Derzeit schlägt der Rundfunkbeitrag mit 17,50 Euro pro Haushalt zu Buche. Über die Beitragspflicht gibt es zunächst einen Bescheid sowie die dazugehörige Zahlungsaufforderung. Nichtzahler werden zunächst mit mehreren Mahnungen bedacht. Doch dann wird es ernst, denn die Rundfunkanstalten können sich bei der Vollstreckung ihrer Forderungen der Amtshilfe der zuständigen Vollstreckungsbehörden bedienen – je nach Bundesland beispielsweise Finanzamt oder Gerichtsvollzieher.
Bei Säumnis mit Rundfunkbeitrag droht die Pfändung
Auch diese versuchen es zunächst auf die sanfte Tour per erneuter Zahlungsaufforderung. Aber dann haben sie – je nach Bundesland unterschiedliche – Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung: So können beispielsweise Lohn- und Kontopfändungen erfolgen oder im Eigentum des Beitragspflichtigen stehende Sachen gepfändet werden – beispielsweise das Auto. Dies erfolgt in der Regel zunächst durch Stilllegen des Fahrzeugs durch Parkkralle oder sogenannte Ventilwächter.
Ventilwächter am Autoreifen
Ventilwächter werden am Autoreifen angebracht. Mit der Pfändung darf der Besitzer dieses nicht mehr benutzen. Setzt er dennoch das Auto in Bewegung, so sorgt der Ventilwächter dafür, dass nach etwa 500 bis 600 Metern die Luft aus dem Reifen entweicht und somit die Weiterfahrt unmöglich wird. Auch wenn versucht wird, den Ventilwächter gewaltsam zu entfernen, entweicht die Luft. Auf diese Weise soll der säumige Beitragspflichtige dazu bewegt werden, den fälligen Rundfunkbeitrag doch noch zu bezahlen.
Überpfändung: Missverhältnis zwischen Rundfunkbeitrag und Wert des Autos
Allerdings gibt es auch Möglichkeiten, sich gegen dieses rabiate Vorgehen zur Wehr zu setzen, das nämlich nicht immer rechtmäßig ist. So darf auch wegen Rundfunkbeiträgen nicht überpfändet werden. Gemäß § 803 ZPO darf die Pfändung in das bewegliche Vermögen „nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist“.
Pfändungsschutz gilt auch für Rundfunkbeitragsschulden
Zudem gelten auch hier die Pfändungsschutzregeln der Zivilprozessordnung (§§ 811 ff. ZPO), wonach u.a. beruflich genutzte Autos nicht gepfändet werden dürfen.
Überschreiten die Vollstreckungsbehörden ihre Kompetenzen, sollten Betroffene sich gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen und Rechtsmittel einlegen. Der Anwalt des Vertrauens wird weiterhelfen. Auch an Rechtsmittel gegen den Rundfunkbeitragsbescheid ist zu denken, sofern dieser nicht rechtmäßig ergangen ist.
Ansonsten bleibt wohl nur, der freundlichen Zahlungsaufforderung nachzukommen. Auf dass jeder seinen rechten Teil dazu beitrage, das abendliche Amusement mit Fußball, Volksmusik und Tatort zu ermöglichen.
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