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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 20.07.2020

Anlage­beratung

Anlage­beratung innerhalb der Familie/des Bekannten­kreises und die Haftung des Anlage­beraters

Ein gut gemeinter Tipp über die neueste Aktie auf einer Familien­feier und schon haftet man für eine eventuelle Fehl­investition des Beratenen?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Zwar ist es nicht so einfach, doch auch im Familien- und Bekannten­kreis ist Vorsicht bei einer potenziellen Anlage­beratung geboten.

Bereits im Jahr 2007 musste sich der BGH mit einem ähnlichen Sachverhalt befassen.

Der „Berater“, der zuvor eine Bankenlehre durchlaufen hatte, riet einem Familien­mitglied im privaten Umfeld zu einer Aktien­investition, die scheiterte. Die Anlegerin klagte gegen ihren Verwandten- dieser habe seine Pflichten aus dem zwischen den beiden bestehenden Anlage­beratungs­vertrag verletzt.

Der BGH entscheid jedoch letztlich zugunsten des Beraters. Dennoch sollten gerade auch im Privaten gewisse Grundsätze bei vermeintlich unverbindlichen Anlagetipps beachtet werden.

Wann liegt ein Beratungsvertrag vor?

Noch vor der Frage des Haftungs­maßstabs ist zunächst zu klären, in welchen Fällen überhaupt vom Abschluss eines Beratungs­vertrags ausgegangen werden kann. Hierfür fehlt es häufig schon an einem Rechts­bindungs­willen.

Gerade innerhalb der Familie oder dem nahen Freundes­kreis muss hierbei abgegrenzt werden, ob es sich tatsächlich um einen Beratungs­vertrag oder ein bloßes Gefälligkeits­verhältnis ohne Haftungs­folgen handelt. Für diese Abgrenzung kommen insbesondere der Art der Gefälligkeit, ihrem Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird und die dabei bestehende Interessen­lage der Parteien, die jeweils aus der Sichtweise eines objektiven Beobachters zu beurteilen sind, eine erhebliche Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 22.6.1956, Az.: I ZR 198/54).

Konkret heißt das: Vom Abschluss eines Beratungs­vertrags kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Beratende beispiels­weise über Sonder­wissen über Kapital­anlagen verfügt, da er beruflich hiermit befasst ist. Auch eine Gewinn­beteiligung bei Erfolg der Anlage kann die Vermutung stärken, dass der Berater auch rechtlich für die Folgen seiner Beratung einstehen möchte.

Zudem gilt

Lediglich die Unentgeltlichkeit der Beratung führt nicht dazu, dass eine vertragliche Verpflichtung abgelehnt wird- die Anlage­beratung kann auch unentgeltlich und trotzdem rechtlich verbindlich und mit weitreichenden Haftungs­folgen erfolgen.

Haftung bei Anlageberatung innerhalb der Familie und des Bekanntenkreises

Gelingt es dem Anleger, die Hürde des Rechts­bindungs­willens zu überwinden und seinem Berater einen solchen nach­zuweisen, verbleibt die Frage, wie der Berater in diesem Fall für eine Falsch­beratung haftet.

Der BGH legte dies in seiner Ent­scheidung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 19. April 2007, Az. III ZR 75/06), die trotz der zwischen­zeitlich vergangenen Jahre nicht an Bedeutung verloren hat, eindeutig fest und schützte hierbei den Anlage­berater vor einer zu weit greifenden Haftung.

Nach Ansicht des BGH dürfen im Falle einer Beratung im privaten Umfeld die Pflichten des Beratenden nicht derart überspannt werden, dass diesem im Ergebnis das allgemeine Risiko des Misserfolgs eines Unternehmens auferlegt werde, bei dem auch dem Beratenden klar sein müsse, dass Verluste, seien diese auch erheblich, nicht auszuschließen seien.

Doch Vorsicht

Für den Abschluss eines Anlage­beratungs­vertrags bedarf es keiner schriftlichen Verein­barung- ein ent­sprechender Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden.

In diesem Fall ist maßgeblich entscheidend, ob es sich bei dem Beratenden um einen professionellen Anlage­berater oder –Vermittler handelt, der im privaten Rahmen einen potentiellen Anleger berät oder lediglich einen Laien, der seine persönliche Erfahrung zugrunde legt.

Im ersten Fall ist eine Haftung aufgrund des Sonder­wissens, das jenes des Anlegers übersteigt, schneller begründet. Zudem wird der Anleger in einem solchen Fall meist den Berater deshalb um Rat fragen, um sich dessen Sonder­wissen zu Nutze zu machen.

Ein lediglich beratender Laie hingegen wird sich mit der Tatsache einer Haftung entziehen können, dass er selbst über kein ausreichendes Sonder­wissen verfügt, um den Anleger umfassend zu beraten. In diesem Fall genügt es bereits, wenn dem Anlegenden mitgeteilt wird, dass auch ein gewisses Verlust­risiko bei der Anlage besteht.

Vorsicht auch bei einer Beratung im privaten Umfeld Vorsicht geboten

Zusammen­fassend gilt, dass auch bei einer Beratung über Anlagen im privaten Umfeld Vorsicht geboten ist, um sich nicht versehentlich einer Haftung auszusetzen. Bei lediglich begrenztem Wissen über Kapital­anlagen bestehen jedoch gute Chancen, sich einer Haftung noch entziehen zu können.

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