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Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 27.01.2016

Insolvenz

Amtsgericht Delmenhorst eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren der MS Dessau - was Anleger jetzt beachten sollten

Anleger hatten als Kommanditisten in das Schiff investiert und müssen nun den Totalausfall der Anlage befürchten

Unter dem Aktenzeichen Az.: 12 IN 18/16 hat das Amtsgericht Delmenhorst am 20. Januar 2016 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet. Betroffen von der Insolvenz der „Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Dessau KG“ ist ein Schiff, das 2007 von der Reederei Hartmann zur Beteiligung angeboten wurde. Anleger hatten als Kommanditisten in den Supramax-Bulker MS Dessau investiert und müssen nun den Totalausfall ihrer Anlage befürchten. Mindest-Einlage waren 30.000 Euro.

Schiffsfonds erlitt Gewinneinbußen durch Weltwirtschaftskrise

Nur ein Jahr nach Auflage des Schiffsfonds brachte die Weltwirtschaftskrise einen Einbruch der Charterraten in der Handelsschifffahrt und der für die Gewinne notwendigen Auslastung der Schiffe. Das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Dessau ist ein trauriger Tiefpunkt eines vielleicht verlorenen Investments.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Anleger müssen sich nicht mit den zu erwartenden Verlusten abfinden. Es gilt jetzt, unterschiedlichste Anspruchsgegner in die Haftung zu nehmen. Bei der Vermittlung von Schiffsfonds erfolgte die Anlageberatung häufig nicht anleger- und objektgerecht. Viele Anleger haben Fondsanteile als Teil ihrer Altersvorsorge gezeichnet ohne zu wissen, dass sie quasi als Gesellschafter Miteigentümer des Schiffes wurden – mit allen Pflichten und Risiken.

Beratungsfehler sind eine gute Basis für Erfolg versprechende Schadensersatzforderung

Für eine sichere Rendite sind hochspekulative Anlagen wie Schiffsfondsbeteiligungen aber nun mal nicht geeignet. Beratungsfehler wie fehlende Risikoaufklärung und ausgebliebene Hinweise auf einen möglichen Totalausfall sind eine gute Basis für Erfolg versprechende Schadensersatzforderungen. Auch gilt es mit dem Anleger nicht abgesprochene Provisionen aufzudecken, die als so genannte „Kick-Backs“ die Vermittler in die Schadensersatzpflicht holen.

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