. Der Darlehensgeber haftet hingegen nach den allgemeinen Regeln (z. B. §§ 280 ff. BGB) ohne vergleichbare Privilegierung.

3. Formvorschriften

Ein Darlehensvertrag kann grundsätzlich formfrei, also auch mündlich oder konkludent, geschlossen werden, (Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 5). Ein Schenkungsversprechen bedarf gemäß § 518 BGB zwingend der notariellen Beurkundung, um den Schenker vor unüberlegten Versprechen zu schützen. Dieser Formmangel kann jedoch geheilt werden, wenn die Schenkung sofort vollzogen, das Geld also übergeben wird (sog. Handschenkung), (FG München, 22.04.1996, Az.: 11 K 544/94).

III. Rückforderung einer Schenkung

Auch wenn eine Schenkung unentgeltlich erfolgt, ist sie nicht in jedem Fall absolut binden. Das BGB kennt mehrere Rückforderungsgründe, die im Streit um Bargeldzuwendungen eine Rolle spielen können:

  • Nichterfüllung einer Auflage (§ 527 BGB): Wurde die Schenkung an eine Auflage geknüpft, die nicht erfüllt wird.
  • Eigener Not (§ 519, 528 BGB): Wenn der Schenker nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten zu bestreiten.
  • Großem Undank (§ 530 BGB): Wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige als grob undankbar erweist.

IV. Beweislast und Rechtsprechung in der Praxis

Wer Rückzahlung eines Darlehens verlangt, muss beweisen, dass die Geldhingabe als Darlehen erfolgt ist. Eine gesetzliche Vermutung dahin, dass Geldleistungen grundsätzlich Darlehen sind, existier nicht, (OLG Hamm, 24.01.2012, Az.: I-7 U 59/11). Umgekehrt trägt derjenige, der eine Handschenkung behauptet, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt oder der Formmangel des § 518 BGB durch Vollzug geheilt wurde, (OLG Brandenburg, 14.02.2018, Az.: 4 U 61/16). Eine Schenkung muss positiv feststellbar sein.

Die Rechtsprechung hat hierzu aus dem Verhalten der Parteien wertvolle Indizien erarbeitet:

  • OLG Hamm (Urteil v. 24.01.2012, Az. 7 U 59/11): Es gibt keine sichere Beweislage für einen Schenkungswillen, wenn wirtschaftlich bedeutsame Summen ohne enge persönliche Bindung fließen. Dies spricht eher für eine Rückzahlungspflicht.
  • OLG Koblenz (MDR 2003, 19): Werden Teilbeträge zwischen Verwandten (z.B. Cousins) bereits zurückgezahlt, indiziert dies eine Darlehensabrede.
  • OLG München (Urteil v. 23.05.2005, Az. 21 U 2849/03) & OLG Koblenz (NJW- RR 1998, 1516): Größere Zahlungen zu Beginn einer längeren Beziehung oder der Ausgleich eines überzogenen Kontos bei einer frisch bestehenden Liebesbeziehung sind nicht ohne Weiteres als Schenkung zu werten.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.; Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services

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