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Pferderecht und Schadensersatzrecht | 21.06.2018

Reitunfall

Alles richtig gemacht: Keine Haftung des Reitlehrers für Sturz beim Springtraining

Nicht jede Pflicht­verletzung eines Reitlehrers begründet Schadenersatz­anspruch bei Reitunfall

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Dietrich Plewa

Über mehrere Jahre zog sich ein Rechts­streit hin, bei dem es um die Frage ging, welche rechtlichen Anforderungen an die Fürsorgep­flicht des Reitlehrers zu stellen sind im Hinblick auf die Unfall­vermeidung beim Spring­unterricht. Hat er für die Folgen eines Sturzes eines Schülers einzustehen, wenn er sich nicht exakt an die Empfehlungen der „Richtlinien für Reiten und Fahren“ hält?

Verletzungen durch Sturz beim Springtraining

Der Beklagte des Rechts­streites, ein außer­ordentlich erfahrener Spring­trainer, ließ ein In-Out aufbauen, das aus einem Cavaletti in Höhe von 30 cm und einem Steilsprung von zunächst 70 cm bestand. Die Aufgaben­stellung bestand darin, das In-Out in sehr kontrolliertem Tempo zu überwinden. Der Abstand zwischen Cavaletti und Steilsprung betrug ca. 2,40 m. Zunächst wurde von den Teilnehmern des Trainings die Kombination im Trab überwunden, sodann im Galopp. Probleme gab es dabei zunächst für den Kläger des Rechts­streites nicht. Der Trainer ließ im weiteren Verlauf den Steilsprung um etwa 10 cm erhöhen. Das Pferd des Klägers warf mit einem Vorderbein die aufgelegte Stange des Steil­sprungs ab, kam zu Fall, wobei der Reiter stürzte und sich nicht unerhebliche Verletzungen zuzog.

Der Kläger warf dem Trainer vor, pflicht­widrig gehandelt zu haben. Die Distanz zwischen Cavaletti und Steilsprung habe 3,5 m betragen müssen. Der Abstand von lediglich 2,4 m sei ursächlich für den Sturz des Pferdes geworden.

Schadensersatzanspruch nur bei nachweislicher Pflichtverletzung

Schließt der Reiter eines Pferdes mit dem Reitlehrer einen Vertrag über die Erteilung von Reitstunden ab, handelt es sich um einen Dienstv­ertrag. Ein Ausbildungs­erfolg ist dabei nicht geschuldet, wohl aber eine sachgerechte Unterrichts­erteilung. Die umfasst auch die generelle Pflicht des Trainers, seine Schüler vor Schäden zu bewahren.

Ein Schadens­ersatz­anspruch des Schülers kommt dann in Betracht, wenn diese Pflicht verletzt wird.

Der in Berlin geführte Rechts­streit drehte sich im Wesentlichen um die Frage, ob bei dem In-Out, dessen Aussprung ca. 90 bis 100 cm hoch war, ein größerer Abstand geboten gewesen wäre. Der Kläger bezog sich auf die Richtlinien für Reiten und Fahren, herausgegeben von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

Gutachter: Richtlinien gelten lediglich als Empfehlung

Die vom Gericht beauftragten Gutachter vertraten die Auffassung, dass die Richtlinien lediglich als Empfehlung anzusehen seien. Zwar sei dort vorgegeben, dass an sich „regelmäßig“ eine Distanz von 3 m oder mehr für ein In-Out zu wählen sei. Allerdings liege es durchaus im Ermessen des Trainers, unter Berücksichtigung der konkreten Aufgaben­stellung und der Fähigkeiten von Reiter und Pferd, diesen Abstand geringer zu wählen.

Ein pflichtwidriges Fehlverhalten nicht erkennbar

Im Berufungs­verfahren hat sich das Kammer­gericht in Berlin sehr eingehend mit der rechtlichen Verantwortung des Reitlehrers einerseits und den Risiken des Spring­reitens anderer­seits befasst. Es sei davon auszugehen, dass eine Gefahren­lage, die mit der nahe­liegenden Möglichkeit einer Schädigung verbunden ist, bei der Durchführung von Reit­unterricht mit Reit- und Spring­übungen allgemein gegeben sei. Ob bei einem Reitunfall die Sorgfalts­pflicht verletzt worden sei, müsse in einer Gesamtschau der Art der Übung, des Alters und der Erfahrenheit von Reit­schüler und Pferd und den konkreten Umständen des Einzel­falles unter Berücksichtigung von Warnzeichen in der konkreten Situation beurteilt werden. Auf der Grundlage dieses Maßstabes sei das Verhalten des Trainers nicht zu beanstanden, zumal der Kläger zuvor das In-Out-Hindernis bereits dreimal, zunächst im Trab, dann im Galopp problemlos hatte überwinden können.

Zudem gab es eine Video­aufzeichnung. Darauf war für die vom Gericht beauftragten Sachverständigen erkennbar, dass der Abstand zwischen den einzelnen Elementen der Kombination letztlich keine Rolle spielte, weil das Pferd zum einen früh genug abgesprungen war, zum anderen aber der Sturz darauf zurückzuführen war, dass das Pferd schlicht ein Vorderbein hatte „hängen“ lassen.

Fazit

Reitlehrer tragen ein hohes Maß an Verantwortung. Sie haften, wenn sie ihre Schüler überfordern und es dadurch zu einem Unfall kommt. anderer­seits gibt es kein Schema, das für jede Reitstunde gilt. Die Anforderungen sind vielmehr individuell zu bemessen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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