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Steuerrecht | 11.10.2023

Erbschaft­steuer

Erbschaft­steuer beim Familien­heim auf mehreren Flur­stücken

Finanz­gericht lehnt vollständige Steuer­befreiung ab

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Das Familienheim des Erblassers kann von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, wenn der erbende Ehegatte oder ein erbendes Kind dieses weiter bewohnt.

Wie es sich verhält, wenn das betreffende Grundstück aus mehreren Flur­stücken besteht, musste vor einigen Wochen das Finanz­gericht Nieder­sachsen entscheiden (FG Nieder­sachsen, Urteil vom 12. Juli 2023 – 3 K 14/23).

Ein Grundstück – sechs Flurstücke

In dem Fall fielen dem Erben sechs Flurstücke zu, von denen fünf zu einem Grundstück im Grundbuch zusammen­gefasst waren. Zwar zog auch das für die Grund­besitz­bewertung zuständige Finanzamt drei der Flurstücke in einem Fest­stellungs­bescheid über die gesonderte Feststellung des Grund­besitz­wertes zusammen, gewährte die Steuer­befreiung für das Familien­heim jedoch nur für das eine Flurstück, auf dem das vom Erblasser bewohnte Haus stand. Diesem Ansatz des Bewertungs­finanzamts folgte dann auch das Erbschaf­tsteuer­finanzamt. Der Erbe konnte dem jedoch nichts abgewinnen und zog vor das Finanz­gericht.

Restriktive Auslegung der Steuerbefreiung durch das Finanzgericht

Das Gericht gab jedoch der Finanz­verwaltung recht. Zum einen knüpfe das Erbschafts­steuerrecht an das Zivilrecht an, zum anderen sei es verfassungs­rechtlich geboten, die Befreiung für das Familien­heim restriktiv auszulegen. Folgerichtig sei damit nicht auf die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungs­rechts abzustellen. So könne vermieden werden, dass Erben mit großen Familien­heimen im Nachlass übermäßig begünstigt werden.

Immer Ärger mit dem Familienheim

Die Steuer­befreiung für das Familien­heim nach § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG ist eine der wichtigsten Vergünstigungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Da sie nicht nur praxis­relevant, sondern im Detail auch komplex ist, gibt es inzwischen eine Vielzahl von Gerichts­entscheidungen, die sich mit verschiedenen Voraus­setzungen der Vorschrift auseinandersetzen. Häufig geht es dabei um die grund­sätzlich geforderte weitere Nutzung zu Wohnzwecken durch den Erben für mindestens 10 Jahre. Aber auch die Frage, welche Immobilien überhaupt als Familien­heim zu qualifizieren sind, beschäftigt häufig die Finanz­gerichte.

Immobilien­eigentümer sind gut beraten, sich bei der Nachlass­planung rechtzeitig um die steuerlichen Risiken und Chancen zu kümmern, um die Erbschaftsteuer­last für die Angehörigen möglichst gering zu halten.

Ein Fachbeitrag von

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