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Insolvenzrecht | 25.03.2020

Pfändungs­freibetrag

Nach der Kündigung: Die Pfändungs­freiheit von Abfindungen

Berechnung des Pfändungs­frei­betrages richtet sich unter anderem nach der Dauer der zu erwartenden Erwerbs­losigkeit

Nach einer arbeitgeber­seitigen Kündigung ist es in der heutigen Arbeitswelt üblich, dass dem Arbeit­nehmer eine Abfindung gezahlt wird.

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Problematisch ist diese freudige Nachricht einer Abfindung aber dann, wenn sich der ehemalige Arbeit­nehmer gleich­zeitig in der Insolvenz befindet. In diesem Fall wird die Abfindung oft zu einer Hiobs­botschaft, denn es wird davon ausgegangen, dass dieser Betrag zum Begleichen der Schulden genutzt werden muss.

Abfindung nicht generell pfändbar

Dieser Ausgangs­punkt ist oftmals aber oft nicht komplett richtig. Auch die einer insolventen Person gezahlte Abfindung kann der Person (teilweise) selbst zustehen, wodurch die Summe somit nicht komplett gepfändet wird. Oft ist das der Fall, wenn nach der Anfertigung eines hypothetischen Gesamt­einkommens weniger Geld zur Verfügung steht, als vorhanden sein würde, wenn das gesamte Einkommen aus einem laufenden Arbeitslohn besteht.

Abfindung wird auf Monatszahlung heruntergerechnet

Die Abfindung wird – da sie regelmäßig nicht wieder­kehrend ist – auf eine Monats­zahlung herunter­gerechnet und in das übrigen monatliche Einkommen aus z.B. Arbeitslosengeld und Kindergeld eingerechnet. Hieraus ergibt sich unter Bezugnahme auf die geschätzte Dauer bis zu einer Wieder­einstellung der Betrag, welcher trotz Insolvenz nicht von der Abfindung gepfändet werden kann.

(((Summe der Abfindung/12 Monate) + Arbeitslosengeld I + Kindergeld + Sonstiges)

– Summe aus Anl. 1§ 850 c ZPO) * voraus­sichtliche Dauer der Arbeits­losig­keit

– voraus­sichtliche Dauer der Arbeits­losig­keit * Arbeitslosengeld I

+ Kindergeld

+ Sonstiges

= Pfändungs­freier Betrag der Abfindung

Insolvente Person erhält maximal zustehenden Betrag

Dieses hat zur Folge, dass bei dem Zu­stande­kommen von einer Abfindung oder anderen einmaligen Zahlungen (z.B. Lotto­gewinne) fast immer ein Antrag in Betracht kommt mit welchem die Einkünfte zusammen betrachtet werden. Hierdurch wird der insolventen Person dann der ihm maximal zustehende Betrag belassen.

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Anwalt hilft gerne

Sollten Sie sich in der Situation wieder­finden und vor der Frage stehen, ob ihre Abfindung oder einmalige Zahlung gepfändet wird, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann mit seiner Erfahrung im Insolvenz­recht zur Seite und berät Sie hinsichtlich der Höhe einer möglichen Pfändung und stellt die nötigen Anträge, um einer solchen (teilweise) zu entgehen. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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