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Familienrecht | 23.11.2018

Vaterschafts­anfechtung

Anfechtbarkeit der Vaterschaft bei unzulässiger Embryonen­spende

Vaterschafts­anfechtung ohne erteilte Zustimmung zu weiteren Befruchtungs­versuchen nach Trennung der Eheleute zulässig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Der Ehemann, der keine Einwilligung zu einer in Deutschland unzulässigen Embryonen­spende erteilt, kann seine rechtliche Vaterschaft anfechten. Dieses Recht räumten die Richter am Oberlandes­gericht in Frankfurt am Main einem anfechtenden Vater ein, nachdem seine Einwilligung zur künstlichen Befruchtung im Prozess ungeklärt blieb.

Familienrecht verbietet Embryonenspende in Deutschland

Dem Urteil des OLG vom 20. Juni 2018 (Az.: 2 UF 194/16) geht eine in Deutschland unzulässige, allerdings im Ausland durch­geführt Embryonen­spende voraus.

Die betroffenen Eheleute waren seit 2002 verheiratet, trennten sich allerdings 2011 wieder und wurden 2014 rechts­kräftig geschieden. In der Zwischen­zeit hatten die Eheleute mittels künstlicher Befruchtung die Zeugung eines Kindes versucht.

2013 war dann tatsächlich ein Kind von der Ehefrau geboren worden. Sie hatte sich mit einem Embryo aus einer fremden Eizelle und Samen eines anderen Mannes in einer tschechischen Klinik befruchten lassen. Da sie das Kind später selbst zur Welt brachte, gilt sie nach dem deutschen Familien­recht als Kindes­mutter. Beide Eheleute waren zum Zeitpunkt der Geburt zwar getrennt, aber noch nicht geschieden, sodass auch der Ehemann rechtlicher Vater des Kindes wurde. Die Erzeugung von Embryos aus einer gespendeten Eizelle und einem gespendeten Spermium ist in Deutschland zwar verboten. Andere EU-Länder dagegen sehen diese Methode als zulässiges Mittel der Reproduktions­medizin.

Noch kurz vor der Trennung 2011 hatten beide Eheleute einen entsprechenden Antrag auf künstliche Befruchtung bei der tschechischen Klinik unter­schrieben. In der Folge blieb allerdings der erste Befruchtungs­versuch zunächst erfolglos. Erst der dritte führte dann zum erhofften Erfolg.

Rechtlicher Vater trotz Trennung und umstrittener Einwilligung

Zum Zeitpunkt der dritten Befruchtung waren die Eheleute allerdings schon getrennt. Zur zentralen Streitfrage wurde daher die Einwilligung des Ehemannes zu den weiteren künstlichen Befruchtungen. Zwei weitere Anträge auf künstliche Befruchtung aus dem Jahr 2012 waren angeblich von beiden Eheleuten unter­schrieben worden. Gutachten konnten allerdings nicht die eigen­händige Unter­zeichnung durch den Ehemann beweisen. Streitig war daher, ob der Mann den weiteren Befruchtungs­versuchen überhaupt zugestimmt hatte. Der Mann hatte in der Folge seine rechtliche Vaterschaft angefochten. Über die Zulässigkeit dieser Anfechtung hatte nun das OLG zu entscheiden.

OLG: Vaterschaftsanfechtung zulässig

Auch das Gericht ging nicht von einer wirksamen Einwilligung des Ehemannes in die weiteren Befruchtungs­versuche aus. Die Kindes­mutter habe nicht hinreichend beweisen können, dass die Anträge von dem Mann eigen­händig unter­schrieben worden waren. Daher könne aus den Anträgen nicht auf eine wirksame Einwilligung geschlossen werden.

Eine Einwilligung sei aber für jeden neuen Befruchtungs­versuch zu erteilen, da sonst nicht von einer wirksamen Verantwortungs­übernahme des Ehemannes ausgegangen werden könne. Insbesondere könne eine einmalige, für einen konkreten Befruchtungs­versuch vor­genommene Einwilligung nicht fortwirken. Insbesondere sei durch die Trennung der Eheleute zum Zeitpunkt der weiteren Befruchtungs­versuche nicht von einer sicheren Grundlage für eine erneute Einwilligung auszugehen. Die Grundlage für eine gemeinsame Eltern­schaft sei damit in jedem Fall entfallen, die Verantwortungs­übernahme des Noch-Ehemannes nicht zu begründen.

Grund­sätzlich verbietet es das Familien­recht zwar, die Vaterschaft bei einer Zeugung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten anzufechten, wenn eine Einwilligung erteilt wurde. Dies solle in erster Linie das Kindeswohl schützen. Gerade diese Einwilligung konnte die Kindes­mutter aber nicht ausreichend beweisen. Daher sei auch die Anfechtung in diesem Fall nicht gesetzlich ausgeschlossen.

Weitere Informationen zum Thema Vaterschaft finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/vaterschaft-anfechten.html

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