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Internetrecht und Urheberrecht | 09.03.2015

Urheberrechtsverletzung

Filesharing: Keine Haftung für Familienmitglieder - auch wenn diese Täterschaft leugnen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht zwangsläufig in Filesharing-Fällen.

Das Eis für Abmahner in Filesharing-Fällen wird dünner. Nach dem Urteil des Landgerichts Potsdam (Urteil vom 08.01.2015, Az. 2 O 252/14) hat nun auch das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 03.03.2015, Az. 25b C 503/13) aus den gleichen Erwägungen heraus die auf Schadenersatz gerichtete Klage einer bekannten Abmahnkanzlei abgewiesen.

Familienmitglieder konnten selbstständig Internet nutzen

Auch das AG Hamburg lässt die Klage gegen die Anschlussinhaberin, die ihre Wohnung zusammen mit ihrem Ehemann sowie ihrem 13-jährigen Sohn bewohnte, wegen mangelnden Schuldnachweises durch den Abmahner scheitern. Das Gericht verneinte eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Beklagten, da ihr Ehemann und ihr Sohn selbstständig auf ihren Internetanschluss hätten zugreifen können:

Vermutung der Täterschaft widerlegen: Nutzungsmöglichkeit durch Mitbewohner reicht aus

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.“ Wer also nachweisen kann, dass außer ihm weitere Personen den Internetanschluss nutzt, kann die zunächst bestehende Vermutung seiner Täterschaft ausräumen. Dann ist es wieder Sache des Abmahners, die Täterschaft nachzuweisen - was praktisch kaum möglich sein dürfte.

Ehemann und Sohn leugnen Täterschaft: Trotzdem Entlastung der Mutter

Interessant ist die Entscheidung des AG Hamburg deshalb, weil sowohl Ehemann als auch Sohn der Beklagten ihrerseits vor Gericht bestritten, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Denn der Anschlussinhaber kann die Vermutung seiner Täterschaft bereits durch die reine Möglichkeit, dass Familienangehörige die Tat begangen haben, ausräumen. Aus dem Umstand, dass die Familienangehörigen die Tat leungen, folgt eben nicht der Beweis der Täterschaft des Anschlussinhabers.

Mutter haftet auch nicht als Störerin für ihre Familienmitglieder

Das AG Hamburg verneinte auch eine Verantwortlichkeit der Beklagten im Rahmen der Störerhaftung. Sie habe keine zumutbaren Prüf-, Belehrungs- oder Überwachungspflichten verletzt. Die Überlassung des Internetanschlusses an Sohn oder Ehemann löse keine Haftung aus. Hinsichtlich des Ehemanns hätten keine Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorgelegen, so dass die Beklagte auch keine Kontrollpflichten trafen.

Hinsichtlich des Sohnes wiederum könne die Beklagte nur haften, wenn dieser die Tat begangen habe. Da er dies aber bestritten habe, stehe seine Täterschaft nicht fest.

Fazit: Widerlegung der Täterschaft in Mehrpersonenhaushalten

In der Rechtsprechung scheint sich mittlerweile eine kritische Betrachtung der Schadenersatzklagen in Abmahnfällen wegen Filesharings durchzusetzen. Allerdings ist die Enscheidung des Amtsgerichts Hamburg noch nicht rechtskräftig und kann noch in die Berufung vor dem Landgericht Hamburg gehen. Auch kommt es immer auf den Einzelfall an und darauf, wie sich die Familienmitglieder vor Gericht äußern. Dennoch scheint es sich durchzusetzen, dass die Haftung in Mehrpersonenhaushalten restriktiver auszulegen ist. Die größten Probleme dürfte nach wie vor diejenigen haben, die alleine wohnen. Für sie ist es ausgesprochen schwierig, die Vermutung ihrer Täterschaft zu widerlegen.

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